AS 2020 5167
Verordnung des EDI
über Umfang und Akkreditierung der
Weiterbildungsgänge der Psychologieberufe
(AkkredV-PsyG)
Änderung vom 17. November 2020
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf die Artikel 2 und 5 Absätze1 und 2 der Psychologieberufeverordnung vom 15. März 20131 (PsyV),
verordnet:
I
Die Verordnung des EDI über Umfang und Akkreditierung der Weiterbildungsgänge der Psychologieberufe vom 25. November 20132 (AkkredV-PsyG) wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 2 und 3
Betrifft nur den französischen Text.
Aufgehoben
Art. 6 Abs. 3
Aufgehoben
II
Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt am 15. Dezember 2020 in Kraft.
17. November 2020 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset
Anhang 1
(Art. 2 Abs. 1 Bst. a) Umfang der Weiterbildung und Qualitätsstandards der Akkreditierung im Fachgebiet Psychotherapie A. Umfang der Weiterbildung Die Weiterbildung in Psychotherapie hat die folgenden Elemente in folgendem Umfang zu enthalten:
Wissen und Können: mindestens 500 Einheiten3;
praktische Ausbildung: 1. klinische Praxis: mindestens 2 Jahre zu 100 % in einer Einrichtung der psychosozialen Versorgung; davon mindestens 1 Jahr in einer Einrichtung der ambulanten oder stationären psychotherapeutisch-psychiatrischen Versorgung4, 2. eigene psychotherapeutische Tätigkeit: mindestens 500 Einheiten; mindestens 10 abgeschlossene psychotherapeutisch behandelte, supervidierte, evaluierte und dokumentierte Fälle, 3. Supervision: mindestens 150 Einheiten, davon mindestens 50 Einheiten im Einzelsetting, 4. Selbsterfahrung: mindestens 100 Einheiten, davon mindestens 50 Einheiten im Einzelsetting, 5. weitere Einheiten Supervision oder Selbsterfahrung: mindestens 50 weitere Einheiten Supervision oder Selbsterfahrung, je nach Ausrichtung des Weiterbildungsgangs.
B. Qualitätsstandards der Akkreditierung
Grundsätze 0.1 Zielsetzung des Weiterbildungsgangs in Psychotherapie ist die Qualifizierung der Absolventinnen und Absolventen zu fachlich und zwischenmenschlich kompetenten Psychotherapeutinnen und -therapeuten sowie ihre Befähigung zur eigenverantwortlichen Berufsausübung. 0.2 Anhand der Qualitätsstandards wird überprüft, ob der Weiterbildungsgang inhaltlich, strukturell und prozedural geeignet ist, diese Zielsetzung zu erreichen.
Eine Einheit entspricht mindestens 45 Minuten
Bei Teilzeitbeschäftigung verlängert sich die Dauer entsprechend
1 Prüfbereich: Programm und Rahmenbedingungen der Weiterbildung
1.1 Studienprogramm
1.1.1 Die Zielsetzung, die Grundprinzipien und Schwerpunkte sowie der Aufbau des Weiterbildungsgangs sind in einem Studienprogramm ausformuliert. 1.1.2 Die Weiterbildung besteht aus theoretischen und praktischen Elementen im Umfang gemäss Kapitel A. 1.1.3 Sämtliche Elemente des Weiterbildungsgangs, deren Inhalte und Umfang sowie die eingesetzten Lehr- und Lernformen sind im Studienprogramm differenziert beschrieben.
1.2 Rahmenbedingungen der Weiterbildung
1.2.1 Die Rahmenbedingungen der Weiterbildung, insbesondere Zulassungsbedingungen, Dauer, Kosten, Beurteilungs- und Prüfungsreglement sowie Beschwerdemöglichkeiten, sind geregelt und publiziert und entsprechen den gesetzlichen Vorgaben. 1.2.2 Die Zuständigkeiten und Kompetenzen der verschiedenen Instanzen des Weiterbildungsgangs ebenso wie die unterschiedlichen Rollen und Kompetenzen der Weiterbildnerinnen und Weiterbildner, Supervisorinnen und Supervisoren sowie der Selbsterfahrungstherapeutinnen und -therapeuten sind definiert und den Weiterzubildenden bekannt. 1.2.3 Die verantwortliche Organisation stellt sicher, dass die finanzielle, personelle und technische Ausstattung die ziel- und qualitätsgerechte Durchführung der gesamten Weiterbildung mit ihren einzelnen Teilen erlaubt.
2 Prüfbereich: Inhalte der Weiterbildung
2.1 Wissen und Können
2.1.1 Die Weiterbildung vermittelt mindestens ein umfassendes Erklärungsmodell des menschlichen Erlebens und Verhaltens, der Entstehung und des Verlaufs psychischer Störungen und Krankheiten sowie der Wirkfaktoren von Psychotherapie. 2.1.2 Die Weiterbildung vermittelt die theoretischen und empirischen Grundlagen der Psychotherapie sowie breite praktische psychotherapeutische Kompetenzen, insbesondere in den folgenden Bereichen:
Exploration, Klärung des therapeutischen Auftrags;
Diagnostik und diagnostische Verfahren, Anamneseerhebung, anerkannte diagnostische Klassifikationssysteme (ICD und DSM);
allgemeine und differenzielle Therapieindikation, allgemeine und störungsspezifische Behandlungsmethoden und -techniken, Wirksamkeit der vermittelten Behandlungsmethoden und -techniken;
Therapieplanung und -durchführung, Verlaufsbeobachtung und laufende Anpassung des therapeutischen Vorgehens;
psychotherapeutische Gesprächsführung, Beziehungsgestaltung;
Evaluation und Dokumentation des Therapieverlaufs und seiner Ergebnisse, qualitative und quantitative, wissenschaftlich validierte Instrumente der Therapieevaluation auf Patientenebene, Falldokumentation.
2.1.3 Die Inhalte der Weiterbildung sind wissenschaftlich fundiert und in der psychotherapeutischen Behandlung eines breiten Spektrums psychischer Störungen und Erkrankungen anwendbar. Die Erkenntnisse der Psychotherapieforschung und ihre Implikationen für die Praxis fliessen laufend in die Weiterbildung ein. 2.1.4 Feste Bestandteile der Weiterbildung sind weiter:
Wirkungsmodelle anderer psychotherapeutischer Ansätze und Methoden;
Besonderheiten der Psychotherapie mit verschiedenen Altersgruppen und in verschiedenen Settings;
Kenntnisse von und Auseinandersetzung mit demografischen, sozioökonomischen und kulturellen Kontexten der Klientinnen und Klienten bzw. der Patientinnen und Patienten und ihre Implikationen für die psychotherapeutische Behandlung;
Berufsethik und Berufspflichten;
Kenntnisse des Rechts-, Sozial- und Gesundheitswesen und seiner Institutionen;
Arbeit im Netzwerk, interdisziplinäre und interprofessionelle Zusammenarbeit.
2.2 Klinische Praxis
Jede und jeder Weiterzubildende erwirbt während der Weiterbildung die notwendige breite klinische und psychotherapeutische Erfahrung in einem breiten Spektrum an Störungs- und Krankheitsbildern. Die verantwortliche Organisation stellt sicher, dass die Praxiserfahrung in dafür geeigneten Einrichtungen der psychosozialen oder der psychotherapeutisch-psychiatrischen Versorgung erworben wird.
2.3 Eigene psychotherapeutische Tätigkeit
Die verantwortliche Organisation stellt sicher, dass jede und jeder Weiterzubildende während der Weiterbildung:
mindestens 500 Einheiten psychotherapeutische Behandlungen unter Supervision durchführt;
mindestens 10 supervidierte Psychotherapien von Menschen mit verschiedenen Störungs- und Krankheitsbildern abschliesst und deren Verlauf und Ergebnisse mit wissenschaftlich validierten Instrumenten dokumentiert und evaluiert werden.
2.4 Supervision
Die verantwortliche Organisation stellt sicher, dass:
die psychotherapeutische Arbeit der Weiterzubildenden regelmässig supervidiert, das heisst reflektiert, angeleitet und weiterentwickelt wird;
die Supervisorinnen und Supervisoren den Weiterzubildenden die schrittweise Entwicklung der persönlichen psychotherapeutischen Kompetenz ermöglichen.
2.5 Selbsterfahrung
Die verantwortliche Organisation formuliert die Ziele der Selbsterfahrung sowie die Bedingungen, die an die Durchführung der Selbsterfahrung gestellt werden. Sie stellt sicher, dass im Rahmen der Selbsterfahrung das Erleben und Verhalten der Weiterzubildenden als angehende Psychotherapeutinnen bzw. -therapeuten reflektiert, die Persönlichkeitsentwicklung gefördert und die kritische Reflexion des eigenen Beziehungsverhaltens ermöglicht wird.
3 Prüfbereich: Weiterzubildende 3.1 Beurteilungssystem
3.1 Beurteilungssystem
3.1.1 Im Rahmen eines geregelten Aufnahmeverfahrens werden auch die persönliche Eignung und die personellen Kompetenzen der Weiterbildungskandidatinnen und -kandidaten abgeklärt. 3.1.2 Die Entwicklung der personellen sowie der Wissens- und Handlungskompetenzen der Weiterzubildenden wird regelmässig mit definierten, transparenten Verfahren erfasst und beurteilt. Die Weiterzubildenden erhalten regelmässig Rückmeldung über die Erreichung der Lernziele und die Einschätzung ihrer persönlichen Eignung als Psychotherapeutin oder -therapeut. 3.1.3 Im Rahmen einer Schlussprüfung wird überprüft, ob die Weiterzubildenden die für die eigenverantwortliche psychotherapeutische Berufsausübung notwendigen theoretischen und praktischen Kompetenzen entwickelt haben. Die Schlussprüfung umfasst verschiedene Prüfungsformate, einschliesslich schriftliche Prüfung sowie Fallstudien oder -vorstellungen, und schliesst die Beurteilung der persönlichen Eignung zur Ausübung der Psychotherapie mit ein.
3.2 Beratung und Unterstützung
Die Beratung und Unterstützung der Weiterzubildenden in allen die theoretische und praktische Weiterbildung betreffenden Fragen ist sichergestellt.
4 Prüfbereich: Weiterbildnerinnen und Weiterbildner
4.1 Qualifikationen der Dozentinnen und Dozenten
Die Dozentinnen und Dozenten sind fachlich qualifiziert und didaktisch kompetent. Sie verfügen in der Regel über einen Hochschulabschluss und eine postgraduale Weiterbildung im unterrichteten Fachgebiet.
4.2 Qualifikationen der Supervisorinnen und Supervisoren und der Selbsterfahrungstherapeutinnen und -therapeuten
Die Supervisorinnen und Supervisoren sowie die Selbsterfahrungstherapeutinnen und -therapeuten verfügen über eine qualifizierte Weiterbildung in Psychotherapie und eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung nach Abschluss der Weiterbildung. Supervisorinnen und Supervisoren verfügen in der Regel über eine Spezialisierung in Supervision.
5 Prüfbereich: Qualitätssicherung und -entwicklung
5.1 Es besteht ein definiertes und transparentes System für die laufende Überprüfung und Entwicklung der Qualität des Weiterbildungsgangs. Das Qualitätssicherungssystem schliesst die systematische Überprüfung bzw. Beurteilung der Inhalte, Strukturen und Prozesse sowie der Ergebnisse der Weiterbildung aus Sicht der Weiterzubildenden, der Alumni sowie der Weiterbildnerinnen und Weiterbildner mit ein. 5.2 Die Ergebnisse der mindestens 10 systematisch evaluierten Fälle jeder und jedes Weiterzubildenden nach Kapitel A Buchstabe b Ziffer 2 werden fortlaufend genutzt, um sicherzustellen, dass der Weiterbildungsgang seine Absolventinnen und Absolventen befähigt, wirkungsvolle und nebenwirkungsarme Psychotherapien durchzuführen.