AS 2020 3653
Verordnung des ETH-Rates
über das Personal im Bereich der Eidgenössischen
Technischen Hochschulen
(Personalverordnung ETH-Bereich, PVO-ETH)
Änderung vom 5. März 2020
vom Bundesrat genehmigt am 19. August 2020
Der ETH-Rat
verordnet:
I
Die Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 20011 wird wie folgt geändert:
Art. 7 Abs. 5
Mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die nach Artikel 17b des ETH-Gesetzes vom4. Oktober 19912 länger als fünf Jahre befristet angestellt sind, ist nach spätestens vier Jahren eine schriftliche Laufbahnplanung zu erstellen. Diese ist nach spätestens drei Jahren zu überarbeiten.
Art. 14 Stellenausschreibung
Offene Stellen werden in geeigneten Medien ausgeschrieben.
Von einer öffentlichen Ausschreibung kann in den folgenden Fällen ausnahmsweise abgesehen werden:
bei bis zu einem Jahr befristeten Stellen;
bei Stellen, die in den Institutionen des ETH-Bereichs intern besetzt werden, insbesondere bei interner Förderung und bei Beförderungen, mit Ausnahme der obersten Kaderstellen;
bei Stellen für die interne Jobrotation;
d. bei Stellen, die im Rahmen der beruflichen Wiedereingliederung von erkrankten und verunfallten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und der Integration von Menschen mit Behinderungen besetzt werden.
Die Leitungen der beiden ETH und der Forschungsanstalten regeln für ihren Bereich die Einzelheiten und die Kompetenzordnung.
Offene Stellen in Berufsarten mit einer über dem Durchschnitt liegenden Arbeitslosigkeit im Sinne von Artikel 53a der Arbeitsvermittlungsverordnung vom 16. Januar 19913 sind der öffentlichen Arbeitsvermittlung zu melden.
Art. 20 Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung
Im gegenseitigen Einvernehmen kann das Arbeitsverhältnis auf jeden Zeitpunkt beendet werden.
Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung:
bei befristeten Verträgen mit Ablauf der Vertragsdauer;
mit Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetz vom 20. Dezember 19464 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG);
durch den Tod der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.
Art. 20b Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall
Bei andauernder ganzer oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit kann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mittels ordentlicher Kündigung wegen mangelnder Eignung oder Tauglichkeit beendet werden. Die Kündigung erfolgt frühestens:
bei Arbeitsunfähigkeit in den ersten beiden Dienstjahren: auf das Ende einer mindestens 365 Tage dauernden Arbeitsunfähigkeit;
bei Arbeitsunfähigkeit ab dem dritten Dienstjahr: auf das Ende einer mindestens 730 Tage dauernden Arbeitsunfähigkeit.
In Abweichung von Absatz 1 kann das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden:
wenn die Kündigung während der Probezeit erfolgt;
wenn die betroffene Person ihre Mitwirkungspflichten nach Artikel 36a wiederholt verletzt;
nach Ablauf der Sperrfristen nach Artikel 336c Absatz 1 Buchstabe b des Obligationenrechts5, sofern schon vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit ein Kündigungsgrund ausser jenem der gesundheitlich bedingten mangelnden Eignung oder Tauglichkeit bestand und die Kündigungsabsicht der angestellten Person vor der Arbeitsunfähigkeit bekanntgegeben wurde; oder
d. wenn durch die Invalidenversicherung eine dauernde Teilarbeitsunfähigkeit festgestellt wurde, sofern der betroffenen Person eine zumutbare Arbeit angeboten wird; in diesem Fall kann die Kündigung frühestens auf den Zeitpunkt des Beginns der Auszahlung der Invalidenrente erfolgen.
Die Kündigung erfolgt unter Einhaltung der Kündigungsfristen nach Artikel 20a.
Art. 24 Personalkategorien
Die Zuordnung zu einer Funktionsstufe, die Entlöhnung und die Lohnentwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt nach einem einheitlichen System gemäss den Bestimmungen in den Artikeln 25–34.
Ist eine Zuordnung zu einer Funktionsstufe nach Artikel 25 nicht möglich, so können die ETH und die Forschungsanstalten mit Zustimmung des ETH-Rates die Entlöhnung und die Lohnentwicklung für folgende Personalkategorien abweichend pauschal festlegen:
befristete Anstellungen, deren wesentlicher Zweck in der Ausbildung oder im Einstieg in eine wissenschaftliche Laufbahn liegt nach Artikel 17b Absatz 2 Buchstaben b oder c des ETH-Gesetzes vom4. Oktober 19916;
Anstellungen in befristeten Forschungsprojekten mit externen Mittelgebern nach Artikel 17b Absatz 2 Buchstabe c des ETH-Gesetzes, die an die Ausbildung anschliessen;
Anstellungen für befristete Infrastrukturaufgaben.
Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Absatz 2 richtet sich die Höhe des Lohnes nach den Anforderungen der Tätigkeit, den Normen der Mittelgeber und dem Anteil der effektiv für die Institution aufzuwendenden Arbeitszeit. Die Minimallöhne nach Anhang 3 dürfen nicht unterschritten werden, und es ist eine Lohnentwicklung vorzusehen.
Bei unregelmässigem Einsatz können Tages- oder Stundenlöhne festgelegt werden.
Art. 25 Abs. 1
Die zuständige Stelle nach Artikel 2 Absätze 1–3 ordnet die Stelle einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses oder bei einem Funktionswechsel einer Funktionsstufe im Funktionsraster nach Anhang 1 zu. Sie berücksichtigt dabei das Anforderungsprofil der Funktion. Vorbehalten bleibt
Artikel 24 Absatz 2.
Art. 26 Abs. 3 und 4
Mit Zustimmung des ETH-Rates darf zur Gewinnung oder zur Erhaltung besonders qualifizierter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Maximallohn der Funktionsstufe im Einzelfall um höchstens 10 Prozent überschritten werden.
Von den Absätzen 1–3 ausgenommen sind Personalkategorien nach Artikel 24 Absatz 2. In diesem Fall wird der Anfangslohn nach Artikel 24 Absatz 3 festgelegt.
Art. 27 Abs. 5–7
Der ETH-Rat kann auf Antrag der zuständigen ETH oder Forschungsanstalt für ausgewählte Funktionsgruppen ein Bonussystem auf der Grundlage der Leistungsbeurteilung vorsehen. Der Maximalbetrag der jeweiligen Funktionsstufe darf nicht überschritten werden.
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten bezeichnen eine interne Anlaufstelle, an die sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Meinungsverschiedenheiten über die Leistungsbeurteilung wenden können.
Die Absätze 1–3 gelten nicht für Personalkategorien nach Artikel 24 Absatz 2. In diesem Fall richtet sich die Lohnentwicklung nach Artikel 24 Absatz 3.
Art. 35
Art. 36 Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall und Anrechnung von Leistungen der Sozialversicherungen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die infolge von Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig sind, haben Anspruch auf Lohnfortzahlung nach den Bestimmungen in den Artikeln 36–36c.
Voraussetzung für die Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall ist die Erfüllung der Mitwirkungspflichten nach Artikel 36a Absätze 2-4.
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten können ihre Pflicht zur Lohnfortzahlung erfüllen, indem sie eine gleichwertige Versicherung zugunsten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abschliessen.
Auf den Lohnanspruch bei Krankheit und Unfall werden Leistungen der Militärversicherung, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) oder einer anderen obligatorischen Unfallversicherung angerechnet. Die Renten und die Taggelder der Invalidenversicherung werden so weit angerechnet, als diese zusammen mit dem Lohn, einschliesslich der angerechneten Leistungen der Militärversicherung, der SUVA oder einer anderen obligatorischen Unfallversicherung, den ungekürzten Lohn übersteigen.
Art. 36a Mitwirkungspflicht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit
Bei Abwesenheiten, die länger als drei aufeinanderfolgende Absenztage dauern, reichen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zuständigen Stelle unaufgefordert ein Arztzeugnis ein.
In begründeten Fällen kann die zuständige Stelle:
bereits ab dem ersten Absenztag ein Arztzeugnis verlangen oder die Fristen verlängern;
eine vertrauensärztliche Untersuchung zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anordnen.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, an den Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 47a mitzuwirken. Namentlich haben sie ärztliche Anordnungen zu befolgen, an angeordneten vertrauensärztlichen Untersuchungen teilzunehmen und auf Verlangen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zur Auskunftserteilung gegenüber der Vertrauensärztin oder dem Vertrauensarzt zu ermächtigen.
Während einer Arbeitsunfähigkeit muss rechtzeitig vor der Abreise ins Ausland eine schriftliche Mitteilung unter Angabe des Aufenthaltsortes an die nach Artikel 3 bezeichnete Stelle erfolgen unter Beilage einer Bescheinigung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes.
Art. 36abis Dauer und Umfang der Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall
Der Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall beginnt am ersten Tag der Krankheit bzw. des Unfalls. Er dauert bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch:
bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in der Probezeit gekündigt wird;
365 Tage in den ersten zwei Dienstjahren nach Ablauf der Probezeit;
730 Tage ab dem dritten Dienstjahr.
Tage, an denen eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter ganz oder teilweise arbeitsunfähig ist, werden gleichermassen an die Dauer des Lohnfortzahlungsanspruchs angerechnet.
Bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall wird der volle Bruttolohn einschliesslich der Zulagen ausgerichtet. Ab dem 366. Tag werden 90 Prozent des Bruttolohns bezahlt. Allfällige aufgabenbezogene Zulagen werden im gleichen Umfang gekürzt.
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen endet der Lohnfortzahlungsanspruch mit dem Vertragsablauf, sofern dieser Zeitpunkt vor demjenigen nach Absatz 1 liegt.
Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Stundenlohn richtet sich die Lohnfortzahlung nach dem Stundenlohn der vertraglich geregelten regelmässigen Arbeitszeiten, andernfalls nach dem durchschnittlichen Lohn der letzten zwölf Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. War die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter vor der Arbeitsunfähigkeit weniger als zwölf Monate beschäftigt, so gilt als Basis der durchschnittliche Lohn während der bisherigen Beschäftigungsdauer.
Art. 36b Kürzung oder Wegfall der Leistungen
Kommt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter den Mitwirkungspflichten nach
Artikel 36a Absätze 2–4 nicht oder nur teilweise nach, so können die Leistungen
gekürzt oder in schweren Fällen eingestellt werden.
Die Leistungen können zudem gekürzt werden, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter eine Krankheit oder einen Unfall absichtlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, sich bewusst einer aussergewöhnlichen Gefahr ausgesetzt hat oder ein Wagnis eingegangen ist.
Art. 36c Unterbruch und Neubeginn der Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall
Arbeitet eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit zwischenzeitlich wieder entsprechend dem Beschäftigungsgrad, so verlängern sich die Fristen nach Artikel 36abis Absatz 1 um die Anzahl Tage, an denen die ganze tägliche Sollarbeitszeit geleistet und die Anforderungen gemäss Stellenbeschrieb erfüllt werden.
Nach Ablauf der Lohnfortzahlungsfristen nach Artikel 36abis Absatz 1 beginnen bei einer Arbeitsunfähigkeit infolge einer neuen Krankheit oder eines neuen Unfalls oder eines erneuten Auftretens einer Krankheit oder von Unfallfolgen diese Fristen neu zu laufen, wenn die angestellte Person zuvor während mindestens zwölf Monaten ununterbrochen entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad arbeitsfähig war. Abwesenheiten wegen Krankheit oder Unfall von insgesamt weniger als 30 Kalendertagen werden nicht berücksichtigt.
Bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer neuen Krankheit oder eines neuen Unfalls nach Ablauf der Lohnfortzahlungsfristen nach Artikel 36abis und bevor die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter während mindestens zwölf Monaten ununterbrochen entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad arbeitsfähig war, besteht bis im fünftem Dienstjahr ein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Umfang von 90 Prozent des Bruttolohnes während 90 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr während 180 Tagen.
Art. 39 Abs. 1 Bst. a
Bei Invalidität als Folge eines Berufsunfalls oder einer gleichzustellenden Berufskrankheit besteht ein Anspruch auf:
a. 100 Prozent des massgebenden Lohnes bei gänzlicher Erwerbsunfähigkeit bis zum Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG7;
Art. 39a Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b sowie 2
Die zuständige Stelle nach Artikel 2 beantragt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Ausrichtung einer Berufsinvalidenleistung nach dem VR-ETH 18, wenn:
b. die auf Antrag der zuständigen Stelle nach Artikel 2 durchgeführte vertrauensärztliche Abklärung ergibt, dass jemand aus gesundheitlichen Gründen nicht oder nur noch teilweise fähig ist, die bisherige oder eine andere zumutbare Beschäftigung auszuüben;
Die Einzelheiten der Berufsinvalidenleistung sowie deren Art und Höhe richten sich nach dem Vorsorgereglement VR-ETH1.
Art. 40 Lohnfortzahlung im Todesfall
Im Falle des Todes einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters erhalten die Hinterbliebenen einen Betrag in der Höhe von insgesamt einem Sechstel des Jahreslohnes zuzüglich allfälliger Zulagen nach den Artikeln 41–41b.
Als Hinterbliebene gelten die Ehegattin, der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner, minderjährige Kinder oder eine Person, mit der die verstorbene Person vor ihrem Tod eine Lebensgemeinschaft geführt hat. Fehlen diese Hinterbliebenen, so gelten als Hinterbliebene andere Personen, denen gegenüber die verstorbene Mitarbeiterin oder der verstorbene Mitarbeiter eine Unterstützungspflicht erfüllt hat.
Art. 41 Abs. 4
Art. 41a Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz
Ergänzende Leistungen zur kantonalen Familienzulage (Art. 31 Abs. 1–3 BPG)
Die zuständige Stelle nach Artikel 2 richtet den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ergänzende Leistungen zur kantonalen Familienzulage aus, sofern diese tiefer ist als jährlich:
Art. 42 Abs. 2
Der Lohn und die Lohnbestandteile nach den Artikeln 24, 26, 27, 29 und 31 gelten als massgebender Lohn und werden bei PUBLICA im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen versichert.
Art. 43 Abs. 3
Art. 45 Abs. 1
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 47 Vertrauensärztliche Überprüfung
Der ETH-Rat, die beiden ETH und die Forschungsanstalten stellen für medizinische Abklärungen und arbeitsmedizinische Massnahmen eine vertrauensärztliche Überprüfung sicher.
Art. 47a Eingliederungsmassnahmen
Der ETH-Rat, die beiden ETH und die Forschungsanstalten unterstützen die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess. Bei krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsverhinderung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters schöpft die zuständige Stelle nach Artikel 2 alle sinnvollen und zumutbaren Möglichkeiten aus, um die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern (Eingliederungsmassnahmen). Sie bezieht geeignete Fachstellen in ihre Abklärungen mit ein.
Bei andauernder teilweiser Arbeitsunfähigkeit ist zu prüfen, ob das Arbeitsverhältnis mit einem reduzierten Beschäftigungsgrad oder an einer anderen Stelle, die der Restarbeitsfähigkeit einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters entspricht, weitergeführt werden kann.
Art. 51 Abs. 3 und 5
Der Ferienanspruch beträgt für Jugendliche bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden, sechs Wochen.
Die Ferien sind grundsätzlich im Kalenderjahr zu beziehen, in dem der Ferienanspruch entsteht. Unter Berücksichtigung der Betriebsinteressen und mit dem Einverständnis der oder des Vorgesetzten kann eine Abweichung vereinbart werden.
Art. 52 Abs. 2 Bst. d
Als Arbeitszeit werden angerechnet:
d. für die erste Pflege und die Organisation der weiteren die erforderliche Zeit Pflege von Kranken im eigenen Haushalt oder der ei- bis 3 Tage pro Ereiggenen Eltern, sofern keine andere Betreuungsmöglich- nis keit vorhanden ist
Art. 53a Wahrung der Interessen des Bundes, des ETH-Rates, der beiden ETH und der Forschungsanstalten
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfüllen die Aufgaben unabhängig von persönlichen Interessen und vermeiden Konflikte zwischen ihren privaten Interessen und jenen des Bundes, des ETH-Rates, der beiden ETH und der Forschungsanstalten.
Die zuständige Stelle nach Artikel 2 sorgt dafür, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die miteinander verheiratet sind, in einer Partnerschaft leben, eng verwandt oder verschwägert sind, so beschäftigt werden, dass sie nicht unmittelbar miteinander arbeiten oder in direktem Unterstellungsverhältnis stehen. Wer in einer solchen Beziehung steht, hat dies der oder dem Vorgesetzten zu melden.
Art. 53b Ausstand
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter treten in den Ausstand, wenn sie aus einem persönlichen Interesse in einer Sache oder aus anderen Gründen befangen sein könnten. Der Anschein der Befangenheit genügt als Ausstandsgrund.
Als Befangenheitsgründe gelten namentlich:
die besondere Beziehungsnähe oder die persönliche Freund- oder Feindschaft zu einer natürlichen oder juristischen Person, die an einem Geschäft oder einem Entscheidprozess beteiligt oder davon betroffen ist;
eine finanzielle Beteiligung an einer juristischen Person, die an einem Geschäft oder einem Entscheidungsprozess beteiligt oder davon betroffen ist;
das Vorliegen eines Stellenangebotes einer natürlichen oder juristischen Person, die an einem Geschäft oder einem Entscheidungsprozess beteiligt oder davon betroffen ist.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter legen nicht vermeidbare Befangenheitsgründe der oder dem Vorgesetzten rechtzeitig offen. In Zweifelsfällen entscheidet diese oder dieser über den Ausstand.
Art. 54 Abs. 2bis und 3
Im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle kann die Arbeitsleistung ausserhalb des Arbeitsplatzes erbracht werden.
Reisezeiten bei Dienstreisen im Inland gelten als Arbeitszeit. Bei Auslanddienstreisen wird die vereinbarte Soll-Arbeitszeit angerechnet.
Art. 54a Dokumentation der Arbeitszeit und der Abwesenheiten
Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, ihre Abwesenheiten aufgrund von Ferien, Urlaub, Mutterschaft, Krankheit, Unfall, Militär-, Schutz- und Zivildienst sowie den Bezug von als bezahlten Urlaub gewährten Treueprämien zu dokumentieren.
Im Übrigen regeln der ETH-Rat, die beiden ETH und die Forschungsanstalten je für ihren Bereich nach Massgabe des geltenden Rechts die Dokumentation der Arbeitszeiten und der Abwesenheiten sowie die Einzelheiten zu Arbeitszeitmodellen, zum Schicht- und zum Pikettdienst und zum Übertrag, zur Kompensation und zur Auszahlung von Ferien, Urlaubs-, Überstunden- und Überzeitsaldi.
Art. 55 Abs. 1 und 3–6
Betrifft nur den französischen Text.
Geleistete Überstunden sind durch Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren.
Können Überstunden nicht kompensiert werden, so hat der Arbeitgeber dafür den Normallohn ohne Zuschlag zu entrichten.
Für die Kompensation und die Auszahlung der Überzeit gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19649.
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten sorgen dafür, dass pro Kalenderjahr höchstens 100 Überstunden ausbezahlt und auf das folgende Kalenderjahr höchstens 100 Stunden übertragen werden.
Bei Angehörigen des Kaders kann die Auszahlung von Überstunden im Arbeitsvertrag wegbedungen werden.
Art. 56 Nebenbeschäftigungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter melden ihrer vorgesetzten Stelle sämtliche öffentlichen Ämter und gegen Entgelt ausgeübten Tätigkeiten, die sie ausserhalb ihres Arbeitsverhältnisses ausüben, insbesondere externe Lehrverpflichtungen, Beratungstätigkeiten, Verwaltungsratsmandate und andere Dienstleistungen.
