AS 2019 337

Verordnung
über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen
Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und
schweren Personenwagen
(ARV 2)

Änderung vom 21. November 2018

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 6. Mai 19811 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdruckes Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 4 Abs. 1 Bst. a

Die Verordnung gilt nicht für Führer, die berufsmässige Personentransporte durchführen:

a. mit Fahrzeugen, die für ärztliche Aufgaben nach der Norm SN EN 1789 2 ausgerüstet sind;

Art. 16a Fahrtschreiber nach Artikel 100 Absätze 2–4 VTS

Ist das Fahrzeug mit einem Fahrtschreiber nach Artikel 100 Absätze 2–4 VTS3 oder einem vom Bundesrat als gleichwertig anerkannten Fahrtschreiber (Art. 222 Abs. 9 Bst. c zweiter Satz VTS) ausgerüstet, so gelten anstelle der Artikel 14, 15 Absätze1

SN EN 1789, Rettungsdienstfahrzeuge und ihre Ausrüstung – Krankenkraftwagen, Ausgabe SN EN 1789+2:2014. Diese Norm kann bezogen werden bei der Schweizerischen Normenvereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch.

Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen. V und 3, 16, 17, 18, 23 und 28 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung die Artikel 13–15, 16a, 18, 21 Absatz 2 und 24 Absätze 3–5 ARV 14.

Art. 22 Abs. 5

Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass Personendaten der Führer und Führerinnen, die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung bei ihm anfallen, nur für die Zwecke dieser Verordnung verwendet und gegen unbefugten Zugriff geschützt werden.

II

Diese Verordnung tritt am1. Februar 2019 in Kraft.

21. November 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr