AS 2020 4347

Verordnung des BLV
über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen
Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen
Union, Island und Norwegen

Änderung vom 21. Oktober 2020

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)
verordnet:

I

Der Anhang der Verordnung des BLV vom 18. Dezember 20171 über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen wird gemäss Beilage geändert.

II

Diese Verordnung tritt am 23. Oktober 2020 in Kraft. 2 21. Oktober 2020 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss

Dringliche Veröffentlichung vom 22. Okt. 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

im Verkehr mit Mitgliedstaaten der EU, Island und Norwegen. V des BLV

Anhang

(Art. 3–6) Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete

Ziff. 2

Seuchengebiete Die Mitgliedstaaten der EU sowie die Seuchengebiete nach der Richtlinie 2002/ 60/EG3, die ausserhalb der unter Ziffer 1 genannten Gebiete liegen, sind in folgenden Durchführungsbeschlüssen festgelegt:

EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten Durchführungsbeschluss Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1391 der Kommission vom (EU) 2020/1391 2. Oktober 2020 betreffend bestimmte Massnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Deutschland, Fassung gemäss ABl. L 321 vom 5.10.2020, S. 5. Durchführungsbeschluss Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1513 der Kommission vom (EU) 2020/1513 15. Oktober 2020 betreffend bestimmte vorläufige Massnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Deutschland, Fassung gemäss ABl. L 344 vom 19.10.2020, S. 29.

In folgendem Mitgliedstaat der EU wurden solche Seuchengebiete festgelegt: Deutschland

Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. b.