Unentgeltlich ausgeübte Tätigkeiten sind meldepflichtig, sofern Interessenkonflikte nicht ausgeschlossen werden können oder sie den Ruf des ETH-Rats, der beiden ETH oder der Forschungsanstalten beeinträchtigen könnten.
Die Ausübung der Ämter und der Tätigkeiten nach den Absätzen1 und 2 bedarf der Bewilligung, wenn:
sie eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter in einem Umfang beanspruchen, der die Leistungsfähigkeit im Arbeitsverhältnis mit dem ETH-Rat, der beiden ETH oder der Forschungsanstalten vermindern kann, insbesondere wenn die gesamte zeitliche Beanspruchung durch die Haupt- und die Nebenbeschäftigung ein volles Arbeitspensum um mehr als 10 Prozent übersteigt;
aufgrund der Art der Tätigkeit die Gefahr eines Konfliktes mit den Interessen aus dem Arbeitsverhältnis oder mit den Interessen des ETH-Rats, der beiden ETH oder der Forschungsanstalten besteht;
die Infrastruktur des Arbeitsplatzes beansprucht werden soll.
Können im Einzelfall Interessenkonflikte nicht ausgeschlossen werden, so wird die Bewilligung mit geeigneten Auflagen oder Bedingungen verbunden oder verweigert. Interessenkonflikte können insbesondere bei folgenden Tätigkeiten bestehen:
a. Beratung oder Vertretung von Dritten in Angelegenheiten, die zu den Aufgaben im Rahmen des Arbeitsverhältnisses gehören;
b. Tätigkeiten im Zusammenhang mit Aufträgen, die für den ETH-Rat, die beiden ETH oder die Forschungsanstalten ausgeführt werden oder die von Letzteren in absehbarer Zeit zu vergeben sind.
Die Mitteilung oder das Bewilligungsgesuch ist rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit bei der vorgesetzten Stelle einzureichen. Die beiden Dokumente geben Auskunft über:
die Art und die Dauer der Nebenbeschäftigung;
die voraussichtliche zeitliche Belastung;
die Art und den Umfang der Beanspruchung der Infrastruktur;
mögliche Interessenkonflikte.
Art. 56b Abs. 1 und 2
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit weder für sich selbst noch für ihre Angehörigen von Dritten Geschenke annehmen oder sich andere Vorteile einräumen lassen, die geringfügige, sozial übliche Gesten übersteigen oder zu einer gewissen Abhängigkeit führen können. Als geringfügige Vorteile gelten Naturalgeschenke, deren Marktwert 200 Franken nicht übersteigt.
In Zweifelsfällen entscheidet die vorgesetzte Stelle.
Art. 58a Abs. 3 Einleitungssatz
Art. 62 Sachüberschrift
Interne Beschwerdeinstanz und Verfahren (Art. 37 Abs. 3 ETH-Gesetz)
Art. 65a Übergangsbestimmung zur Änderung vom5. März 2020
Ansprüche auf Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom5. März 2020 entstanden sind, richten sich nach dem bisherigen Recht.
II
Die Anhänge1 und 3 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt am1. Oktober 2020 in Kraft.
5. März 2020 Im Namen des ETH-Rates Der Präsident: Michael O. Hengartner
Anhang 1
(Art. 25 Abs. 1) Funktionsraster ETH-Bereich C o de F unk t io ns t ype n F unk t io ns s t uf e n W issenschaf t liche F unkt io nen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
1 Wi ss. A ssi st e nz 1011-06 Anf orderungsprof il I
2 Wi ss. und höhe r e wi ss. M i t a r be i t e r / i nne n 1021-07 Anf orderungsprof il I 1022-08 Anf orderungsprof il II 1023-09 Anf orderungsprof il III 1024-10 Anf orderungsprof il IV
3 Le i t e nde wi ss. M i t a r be i t e r / i nne n 1031-10 Anf orderungsprof il I 1032-11 Anf orderungsprof il II 1033-12 Anf orderungsprof il III 1034-13 Anf orderungsprof il IV 111 Wi ss. Gr uppe nl e i t ung 1111-09 Anf orderungsprof il I 1112-10 Anf orderungsprof il II 1113-11 Anf orderungsprof il III 112 Wi ss. Fa c hbe r e i c hsl e i t ung 1121-11 Anf orderungsprof il I 1122-12 Anf orderungsprof il II 1123-13 Anf orderungsprof il III Sup p o r t - F unkt io nen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
0 1/ 3 0 1 M i t a r be i t e r / i nne n S uppor t 2011/ 3011-01 Anf orderungsprof il I 2012/ 3012-02 Anf orderungsprof il II 2013/ 3013-03 Anf orderungsprof il III 202/ 302/ 402 S a c hbe a r be i t ung S uppor t 2021/ 3021/ 4021-03 Anf orderungsprof il I 2022/ 3022/ 4022-04 Anf orderungsprof il II 2023/ 3023/ 4023-05 Anf orderungsprof il III 203/ 303/ 403 Fa c hspe z i a l i st / i n I S uppor t 2031/ 3031/ 4031-05 Anf orderungsprof il I 2032/ 3032/ 4032-06 Anf orderungsprof il II 2033/ 3033/ 4033-07 Anf orderungsprof il III 204/ 304/ 404 Fa c hspe z i a l i st / i n I I S uppor t 2041/ 3041/ 4041-07 Anf orderungsprof il I 2042/ 3042/ 4042-08 Anf orderungsprof il II 2043/ 3043/ 4043-09 Anf orderungsprof il III 2044/ 3044/ 4044-10 Anf orderungsprof il IV C o de F unk t io ns t ype n F unk t io ns s t uf e n
2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 501 Gr uppe nl e i t ung 5011-04 Anf orderungsprof il I 5012-05 Anf orderungsprof il II 5013-06 Anf orderungsprof il III 502 S a c hbe r e i c hsl e i t ung 5021-06 Anf orderungsprof il I 5022-07 Anf orderungsprof il II 5023-08 Anf orderungsprof il III 5024-09 Anf orderungsprof il IV 503 Fa c hbe r e i c hsl e i t ung 5031-09 Anf orderungsprof il I 5032-10 Anf orderungsprof il II 5033-11 Anf orderungsprof il III 5034-12 Anf orderungsprof il IV M anag ement - und St ab sf unkt io nen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 601 Fa c hspe z i a l i st e n/ i nne n 6011-11 Anf orderungsprof il I 6012-12 Anf orderungsprof il II 6013-13 Anf orderungsprof il III 6014-14 Anf orderungsprof il IV 602 Führ ungsf unk t i on 6021-11 Anf orderungsprof il I 6022-12 Anf orderungsprof il II 6023-13 Anf orderungsprof il III 6024-14 Anf orderungsprof il IV 603 Führ ungsf unk t i on m i t m e hr e r e n Fa c hbe r e i c he n 6031-13 Anf orderungsprof il I 6032-14 Anf orderungsprof il II 6033-15 Anf orderungsprof il III Personalverordnung ETH-Bereich
Anhang 3
(Art. 24 Abs. 3) Pauschallöhne ETH-Bereich (Minimallöhne für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Pauschallöhnen nach Artikel 24 Absatz 3) Es gelten folgende Jahresbruttolöhne als Minimallöhne:
1. Doktorandinnen und Doktoranden Fr. 47 040 (unter Berücksichtigung der für die eigene Doktorarbeit gewährten Zeit und unabhängig vom Beschäftigungsgrad; wird der Lohn durch verschiedene Quellen finanziert, muss der Mindestlohn insgesamt erreicht sein) 2. Postdoktorandinnen und Postdoktoranden Fr. 80 000 (bei vollem Beschäftigungsgrad) 3. Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter10 (bei vollem Beschäftigungsgrad)
ohne Promotion Fr. 40 000
mit Promotion Fr. 68 630
Die Kategorie «Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter» umfasst: diplomierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die keine Promotion anstreben; promovierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die Bedingungen der Kategorie «Postdocs» bezüglich Anstellungsdauer und Zeitfenster nicht erfüllen; technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Hilfskräfte.
Personalverordnung ETH-Bereich