AS 2020 5445
Verordnung
über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen
Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete
landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse
und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse
Änderung vom 11. November 2020
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 19971 wird wie folgt geändert:
Art. 5 Berechtigung zur Einreichung eines Eintragungsgesuchs
Jede Gruppierung von Produzenten, die für ein Erzeugnis repräsentativ ist, kann beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) ein Gesuch um Eintragung einreichen.
Bei den landwirtschaftlichen Erzeugnissen und den verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen gilt eine Gruppierung als repräsentativ, wenn:
ihre Mitglieder mindestens die Hälfte des Volumens des Erzeugnisses herstellen, verarbeiten oder veredeln;
mindestens 60 Prozent der Produzenten, 60 Prozent der Verarbeiter und 60 Prozent der Veredler des Erzeugnisses Mitglied sind; und
der Nachweis erbracht wird, dass die Gruppierung nach demokratischen Grundsätzen organisiert ist.
Bei pflanzlichen Erzeugnissen und verarbeiteten pflanzlichen Erzeugnissen werden bei der Berechnung der 60 Prozent nach Absatz 2 Buchstabe b nur Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen berücksichtigt, die eine erhebliche Menge des Rohstoffs erzeugen.
Bei den waldwirtschaftlichen Erzeugnissen und den verarbeiteten waldwirtschaftlichen Erzeugnissen gilt eine Gruppierung als repräsentativ, wenn:
ihre Mitglieder mindestens die Hälfte des Volumens des Erzeugnisses herstellen, verarbeiten oder veredeln;
ihre Mitglieder mindestens 60 Prozent der Waldfläche und 60 Prozent der Verarbeiter ausmachen; und
der Nachweis erbracht wird, dass die Gruppierung nach demokratischen Grundsätzen organisiert ist.
Bei Ursprungsbezeichnungen muss eine Gruppierung die Produzenten aller Produktionsschritte umfassen, und zwar je nach Erzeugnis:
diejenigen, die den Rohstoff erzeugen;
diejenigen, die das Erzeugnis verarbeiten;
diejenigen, die das Erzeugnis veredeln.
Art. 17 Abs. 2 Bst. e sowie 4 und 5
Absatz 1 gilt insbesondere:
Aufgehoben 4 In der Sachbezeichnung eines verarbeiteten Erzeugnisses oder in deren Nähe darf nicht auf die Verwendung eines Erzeugnisses mit geschützter Bezeichnung als Zutat oder Bestandteil hingewiesen werden, wenn:
das verarbeitete Erzeugnis andere Zutaten oder Bestandteile enthält, die mit denjenigen mit geschützter Bezeichnung vergleichbar sind; oder
die Zutat oder der Bestandteil dem verarbeiteten Erzeugnis keine wesentliche Eigenschaft verleiht.
Wird in Fällen, die nach Absatz 4 nicht unzulässig sind, auf die Verwendung eines Erzeugnisses mit geschützter Bezeichnung hingewiesen, so darf die graphische Darstellung eines Vermerks nach Artikel 16a nicht fälschlicherweise den Eindruck erwecken, dass das verarbeitete Erzeugnis selbst und nicht bloss eine Zutat oder ein Bestandteil davon die geschützte Bezeichnung trägt.
Art. 18 Abs. 1bis
Auf der Etikette oder der Verpackung des Erzeugnisses mit GUB oder GGA muss der Name oder die Codenummer der Zertifizierungsstelle angegeben werden.
Art. 19 Anforderungen an die Zertifizierungsstellen und Auflagen
Zertifizierungsstellen, die eine Tätigkeit nach dieser Verordnung ausüben wollen, benötigen eine Zulassung des BLW.
Das BLW erteilt die Zulassung auf Gesuch hin, wenn die Zertifizierungsstelle:
für ihre Tätigkeit nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19962 akkreditiert ist; ihr Akkreditierungsbereich muss für jede Bezeichnung, für welche sie die Kontrolle durchführt, auf das betreffende Erzeugnis ausgedehnt sein;
über eine Organisationsstruktur und ein Zertifizierungs- und Überwachungsverfahren (Standardkontrollverfahren) verfügt, in denen insbesondere die Kriterien, die den von ihnen kontrollierten Unternehmen zur Auflage gemacht werden, sowie ein geeignetes Massnahmenkonzept bei festgestellten Unregelmässigkeiten festgelegt sind;
angemessene Garantien für Objektivität und Unparteilichkeit bietet und über qualifiziertes Personal und die erforderlichen Ressourcen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügt; und
für die folgenden Aufgaben über schriftliche Verfahren und Vorlagen verfügt und diese anwendet: 1. Aufstellung einer risikobasierten Strategie für die Kontrolle der Unternehmen; 2. Informationsaustausch mit anderen Zertifizierungsstellen oder von diesen beauftragten Dritten und mit den Vollzugsbehörden; 3. Befolgung der vom BLW gestützt auf Artikel 21a Absatz 5 erlassenen Weisungen im Falle von Unregelmässigkeiten; 4. Einhaltung der Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19923 über den Datenschutz.
Die Zertifizierungsstellen müssen zudem die vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung gestützt auf Artikel 18 Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllen.
Das BLW kann die Zulassung sistieren oder entziehen, wenn die Zertifizierungsstelle die Anforderungen und die Auflagen nicht erfüllt. Es informiert die Schweizerische Akkreditierungsstelle umgehend über den Entscheid.
Art. 19a Abs. 1
Das BLW anerkennt nach Rücksprache mit der Schweizerischen Akkreditierungsstelle ausländische Zertifizierungsstellen zur Tätigkeit auf schweizerischem Territorium, wenn diese eine gleichwertige Qualifikation wie die in der Schweiz geforderte nachweisen können.
Art. 21a Abs. 4
Aufgehoben
Art. 23a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. November 2020
Artikel 5 Absatz 3 gilt nicht für Bezeichnungen, die bereits vor Inkrafttreten der Änderung vom 11. November 2020 eingetragen worden sind.
Erzeugnisse mit einer eingetragenen Bezeichnung können in Abweichung von
Artikel 18 Absatz 1bis noch bis zum 31. Dezember 2021 nach bisherigem Recht
etikettiert werden.
Schweizerische Zertifizierungsstellen, die nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a akkreditiert sind und bereits vor Inkrafttreten der Änderung vom 11. November 2020 Tätigkeiten nach dieser Verordnung ausgeübt haben, gelten als zugelassene Zertifizierungsstellen nach Artikel 19 Absatz 1.
II
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2021 in Kraft.
11. November 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |