AS 2019 4309

Verordnung des VBS
über die vordienstliche Ausbildung
(VAusb-VBS)

Änderung vom 21. November 2019

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)
verordnet:

I

Die Verordnung des VBS vom 28. November 20031 über die vordienstliche Ausbildung wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1 Bst. a, b und h

Die vordienstliche Ausbildung umfasst folgende Kurse:

  1. Funkaufklärerkurse;

  2. Militärmusikkurse;

  3. Cyberkurse.

Art. 3 Leitung und Durchführung

Die Ausbildungs- und Ausbildungsleiterkurse werden in der Schweiz durchgeführt und durch folgende Organisationseinheiten geleitet und kontrolliert:

  1. Funkaufklärerkurse Lehrverband Führungsunterstützung

  2. Militärmusikkurse Lehrverband Infanterie

  3. Pontonierkurse Lehrverband Genie/Rettung/ABC

  4. Jungmotorfahrerkurse Lehrverband Logistik

  5. Train- und Veterinärkurse Lehrverband Logistik

  6. Schmiedekurse Lehrverband Logistik

  7. Sanitätskurse Lehrverband Logistik

  8. Cyberkurse Lehrverband Führungsunterstützung

Die leitenden Organisationseinheiten können im Einvernehmen mit dem Chef oder der Chefin Kommando Ausbildung die Durchführung von Ausbildungs- und Ausbildungsleiterkursen an militärische Gesellschaften und Dachverbände übertragen.

Die Durchführung von Funkaufklärer-, Militärmusik-, Schmiede-, Sanitäts- und Cyberkursen kann durch die leitenden Organisationseinheiten im Einvernehmen mit dem Chef oder der Chefin Kommando Ausbildung vertraglich an Dritte übertragen werden.

Art. 4 Teilnahme

Die Teilnahmeberechtigten dürfen jede Stufe eines Ausbildungskurses nur einmal durchlaufen.

Bei nicht bestandener Prüfung darf ein Ausbildungskurs bzw. eine Stufe einmalig wiederholt werden.

Art. 5 Militärischer Leistungsnachweis

Wer eine vordienstliche Ausbildung durchführt, hat die Teilnehmenden, deren Leistung und das Bestehen des Ausbildungskurses in einer elektronischen Datenbank zu erfassen.

Art. 6 Abs. 2

Aufgehoben

Art. 9 Abs. 1

Die leitenden Organisationseinheiten erstellen jährlich gemäss Finanzprozess VBS ein Budget.

Art. 10 Abs. 2–4

Die Durchführungsorganisationen reichen die Abrechnungen innert drei Wochen nach Abschluss eines Kurses den leitenden Organisationseinheiten ein.

Die leitenden Organisationseinheiten prüfen die Abrechnungen und stellen diese sowie die eigenen Abrechnungen der Revisionsstelle zu.

Es gelten die Termine und die Fristen nach dem Finanzprozess VBS.

Art. 13 Abs. 2

Aufgehoben

II

Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.

III

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2020 in Kraft.

21. November 2019 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Viola Amherd

Anhang

(Art. 6) Entschädigungen und Vergütungen

Ziff. 1 Entschädigungen an militärische Gesellschaften und Dachverbände

Für die Durchführung von Ausbildungs- und Ausbildungsleiterkursen werden den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden jährlich folgende Entschädigungen ausgerichtet:

  1. Maximal Fr. 500.– als Pauschale je Kurs;

  2. Fr. 30.– pro Teilnehmerinnen und Teilnehmer je Kurs.

Ziff. 2 Abs. 1 und 4

Es werden folgende Tagesentschädigungen ausgerichtet:

  1. Mitglieder des Leitungsteams Fr. 60.–

  2. Inspektorinnen und Inspektoren Fr. 80.–

  3. Referentinnen und Referenten Fr. 80.–

  4. Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Ausbildungsleiterkursen Fr. 40.– 4 Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Ausbildungs- und Ausbildungsleiterkursen wird der ausgewiesene Betrag für die vordienstlich erworbenen Diplome vergütet; nicht vergütet werden Kosten für zivile Umschreibungen.

Ziff. 4 Sonstige Vergütungen

Die verantwortlichen Organisationseinheiten reichen mittels jährlicher Budgetierung Anträge für folgende sonstige Vergütungen an das Kommando Ausbildung ein:

  1. Information, Kommunikation und Werbung;

  2. Dienstleistungsverträge mit Dritten;

  3. Miete von Infrastruktur;

  4. Miete von Ausbildungsmaterial;

  5. Kauf von Ausbildungsmaterial;

  6. Rückerstattung der Gebühren für Sonderprivatauszüge aus dem Strafregister.