AS 2019 3909
Verordnung
zum Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank
(Nationalbankverordnung, NBV)
Änderung vom 31. Oktober 2019
Die Schweizerische Nationalbank
verordnet:
I
Die Nationalbankverordnung vom 18. März 20041 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. b–d
In dieser Verordnung gelten als:
Wertpapierhaus: jede Gesellschaft im Sinne von Artikel 41 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 20182;
Fondsleitung: jede Gesellschaft im Sinne von Artikel 32 des Finanzinstitutsgesetzes;
Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen: jede Person und Gesellschaft im Sinne von Artikel 123 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 20063;
Art. 14 Abs. 1 Bst. f und 2
Aufgehoben
II
Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.
Anhang
(Art. 5 Abs. 1) Erhebungen Bezeichnung der Erhebung: Zinssatzstatistik Erhebungsgegenstand: Publizierte Zinssätze am Monatsende für Neugeschäfte; Zinssätze zu variablen Hypotheken, zu Hypotheken mit fester Verzinsung, zu Hypotheken mit Bindung an Geldmarktzinssätze sowie zu Konsumkrediten; Zinssätze zu Kundeneinlagen (gegliedert nach Produktmerkmalen), zu Termingeldanlagen sowie zu Kassenobligationen Auskunftspflichtige Institute: Banken, deren Total aus auf Schweizer Franken lautenden Kundeneinlagen und Kassenobligationen im Inland 500 Millionen Franken übersteigt (ohne Privatbankiers, die sich nicht öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfehlen) Erhebungsstufe: Geschäftsstelle Periodizität: Monatlich Einreichefrist nach Stichtag: 10 Tage Bezeichnung der Erhebung: Kollektivanlagenstatistik Erhebungsgegenstand: Vermögensbestand und Vermögensveränderung der kollektiven Kapitalanlagen; Wert der von den kollektiven Kapitalanlagen herausgegebenen und zurückgenommenen Anteilsscheine; Gliederung der Vermögenswerte nach Inland und Ausland, nach Währungen und nach Anlagekategorien (Geldmarktinstrumente, Forderungen aus Pensionsgeschäften, Obligationen, Aktien und andere Beteiligungspapiere, Anteile an anderen Kollektivanlagen, strukturierte Produkte, Grundstücke und Immobilien, übrige Wertpapiere); Gliederung der Verbindlichkeiten nach Inland und Ausland; Gliederung der kollektiven Kapitalanlagen nach Rechtsform und gesetzlichen Arten offener kollektiver Kapitalanlagen; Erfolgsrechnung Art der Erhebung: Vollerhebung Auskunftspflichtige Institute: Fondsleitungen schweizerischer Fonds und schweizerische Gesellschaften für kollektive Kapitalanlagen gemäss Artikel 13 Absatz 2 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 20064 Erhebungsstufe: – Einreichefrist nach Stichtag: 20 Tage
SR 951.31 Bezeichnung der Erhebung: Adressausfallrisiken im Interbankbereich Erhebungsgegenstand: Erfassung der 10 beziehungsweise 20 grössten Forderungs- und Verpflichtungspositionen gegenüber anderen Banken beziehungsweise Bankgruppen im Inland und im Ausland Art der Erhebung: Vollerhebung Auskunftspflichtige Institute: Alle Banken beziehungsweise Bankgruppen Erhebungsstufe: Konzern Einreichefrist nach Stichtag: 6 Wochen Besondere Bestimmungen: Wenn die Voraussetzungen von Artikel 5 Absatz 2 NBV erfüllt sind, kann die Einreichefrist auf
Stunden verkürzt werden Bezeichnung der Erhebung: Ausführliche Erhebung zu global systemrelevanten Banken (FSB Survey on Granular Institutionto-Aggregate Assets and Liabilities) Erhebungsgegenstand: Länderweise Gliederung der Aktiv- und Passivpositionen sowie von Ausserbilanzpositionen, Finanzderivaten und Fremdwährungsderivaten; Gliederung nach Sektoren, Währungen und Restlaufzeiten; Angaben zu unterschiedlichen Konsolidierungskreisen. Die Erhebung folgt den Empfehlungen des Financial Stability Board Auskunftspflichtige Institute: Global systemrelevante Banken gemäss Definition des Financial Stability Board Erhebungsstufe: Konzern Einreichefrist nach Stichtag: 2 Monate Bezeichnung der Erhebung: Devisen- und Derivaterhebung (BIS OTC Derivatives Statistics) Erhebungsgegenstand: Devisen- und Derivatgeschäfte entsprechend den Vorgaben der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich; Bestände; Umsätze Auskunftspflichtige Institute: Halbjährliche Statistik:2 grösste Bankkonzerne Alle drei Jahre: Banken, deren Kontraktvolumen der offenen derivativen Finanzinstrumente 8 Milliarden Franken (für Umsatzstatistik) beziehungsweise 30 Milliarden Schweizer Franken (für Bestandesstatistik) überschreitet Erhebungsstufe: Geschäftsstelle (Umsätze); Konzern (Bestände) Periodizität: Umsätze: alle drei Jahre Bestände: halbjährlich und alle drei Jahre Einreichefrist nach Stichtag: 1 Monat (Umsätze); 2 Monate (Bestände)