AS 2018 4683
Verordnung
über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELV)
Änderung vom 14. November 2018
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 15. Januar 19711 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 39 Abs. 2 und 3
Massgebend für die Festlegung des Bundesanteils in Prozent sind die laufenden Fälle für den Monat Mai des Leistungsjahres.
Die Berechnungselemente der Fälle nach Absatz 2 sind der Zentralen Ausgleichsstelle jeweils bis 10. Juni des Leistungsjahres zu melden. Das Bundesamt bestimmt die Einzelheiten der Meldung.
Art. 41 Abs. 2
Es gewährt den Kantonen im Leistungsjahr vierteljährlich einen Vorschuss. Das Total der Vorschüsse darf pro Kanton und Jahr in der Regel 80 Prozent des voraussichtlichen Beitrags nicht übersteigen.
Art. 42b Abs. 2
Massgebend sind die laufenden Fälle für den Monat Mai des Leistungsjahres.
Art. 42c Abs. 2 und 3
Es gewährt den Kantonen im Leistungsjahr vierteljährlich einen Vorschuss. Das Total der Vorschüsse darf pro Kanton und Jahr in der Regel 80 Prozent des voraussichtlichen Beitrags nicht übersteigen. Die Berechnung erfolgt auf der Basis der Fallzahlen des Vorjahres.
Die Saldozahlung erfolgt bis Mitte Dezember des Leistungsjahres.
II
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2019 in Kraft.
14. November 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Alain Berset |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |