AS 2019 4225
Eisenbahn-Netzzugangsverordnung
(NZV)
Änderung vom 13. November 2019
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 19 Abs. 3 Bst. g Fussnote
Aufgehoben
Art. 19a Abs. 2 Bst. c und d Einleitungssatz sowie 3
Der qualitätsbezogene Preisfaktor pro Trasse multipliziert den Basispreis mit:
0,4 für Trassen des nicht konzessionierten Personenverkehrs, Leerfahrten des Personenverkehrs sowie Trassen des Güterverkehrs (Kategorie C);
0,3 für Trassen (Kategorie D):
Aufgehoben
Art. 19b Abs. 1 Bst. b, 1bis, 3, 3bis und 4
Die Eisenbahnverkehrsunternehmen haben für Fahrten von Fahrzeugen des Güterverkehrs, die über Scheibenbremsen, Trommelbremsen oder Verbundstoff-Bremssohlen verfügen, Anspruch auf einen Lärmbonus von:
b.1,6 Rappen pro Achskilometer für Fahrzeuge, die mit Verbundstoff-Bremssohlen oder Trommelbremsen ausgerüstet sind und deren Raddurchmesser 50 Zentimeter oder mehr beträgt;
Kein Lärmbonus wird gewährt für Züge, in denen mindestens ein Güterwagen, ausgenommen Spezialfahrzeuge mit geringer Laufleistung und historische Fahrzeuge, mit Grauguss-Bremssohlen ausgerüstet ist.
Das BAV stellt eine Datenbank über die Fahrzeuge bereit, für die ein Lärmbonus geltend gemacht werden kann. Es bezeichnet die Stelle, die diese Datenbank betreibt.
Aufgehoben
Die Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen der bezeichneten Stelle jedes Fahrzeug, für das sie einen Lärmbonus geltend machen, mit folgenden Angaben melden:
zwölfstellige Fahrzeugnummer;
Name des Fahrzeughalters oder der Fahrzeughalterin;
Bremssystem und Raddurchmesser.
Art. 19d Abs. 1
Verzichtet ein Eisenbahnverkehrsunternehmen an einzelnen Tagen auf die Nutzung einer ihm definitiv zugeteilten Trasse oder von Teilen davon, so tritt an die Stelle des Trassenpreises ein Stornierungsentgelt. Dieses deckt insbesondere die verursachten Verwaltungskosten und trägt zur Deckung der Vorhaltekosten bei.
Art. 20 Abs. 3
Die Infrastrukturbetreiberin publiziert die Deckungsbeiträge im konzessionierten Personenverkehr.
Art. 20a Abs. 3
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 22 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. e und ebis
Die Infrastrukturbetreiberin legt die Preise für folgende Zusatzleistungen, soweit diese mit der vorhandenen Infrastruktur und dem verfügbaren Personal angeboten werden, diskriminierungsfrei fest und publiziert sie:
stationäre Versorgung von Fahrzeugen mit Wasser und mit Strom, sofern dieser nicht nach Verbrauch abgerechnet werden kann;
ebis. Entsorgung von Abfällen, Fäkalien und Gebrauchtwasser;
II
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2021 in Kraft.
13. November 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Ueli Maurer |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |