AS 2019 3455

Verordnung des EJPD
über die elektronische Übermittlung
im Bereich Schuldbetreibung und Konkurs

Änderung vom 23. Oktober 2019

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
verordnet:

I

Die Verordnung des EJPD vom 9. Februar 20111 über die elektronische Übermittlung im Bereich Schuldbetreibung und Konkurs wird wie folgt geändert:

Titel Verordnung des EJPD über die elektronische Übermittlung im Betreibungswesen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die technischen und organisatorischen Vorgaben und das Datenformat, nach denen natürliche Personen, juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts sowie Betreibungsämter in einer geschlossenen Benutzergruppe (eSchKG-Verbund) Betreibungsdaten austauschen.

Art. 3 Abs. 4

Aufgehoben

Art. 5 Abs. 2 und 3

Der verbindliche eSchKG-Standard setzt sich zusammen aus:

  1. dem XML-Schema für eSchKG, Version 2.2.01 vom Oktober 20192;

  2. den technischen und organisatorischen Vorschriften für den elektronischen Datenaustausch im Betreibungswesen, Version 2.2.01 vom Oktober 20193.

Aufgehoben Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Abschnittes

Art. 5a Eingaben von ausserhalb des eSchKG-Verbundes

An ein Betreibungsamt gerichtete elektronische Eingaben von natürlichen Personen oder von juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, die keine Rolle im eSchKG-Verbund wahrnehmen, sind über die EasyGov-Plattform des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO)4 oder über eine Plattform eines Kantons einzureichen.

Diejeweilige Plattform übermittelt die Eingaben dem Betreibungsamt via eSchKG-Verbund.

Art. 9 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. Oktober 2019

Die Betreibungsämter passen ihre Software bis zum 30. September 2020 an den verbindlichen eSchKG-Standard gemäss Artikel 5 Absatz 2 an.

Sie sind bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin verpflichtet, von natürlichen und von juristischen Personen, die vor dem 30. September 2020 in den eSchKG-Verbund aufgenommen wurden, Eingaben gemäss eSchKG-Standard 2.1.01 zu verarbeiten und zu beantworten. Der eSchKG-Standard 2.1.01 setzt sich zusammen aus:

  1. dem XML-Schema für eSchKG, Version 2.1.01 vom August 20155;

  2. dem Blue Book (Technical Specification eSchKG 2.1.01) vom September 2017, inkl. Appendix (XML Reference eSchKG 2.1.01 vom Sept. 2017)6.

Art. 9a und 9b

Aufgehoben

Das XML-Schema kann im Internet auf den Seiten des Bundesamts für Justiz unter www.eschkg.ch kostenlos abgerufen werden.

Die technischen und organisatorischen Vorschriften können im Internet auf den Seiten des Bundesamts für Justiz unter www.eschkg.ch kostenlos abgerufen werden.

www.easygov.swiss

Das XML-Schema kann im Internet auf den Seiten des Bundesamts für Justiz unter www.eschkg.ch kostenlos abgerufen werden.

Das Blue Book (inkl. Appendix) kann im Internet auf den Seiten des Bundesamts für Justiz unter www.eschkg.ch kostenlos abgerufen werden.

II

Diese Verordnung tritt am1. Dezember 2019 in Kraft.

23. Oktober 2019 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Karin Keller-Sutter