AS 2020 3717

Verordnung
über das Personal für die Friedensförderung,
die Stärkung der Menschenrechte und
die humanitäre Hilfe
(PVFMH)

Änderung vom 26. August 2020

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom2. Dezember 20051 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe wird wie folgt geändert:

Art. 1 Bst. b

Diese Verordnung regelt:

b. die Vorbereitung der Einsätze sowie die Rekrutierung und die Ausbildung dieses Personals;

Art. 2 Abs. 1

Zusätzlich zu dieser Verordnung gelten sinngemäss die Artikel 3, 9, 25, 27, 29– 113 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20012 (BPV).

Art. 4 Abs. 1 Bst. d

Die folgenden Departemente bezeichnen die zuständigen Stellen für die Arbeitgeberentscheide sowie für die Betreuung:

d. das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD), im Einvernehmen mit dem EDA, für die Einsätze des Personals der Eidgenössischen Zollverwaltung.

Art. 6 Abs. 2 Bst. c und d

Die folgenden Ämter können je in ihren Bereichen über technische und administrative Einzelheiten völkerrechtliche Verträge abschliessen:

  1. die Gruppe Verteidigung und der Bereich für Sicherheitspolitik des VBS in ihren Aufgabenbereichen;

  2. die Eidgenössische Zollverwaltung des EFD für die Einsätze ihres Personals;

Einfügen nach dem Gliederungstitel des2. Kapitels

Art. 6a Rekrutierung und Eignungsabklärung

Die zuständige Stelle ist für die Rekrutierung des Personals verantwortlich. Sie bestimmt den Ablauf der Rekrutierung und definiert die Eignungs- und Anforderungskriterien.

Sie kann Eignungsprüfungen durchführen.

Art. 7 Sachüberschrift sowie Abs. 1 Einsatzvorbereitung

Die zuständige Stelle bereitet das Personal auf den Einsatz vor. Je nach Inhalt, Art und Dringlichkeit des Einsatzes können dies Einführungs- und Ausbildungsmassnahmen sein. Die sicherheitsrelevanten Aspekte der Einsatzvorbereitung können ebenfalls für die Begleitperson (Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partner, eingetragene Partnerin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin) und die Kinder angewendet werden, sofern der Familiennachzug im Arbeitsvertrag ausdrücklich erwähnt ist.

Art. 11 (betrifft nur den französischen Text mit Ausnahme der Fussnote)

Eine anzustellende Person muss ein medizinisches Frageblatt ausfüllen. Sie muss sich ärztlich untersuchen lassen sowie Vorsorge- oder Behandlungsmassnahmen vornehmen, falls der ärztliche Dienst der Bundesverwaltung3 oder die für den Einsatz zuständige Stelle dies als notwendig erachten.

Art. 13 Abs. 1

Die zuständige Stelle kann den Arbeitsvertrag an die Bedingung knüpfen, dass die Person während des Einsatzes weder von der Begleitperson noch von den Kindern begleitet wird. Dabei berücksichtigt sie die Einsatzdauer, die Sicherheit im Einsatzraum, die Lebens- und Arbeitsbedingungen am Einsatzort sowie die Ausbildungsmöglichkeiten für die Kinder. Die Möglichkeit des Familiennachzuges wird im Arbeitsvertrag ausdrücklich erwähnt.

Health & Medical Service (HMS)

Art. 14 Abs. 2 und 3

Jede Funktion wird durch das zuständige Departement einer Lohnklasse zugewiesen. Für Bewertungen der Lohnklassen 32 und höher ist die Zustimmung des EFD erforderlich.

Aufgehoben

Art. 16 Abs. 1

Die zuständige Stelle kann Lohnerhöhungen bei einer Anstellungsdauer von mindestens einem Jahr oder bei der Übernahme einer höher bewerteten Funktion vornehmen.

Art. 18 Abs. 3 und 4

Das zuständige Departement setzt nach Koordination mit den anderen Departementen die Höhe der Einsatzzulage fest. Diese beträgt monatlich höchstens 900 Franken.

Aufgehoben

Art. 19 Abs. 2 und 3

Das zuständige Departement setzt nach Koordination mit den anderen Departementen die Höhe der Gefahrenzulage fest. Diese beträgt monatlich höchstens 900 Franken.

Aufgehoben

Art. 20 Zulagen Dritter

Bezahlen ein Staat, eine internationale Organisation oder Dritte Zulagen, so muss dies der zuständigen Stelle unverzüglich gemeldet werden. Solche anderweitigen Zulagen werden an die Zulagen nach dieser Verordnung und nach den Artikeln 44,

Art. 21 Abs. 1 Fussnote,2 und 3

Das Personal wird während des Arbeitsverhältnisses bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA nach den Bestimmungen des Vorsorgereglements vom 15. Juni 20075 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund versichert.

Betrifft nur den französischen Text.

Ist der Einsatz auf maximal drei Monate befristet und ist die angestellte Person bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung versichert, so überweist die zuständige Stelle die Arbeitgeberbeiträge an die andere Vorsorgeeinrichtung, sofern deren Reglement dies zulässt, höchstens jedoch den Betrag, den sie PUBLICA für die Person schulden würde.

Art. 22 Abs. 2

Das EDA koordiniert im Einvernehmen mit der EFV angemessene Zusatzleistungen für die Risiken Heilungskosten, Invalidität und Tod, die über diejenigen der Militärversicherung hinausgehen.

Art. 24 Abs. 1

Das Personal hat pro Kalenderjahr Anspruch auf Ferien von:

  1. sechs Wochen bis und mit dem Kalenderjahr, in dem es das 49. Altersjahr vollendet;

  2. sieben Wochen vom Beginn des Kalenderjahres, in dem es das 50. Altersjahr vollendet.

Art. 25 Abs. 4, 4bis,5 und 7

Die zuständige Stelle übernimmt folgende Kosten der direkten Ferienreise:

  1. grundsätzlich: die Kosten für die Reise zwischen dem Einsatzort und dem Wohnsitz- oder dem Herkunftsland;

  2. wenn die Reise nicht ins Wohnsitz- oder ins Herkunftsland stattfindet: höchstens die Kosten für einen direkten Flug in die Schweiz.

Die Belege für die Ferienreise nach Absatz 4 sind in jedem Fall beizubringen. Es gelten die Referenzpreise der Bundesreisezentrale für das kostengünstigste Arrangement in der Economy-Klasse. Vorbehalten bleibt Artikel 29 Absatz 3.

Begleitpersonen und Kinder haben Anspruch auf eine bezahlte Ferienreise pro zwölf Monate Auslandeinsatz, sofern der Familiennachzug an den Einsatzort im Arbeitsvertrag ausdrücklich erwähnt ist. Es werden höchstens die Reisekosten nach den Absätzen4 und 4bis übernommen.

Anstelle einer bezahlten Ferienreise der angestellten Person kann die zuständige Stelle die Kosten für eine Besuchsreise einer Begleitperson oder eines Kindes an den Einsatzort übernehmen, sofern der Familiennachzug an den Einsatzort im Arbeitsvertrag ausdrücklich erwähnt ist. Es werden höchstens die Reisekosten nach den Absätzen4 und 4bis übernommen.

Art. 26 Sachüberschrift sowie Bst. b–e, h und i Bezahlter Urlaub

Das Personal hat Anspruch auf höchstens:

b. einen Arbeitstag bei der Heirat, einschliesslich der zivilen Trauung, oder bei der Eintragung der Partnerschaft;

  1. zehn Arbeitstage bei der Geburt eines eigenen Kindes (Vaterschaftsurlaub) oder desjenigen des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin; diese sind in den ersten zwölf Monaten nach der Geburt eines oder mehrerer Kinder einzeln oder zusammen zu beziehen;

  2. drei Arbeitstage für die Organisation der Pflege von unerwartet schwer erkrankten oder von verunfallten Familienangehörigen (Ehegatte, Ehegattin, eingetragener Partner, eingetragene Partnerin, Lebenspartner, Lebenspartnerin, Kinder oder ein Elternteil);

  3. drei Arbeitstage beim Tod eines oder einer Familienangehörigen nach Buchstabe d;

  4. die Anzahl Urlaubstage, die von internationalen Organisationen zur Erholung bei besonders schwierigen und anstrengenden Arbeitsbedingungen am Einsatzort gewährt werden;

  5. die Anzahl Urlaubstage, die von der für den Einsatz zuständigen Stelle in bilateralen Einsätzen zur Erholung bei besonders schwierigen und anstrengenden Arbeitsbedingungen am Einsatzort gewährt werden.

Art. 27 Sachüberschrift und Abs. 2 Reisen in Zusammenhang mit bezahltem Urlaub

Die zuständige Stelle kann einer angestellten Person bei einem Urlaub nach Artikel 26 Buchstaben h und i die Reisekosten an einen von der zuständigen Stelle bestimmten Erholungsort vergüten.

Art. 28 Abs. 2

Sie organisiert den Transport und übernimmt die tatsächlichen Kosten nach Anhang 1.

Art. 29 Abs. 1

Die zuständige Stelle übernimmt die Reisekosten für den direkten Hin- und Rückweg. Sofern der Familiennachzug an den Einsatzort im Arbeitsvertrag ausdrücklich erwähnt ist, werden die ausgewiesenen Reisekosten der Begleitperson und der Kinder ebenfalls übernommen. Diese werden nach den Artikeln 45, 46 und 47 Absätze1 und 2 der Verordnung des EFD vom6. Dezember 20016 zur Bundespersonalverordnung (VBPV) berechnet.

Art. 30 Kosten für den Transport persönlicher Effekten

Persönliche Effekten können je nach Einsatzdauer und örtlichen Verhältnissen als begleitetes Gepäck, Übergepäck oder Fracht transportiert werden. Sie umfassen sowohl das von der zuständigen Stelle abgegebene persönliche Einsatz- und Ausbildungsmaterial als auch die privaten Gegenstände.

Die zuständige Stelle organisiert den Transport und übernimmt die tatsächlichen Kosten des Transports der Effekten der angestellten Person und, sofern der Familiennachzug ausdrücklich im Arbeitsvertrag erwähnt ist, der Begleitperson und der Kinder.

Art und Umfang des Transports richten sich nach Anhang 1.

Wenn ein Teil des Gepäcks am Einsatzort sofort gebraucht wird, kann er bis höchstens 50 kg als Übergepäck mitgenommen werden.

Art. 31 Abs. 3

Die zuständige Stelle kann für die Mahlzeiten ein Taggeld ausrichten, das den ortsüblichen Kosten entspricht. Ab dem 61. Tag im Einsatz wird das Taggeld gekürzt.

Art. 32 Kosten von angeordneten Dienstreisen

Für die Übernahme der Kosten von angeordneten Dienstreisen des Personals gelten die Artikel 29 und 30 Absätze1 und 2.

Art. 33 Abs. 1

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 35 Abs. 3

Die zuständige Stelle kann Selbstständigerwerbenden während des Einsatzes weiterlaufende, nachgewiesene Büro- oder Praxiskosten auf Antrag vergüten. Sie bestimmt im Einzelfall den monatlichen Betrag. Dieser darf 6000 Franken nicht übersteigen und wird höchstens während eines Jahres gewährt.

Art. 39

Aufgehoben

Art. 43

Aufgehoben

II

Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

Anhang 2 wird aufgehoben.

III

Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. Oktober 2020 in Kraft.

Artikel 14 Absatz 2 sowie die Aufhebung von Anhang 2 treten am1. Oktober 2021 in Kraft.

26. August 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Anhang 1

(Art. 28 Abs. 2 und 30 Abs. 3) Transport persönlicher Effekten* 1. Herkunfts- oder Wohnsitzland** – Einsatzland Einsatzdauer*** / bis und mit 3 Monate bis 1 bis und mit mehr als 2 Jahre Person 3 Monate und mit 1 Jahr 2 Jahre erwachsene 25 kg / 0,6 m3 120 kg / 0,72 m3 260 kg /1,56 m3 600 kg / 3,6 m3 Person Luftfracht Luftfracht Luftfracht Luftfracht Landfracht Landfracht Landfracht**** Landfracht**** Luftfracht Luftfracht Luftfracht oder – – 250 kg See-/ 500 kg See-/ Landfracht***** Landfracht***** 2. Einsatzland – Herkunfts- oder Wohnsitzland**/ Einsatzland – Einsatzland Einsatzdauer*** / bis und mit 3 Monate bis und mit 1 bis und mit mehr als 2 Jahre Person 3 Monate 1 Jahr 2 Jahre erwachsene 30 kg / 0,6 m3 140 kg / 0,84 m3 300 kg /1,8 m3 650 kg / 3,9 m3 Person Luftfracht Luftfracht Luftfracht Luftfracht Landfracht Landfracht Landfracht**** Landfracht**** Luftfracht Luftfracht Luftfracht oder – – 250 kg See-/ 500 kg See-/ Landfracht***** Landfracht***** 3. Erläuterungen zu den Ziffern1 und 2 * Die in den beiden Tabellen erwähnten Gewichte und Volumen verstehen sich brutto einschliesslich der Verpackung. Massgeblich für die Berechnung der Transportkosten ist der zuerst erreichte Wert. Überschreitungen werden dem Personal in Rechnung gestellt. ** Das Transportanrecht kann für das Herkunfts- oder das Wohnsitzland wahrgenommen werden; eine Aufteilung ist nicht möglich. *** Massgebend für die Berechnung des Frachtanspruches ist die effektive Dauer des Einsatzes im Ausland und nicht die Dauer des Arbeitsverhältnisses. **** Maximal ein 20 Fuss-Container je Familie. ***** Enthalten in 20 Fuss-Container der Familie.