AS 2019 587

Übersetzung

Abkommen vom 15. April 19941

zur Errichtung der Welthandelsorganisation Ausfuhrwettbewerb Ministerbeschluss vom 19. Dezember 20152

Angenommen am 19. Dezember 2015 Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. Dezember 20173 In Kraft getreten für die Schweiz rückwirkend ab dem 19. Dezember 2015

Die Ministerkonferenz, gestützt auf Artikel IX Absatz 1 des Abkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation; beschliesst Folgendes:

Allgemein 1. Die Mitglieder bekräftigen ihre Verpflichtung gemäss der Bali-Ministererklärung von 2013 über den Ausfuhrwettbewerb 4, alle Arten von Ausfuhrsubventionen und alle Ausfuhrmassnahmen mit gleicher Wirkung mit äusserster Zurückhaltung einzusetzen. 2. Keine Bestimmung in diesem Beschluss ist so auszulegen, dass irgendein Mitglied das Recht hätte, direkt oder indirekt Ausfuhrsubventionen zu gewähren, die über die Verpflichtungen in den Länderlisten hinausgehen, oder die Verpflichtungen von Artikel 8 des Übereinkommens über die Landwirtschaft anderweitig zu umgehen. Ausserdem ist keine Bestimmung so auszulegen, dass sich daraus Änderungen der Verpflichtungen und Rechte nach Artikel 10.1 des Übereinkommens über die Landwirtschaft ergeben oder bestehende Verpflichtungen aus anderen Bestimmungen des Übereinkommens über die Landwirtschaft oder anderer WTO-Abkommen abgeschwächt werden. 3. Des Weiteren ist keine Bestimmung in diesem Beschluss so auszulegen, dass die bestehenden Verpflichtungen des Ministerratsbeschlusses von Marrakesch vom April 1994 über Massnahmen bezüglich möglicher negativer Auswirkungen des

Anhang 1 des Übereinkommens über die Landwirtschaft aufgeführt sind.15 20. Die Mitglieder stellen sicher, dass landwirtschaftliche Erzeugnisse ausführende staatliche Handelsunternehmen ihre Tätigkeit nicht so ausüben, dass andere in diesem Beschluss enthaltene Disziplinen umgangen werden. 21. Die Mitglieder unternehmen alle Anstrengungen, um sicherzustellen, dass landwirtschaftliche Erzeugnisse ausführende staatliche Handelsunternehmen ihre Monopolstellung bei den Ausfuhren so ausüben, dass handelsverzerrende Auswirkungen auf ein Minimum reduziert werden und es nicht zur Verdrängung oder Verhinderung der Ausfuhren eines anderen Mitglieds kommt.

Internationale Nahrungsmittelhilfe 22. Die Mitglieder bekräftigen ihre Verpflichtung, ein angemessenes Niveau der internationalen Nahrungsmittelhilfe aufrechtzuerhalten, um die Interessen von Nahrungsmittelhilfeempfängern zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass die

14 Falls Kuba als Empfänger-Mitgliedsland mit einer solchen Situation konfrontiert sein sollte, kann die Frist auch länger sein als 54 Monate und jegliches Monitoring bzw. jegliche Kontrolle wird nur mit der ausdrücklichen Einwilligung Kubas durchgeführt. 15 «Staatliche und nichtstaatliche Unternehmen einschliesslich Vertriebsorganisationen, denen ausschliessliche oder besondere Vorrechte einschliesslich gesetzlicher oder verfassungsrechtlicher Befugnisse gewährt worden sind, in deren Ausübung sie durch ihre Käufe oder Verkäufe den Umfang oder die Bestimmung von Ein- oder Ausfuhren beeinflussen.» Dabei versteht sich, dass bei dem Verweis auf «Vorrechte», die «den Umfang oder die Bestimmung von Ein- oder Ausfuhren beeinflussen» im vorherigen Satz der Aspekt der Einfuhren an sich nicht unter die Disziplinen dieses Beschlusses fällt, da es hier ausschliesslich um den Aspekt der Ausfuhren gemäss dieser Arbeitsdefinition geht.

