AS 2019 1205
Verordnung
über die Pflichtlagerhaltung von
flüssigen Treib- und Brennstoffen
(Mineralölpflichtlagerverordnung)
Änderung vom 3. April 2019
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Mineralölpflichtlagerverordnung vom 10. Mai 20171 wird wie folgt geändert:
Art. 4a Lagerpflicht
Wer im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 19962 im Anhang aufgeführte Waren, die im Inland hergestellt oder verarbeitet werden, zum ersten Mal im Inland in den steuerrechtlich freien Verkehr bringt, ist lagerpflichtig.
Als Inland gelten das schweizerische Staatsgebiet und die Zollanschlussgebiete, nicht jedoch die Zollausschlussgebiete.
Art. 5 Befreiung von der Vertragspflicht
Vom Abschluss eines Pflichtlagervertrags befreit ist, wer:
pro Kalenderjahr weniger als die im Anhang aufgeführten Grenzmengen einführt oder zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringt;
im Anhang aufgeführte Waren einführt oder zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringt, die nicht zur Verwendung als Treib- oder Brennstoff bestimmt sind.
Art. 9 Abs. 2
Lagerpflichtige nach Artikel 4a müssen die Carbura monatlich über die Warenmenge pro Abnehmerin oder Abnehmer informieren.
Anhang Ziff. 2
Grenzmenge für den Abschluss eines Pflichtlagervertrags Warenbezeichnung Menge Dieselöl, Benzin, Heizöl extra-leicht oder Flugpetrol sowie de-
III
Diese Verordnung tritt am1. Mai 2019 in Kraft.
3. April 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Ueli Maurer |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |