AS 2019 691
Verordnung
zum Erwerbsersatzgesetz
(EOV)
Änderung vom 21. September 2018 (AS 2018 3539; SR 834.11)
Art. 36 Abs. 1, Beiträge
statt:
Der Beitrag vom Erwerbseinkommen beträgt 0,45 Prozent. Im Bereich der sinkenden Skala nach Artikel 21 AHVV1 werden die Beiträge wie folgt berechnet:
Jährliches Erwerbseinkommen in Franken Beitragsansatz in Prozenten des Erwerbseinkommens von mindestens aber weniger als …
700 28 100 0,265 …
300 37 700 0,206 … muss es heissen:
Der Beitrag vom Erwerbseinkommen beträgt 0,45 Prozent. Im Bereich der sinkenden Skala nach Artikel 21 AHVV2 werden die Beiträge wie folgt berechnet: