AS 2018 4697
Verordnung
über die Gebühren für den Tierverkehr
(GebV-TVD)
Änderung vom 30. November 2018
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Der Anhang der Verordnung vom 28. Oktober 20151 über die Gebühren für den Tierverkehr wird gemäss Beilage1 geändert.
II
Der Anhang der Verordnung vom 28. Oktober 20152 über die Gebühren für den Tierverkehr in der Fassung der Änderung vom 25. April 20183 wird gemäss Beilage2 geändert.
III
Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. Januar 2019 in Kraft.
Ziffer II tritt am1. Januar 2020 in Kraft.
30. November 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Alain Berset |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
AS 2018 2091 Beilage1
Anhang
(Art. 3 und 4 Abs. 1) Gebühren
Ziff. 1 –3
1 Lieferung von Ohrmarken
1.1 Ohrmarken mit einer Lieferfrist von drei Wochen, pro Stück: 1.1.1 für Tiere der Rindergattung, Büffel und Bisons (Doppelohrmarke) 3.60 1.1.2 für Tiere der Schaf- und der Ziegengattung –.45 1.1.3 für Tiere der Schweinegattung –.25 1.1.4 für in Gehege gehaltenes Wild der Ordnung Paarhufer –.25 1.2 Ersatz von Ohrmarken mit einer Lieferfrist von fünf Arbeitstagen für Tiere der Rinder-, Schaf- und Ziegengattung, für Büffel und Bisons, pro Stück1.80 1.3 Kosten für den Versand, pro Sendung: 1.3.1 Pauschale1.50 1.3.2 Porto nach Posttarif 1.3.3 Zuschlag für die Zustellung innerhalb von 24 Stunden 7.50
2 Registrierung von Equiden
2.1 Registrierung eines Equiden bei der Meldung der Geburt oder der erstmaligen Einfuhr 28.50
2.2 Nachregistrierung eines Equiden, der vor dem1. Januar 2011 geboren oder erstmalig eingeführt worden ist 43.—
3 Meldung geschlachteter Tiere
Meldung eines geschlachteten Tiers: 3.1 bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons 3.60 3.2 bei Tieren der Schweinegattung –.07 3.3 bei Equiden 3.60 Beilage2
Anhang
(Art. 3 und 4 Abs. 1) Gebühren
Ziff. 1, 3 und 4.4.1
1 Lieferung von Ohrmarken
1.1 Ohrmarken mit einer Lieferfrist von drei Wochen, pro Stück: 1.1.1 für Tiere der Rindergattung, Büffel und Bisons (Doppelohrmarke) 3.60 1.1.2 für Tiere der Schaf- und der Ziegengattung: 1.1.2.1 Doppelohrmarke ohne Mikrochip 0.75 1.1.2.2 Doppelohrmarke mit Mikrochip1.75 1.1.3 für Tiere der Schweinegattung –.25 1.1.4 für in Gehege gehaltenes Wild der Ordnung Paarhufer –.25 1.2 Ersatz von Ohrmarken mit einer Lieferfrist von fünf Arbeitstagen, pro Stück: 1.2.1 Ohrmarken ohne Mikrochip für Tiere der Rinder-, Schaf- und Ziegengattung sowie Büffel und Bisons1.80 1.2.2 Ohrmarken mit einem Mikrochip für Tiere der Schaf- und der Ziegengattung2.80 1.3 Kosten für den Versand, pro Sendung: 1.3.1 Pauschale1.50 1.3.2 Porto nach Posttarif 1.3.3 Zuschlag für die Zustellung innerhalb von 24 Stunden 7.50
Meldung geschlachteter Tiere Meldung eines geschlachteten Tiers: 3.1 bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons 3.60 3.2 bei Tieren der Schweinegattung –.07 3.3 bei Tieren der Schaf- und der Ziegengattung –.40 3.4 bei Equiden 3.60
Fehlende Meldungen oder fehlende oder mangelhafte Angaben … 4.4 Bei Equiden: 4.4.1 fehlende Meldung nach Artikel 8 Absätze 1 Buchstabe c,2, 4 Buchstabe c und 5 Buchstaben d und e der TVD-Verordnung 5.— …