nachfolgend genannten Disziplinen nicht ungewollt die Lieferung von für Notsituationen vorgesehener Nahrungsmittelhilfe beeinträchtigen. Um das Ziel zu erreichen, die kommerzielle Verdrängung zu verhindern oder auf ein Minimum zu reduzieren, stellen die Mitglieder sicher, dass internationale Nahrungsmittelhilfe vollständig im Einklang mit den Disziplinen in den Absätzen 23–32 erfolgt, was dazu beiträgt, das Ziel der Verhinderung der kommerziellen Verdrängung zu erreichen. 23. Die Mitglieder stellen sicher, dass jegliche Nahrungsmittelhilfe: a) bedürfnisgesteuert ist; b) vollständig als nichtrückzahlbarer Zuschuss erfolgt; c) nicht mittelbar oder unmittelbar an kommerzielle Ausfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder anderen Waren und Dienstleistungen gebunden ist; d) nicht mit den Marktentwicklungszielen der Gebermitgliedsländer verknüpft ist; und dass e) als Nahrungsmittelhilfe bereitgestellte landwirtschaftliche Erzeugnisse in keiner Form wieder ausgeführt werden, ausser die landwirtschaftlichen Erzeugnisse wurden nicht zur Einfuhr in das Empfängerland zugelassen, als unangemessen beurteilt oder sie werden nicht mehr gebraucht für den Zweck, für den das Empfängerland sie erhalten hat, oder die Wiederausfuhr ist aus logistischen Gründen notwendig, um die Nahrungsmittelbereitstellung für ein anderes Land in einer Notsituation zu beschleunigen. Jegliche Wiederausfuhr gemäss diesem Unterabsatz muss so erfolgen, dass sie in den Ländern, in die die Nahrungsmittel wieder ausgeführt werden, keine unangemessene Auswirkung auf bestehende, funktionierende Handelsmärkte für landwirtschaftliche Erzeugnisse hat. 24. Bei der Gewährung von Nahrungsmittelhilfe sind die lokalen Marktbedingungen für dieselben oder gleichwertige Produkte zu berücksichtigen. Die Mitglieder unterlassen jegliche internationale Nahrungsmittelhilfe in Form von Naturalien in Situationen, in denen klar absehbar ist, dass diese eine nachteilige Wirkung auf gleiche oder gleichwertige lokale16 oder regionale Produkte hätte. Ausserdem stellen die Mitglieder sicher, dass die internationale Nahrungsmittelhilfe keine unangemessene Auswirkung auf bestehende, funktionierende Handelsmärkte für landwirtschaftliche Erzeugnisse hat. 25. Mitglieder, die ausschliesslich Nahrungsmittelhilfe in Form von Bargeld leisten, sind aufgefordert, dies weiterhin zu tun.

Die anderen Mitglieder werden zur Gewährung von Nahrungsmittelhilfe in Form von Bargeld oder Naturalien in Notsituationen und bei anhaltenden Krisen (gemäss der FAO-Definition17) oder auch in nicht

16 Mit dem Begriff «lokal» kann hier auf nationaler oder subnationaler Ebene gemeint sein. 17 Die FAO definiert eine «anhaltende Krise» wie folgt: «Anhaltende Krisen sind Situationen, in denen ein bedeutender Anteil einer Bevölkerung mit einem erhöhten Risiko von Tod und Krankheit sowie mit der Verschlechterung der Existenzgrundlage konfrontiert ist.»

dringenden Situationen ermutigt, in denen die Nahrungsmittelhilfe zur Entwicklung/zum Aufbau von Kapazitäten erfolgt und die Empfängerländer oder anerkannte internationale humanitäre Einrichtungen/Ernährungsorganisationen, wie etwa die Vereinten Nationen, Nahrungsmittelhilfe beantragt haben. 26. Die Mitglieder werden zudem ermutigt, internationale Nahrungsmittelhilfe soweit möglich vermehrt aus lokalen oder regionalen Quellen zu beziehen, vorausgesetzt, die Verfügbarkeit und die Preise für Grundnahrungsmittel auf diesen Märkten werden dadurch nicht in unangemessener Weise beeinträchtigt. 27. Die Mitglieder dürfen internationale Nahrungsmittelhilfe nur dort monetarisieren, wo dies zu Transport- und Lieferzwecken der Nahrungsmittelhilfe erwiesenermassen notwendig ist oder wenn die Monetarisierung von internationaler Nahrungsmittelhilfe zur Behebung kurz- und/oder langfristiger Nahrungsmittelengpässe oder einer ungenügenden landwirtschaftlichen Produktion dient, die zu chronischem Hunger und Unterernährung in den am wenigsten entwickelten Ländern und den Nettoimporteuren von Nahrungsmitteln unter den Entwicklungsländern führen.18 28. Vor der Monetarisierung internationaler Nahrungsmittelhilfe ist eine Analyse des lokalen oder regionalen Marktes durchzuführen. Dabei sind auch die Ernährungsbedürfnisse des Empfängerlandes, Marktdaten lokaler Organisationen der Vereinten Nationen und die normale Einfuhr- und Verbrauchsmenge der zu monetarisierenden Ware sowie die im Rahmen des Ernährungshilfe-Übereinkommens erfolgte Berichterstattung zu beachten. Kommerzielle oder nichtgewinnorientierte Stellen, die als unabhängige Drittpartei agieren, werden zur Monetarisierung von in Naturalien erfolgter internationaler Nahrungsmittelhilfe eingesetzt, sodass für den Verkauf dieser in Naturalien erfolgten internationalen Nahrungsmittelhilfe ein offener Wettbewerb gewährleistet ist. 29. Beim Beizug dieser als unabhängige Drittpartei agierenden kommerziellen oder nichtgewinnorientierten Stellen zum im vorherigen Absatz genannten Zweck stellen die Mitglieder sicher, dass diese Stellen Störungen der lokalen oder regionalen Märkte auf das Minimum reduzieren oder unterbinden, einschliesslich der Auswirkungen auf die Produktion, wenn die internationale Nahrungsmittelhilfe monetarisiert wird.

Die Mitglieder gewährleisten, dass der Verkauf von Waren zum Zweck der Nahrungsmittelhilfe in einem transparenten, offenen Verfahren nach den Regeln des freien Wettbewerbs und über eine öffentliche Ausschreibung erfolgt. 19 30. Die Mitglieder verpflichten sich, sich für die Gewährung aller Formen von internationaler Nahrungsmittelhilfe so flexibel wie möglich zu zeigen, damit die notwendigen Niveaus aufrechterhalten werden. Gleichzeitig sind sie bemüht, vermehrt eine ungebundene internationale Nahrungsmittelhilfe in Form von Bargeld im Einklang mit dem Ernährungshilfe-Übereinkommen zu leisten.

18 Diese Bestimmung gilt auch für Belize, Ecuador, Fidschi, Guatemala, Guyana, Nicaragua, Papua-Neuguinea, den Plurinationalen Staat Bolivien und Suriname. 19 Ist der Verkauf über eine öffentliche Ausschreibung nicht möglich, kann der Verkauf auch als frei verhandelter Verkauf erfolgen.

31. Die Mitglieder anerkennen in ihrer jeweiligen Rechtsprechung die Rolle der Regierung bei der Entscheidungsfindung bezüglich der internationalen Nahrungsmittelhilfe. Sie anerkennen, dass die Regierung eines Empfängerlandes von internationaler Nahrungsmittelhilfe entscheiden kann, auf die Verwendung von monetarisierter internationaler Nahrungsmittelhilfe zu verzichten. 32. Die Mitglieder kommen überein, die Bestimmungen zur internationalen Nahrungsmittelhilfe in den vorherigen Absätzen im Rahmen des regelmässigen Monitorings des Ausschusses für Landwirtschaft zur Umsetzung des Ministerratsbeschlusses von Marrakesch vom April 1994 über Massnahmen bezüglich möglicher negativer Auswirkungen des Reformprogramms auf die am wenigsten entwickelten Länder und die Nettoimporteure von Nahrungsmitteln unter den Entwicklungsländern zu überprüfen.

Anhang20

Ausfuhrsubventionen

Im Einklang mit der Bali-Ministererklärung über den Ausfuhrwettbewerb 21 und zusätzlich zu den jährlichen Notifikationsverpflichtungen gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens über die Landwirtschaft und den damit zusammenhängenden Beschlüssen stellen die Mitlieder im Rahmen eines jährlichen Überprüfungsverfahrens weiterhin Informationen über die Ausfuhrsubventionen zur Verfügung und zwar nach folgender Struktur: 1. Informationen über operative Änderungen bei den Massnahmen.

Ausfuhrkredite, Ausfuhrkreditgarantien oder Versicherungsprogramme (Ausfuhrfinanzierung) Mitglieder im Rahmen eines jährlichen Überprüfungsverfahrens weiterhin Informationen über Ausfuhrkredite, Ausfuhrkreditgarantien oder Versicherungsprogramme zur Verfügung und zwar nach folgender Struktur: 1. Programmbeschreibung (Klassifizierung gemäss den folgenden Kategorien: direkte Finanzierungshilfe, Risikoabsicherung, Kreditvereinbarung zwischen Regierungen oder andere Art von staatlicher Ausfuhrkredithilfe) und Angabe der entsprechenden Gesetzgebung; 2. Beschreibung der für die Ausfuhrfinanzierung zuständigen Stelle; 3. Gesamtwert der ausgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, für die ein Ausfuhrkredit, eine Ausfuhrkreditgarantie oder Versicherungsprogramme bestehen, und Verwendung pro Programm; 4. durchschnittliche jährliche Prämien/Gebühren pro Programm; 5. maximale Rückzahlungsfristen pro Programm; 6. durchschnittliche jährliche Rückzahlungsfristen pro Programm; 7. Ausfuhrdestination oder Gruppe von Destinationen pro Programm; 8. Verwendung des Programms pro Produkt oder Produktgruppe.

20 Ungeachtet von Absatz 4 dieses Beschlusses setzen Entwicklungsland-Mitglieder diesen Anhang spätestens fünf Jahre nach der Annahme dieses Beschlusses um, ausser sie sind in der Lage, ihn bereits früher umzusetzen.

Nahrungsmittelhilfe Mitglieder im Rahmen eines jährlichen Überprüfungsverfahrens weiterhin Informationen über internationale Nahrungsmittelhilfe zur Verfügung und zwar nach folgender Struktur: 1. Produktbeschreibung; 2. Menge und/oder Wert der geleisteten Nahrungsmittelhilfe; 3. Angabe, ob die Nahrungsmittelhilfe in Form von Naturalien oder ungebunden in Form von Bargeld erfolgt und ob eine Monetarisierung erlaubt war; 4. Angabe, ob sie vollständig als nichtrückzahlbarer Zuschuss oder zu Vorzugsbedingungen erfolgt; 5. Beschreibung der entsprechenden Bedarfsanalyse (durch wen ausgeführt?) und Angabe, ob die Nahrungsmittelhilfe aufgrund einer Notstandserklärung oder infolge eines Aufrufs zur Nothilfe erfolgte (wenn ja, von wem?); 6. Angabe, ob die Wiederausfuhr der Nahrungsmittelhilfe als Möglichkeit in den Bedingungen zur Bereitstellung der Nahrungsmittelhilfe vorgesehen ist.

Landwirtschaftliche Erzeugnisse ausführende staatliche Handelsunternehmen Mitglieder im Rahmen eines jährlichen Überprüfungsverfahrens weiterhin Informationen über landwirtschaftliche Erzeugnisse ausführende staatliche Handelsunternehmen zur Verfügung und zwar nach folgender Struktur: 1. Aufzählung der staatlichen Handelsunternehmen – Identifikation der staatlichen Handelsunternehmen, – Beschreibung der betroffenen Produkte (einschliesslich der entsprechenden Zolltarifnummer(n)); 2. Grund und Zweck – Grund oder Zweck der Gründung und/oder Beibehaltung des staatlichen Handelsunternehmens, – Zusammenfassung der Rechtsgrundlagen für die Gewährung von ausschliesslichen oder besonderen Vorrechten, einschliesslich der rechtlichen Bestimmungen sowie einer kurzen Übersicht über die gesetzlichen oder verfassungsrechtlichen Befugnisse; 3. Beschreibung der Funktionsweise des staatlichen Handelsunternehmens – Zusammenfassung mit einer Übersicht über die Tätigkeiten des staatlichen Handelsunternehmens, – Angabe der ausschliesslichen oder besonderen Vorrechte, die das staatliche Handelsunternehmen geniesst.

Zusätzliche Angaben vorbehältlich der üblichen Erwägungen zum vertraulichen Umgang mit Handelsinformationen: 1. Ausfuhren (Wert/Volumen); 2. Ausfuhrpreise; 3. Ausfuhrdestinationen.