AS 2020 5461

Verordnung des WBF
über die biologische Landwirtschaft

Änderung vom 11. November 2020

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)
verordnet:

I

Die Verordnung des WBF vom 22. September 19971 über die biologische Landwirtschaft wird wie folgt geändert:

Art. 3b Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen nach Artikel 16j Absatz 2 Buchstaben b und c der Bio-Verordnung bei der Herstellung von Wein

Für die Herstellung von Wein dürfen nur Erzeugnisse und Stoffe nach Anhang VIIIa zur Verordnung (EG) 889/20082 verwendet werden.

Art. 3c Önologische Verfahren und Behandlungen sowie ihre Einschränkungen

Zulässig sind die önologischen Verfahren und Behandlungen nach Artikel 29d der Verordnung (EG) Nr. 889/20083.

Art. 4 und 4a

Aufgehoben

Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom5. Sept. 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/ biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle, ABl. L 250 vom 18.9.2008, S.1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/2164, ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 61.

Siehe Fussnote zu Art. 3b.

Art. 16b Abs. 1 und 4

Die Kontrollbescheinigung muss, bevor die Sendung das Ausfuhr- oder Ursprungsdrittland verlässt, ausgestellt werden:

  1. von der Behörde oder Zertifizierungsstelle des Erzeugers oder Verarbeiters;

  2. sofern nicht der Erzeuger oder Verarbeiter selbst, sondern ein anderes Unternehmen den letzten Arbeitsgang zur Aufbereitung ausführt: von der Behörde oder der Zertifizierungsstelle dieses Unternehmens.

Die Behörde oder Zertifizierungsstelle muss, bevor die Sendung das Ausfuhr- oder Ursprungsdrittland verlässt, mit der Erklärung in Feld 18 der Kontrollbescheinigung bestätigen, dass das betreffende Produkt gemäss den Bestimmungen der Bio- Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 834/20074 produziert worden ist.

II

Die Anhänge 1–3 werden gemäss Beilage geändert.

Die Anhänge 3b, 4 und 4a werden aufgehoben.

III

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2021 in Kraft.

11. November 2020 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung Guy Parmelin

Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/ biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, ABl. L 189 vom 20.7.2007, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 517/2013, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S.1.

Anhang 1

(Art.1 und 16 Abs. 5) Zugelassene Pflanzenschutzmittel und Verwendungsvorschriften

Ziff. 1 –3

1. Pflanzliche und tierische Substanzen Der Eintrag «Pyrethrine aus Chrysanthemum cinerariaefolium» erhält die folgende neue Fassung: Pyrethrine Nur pflanzlicher Herkunft Nach dem Eintrag «Senfmehl» einfügen: Terpene Nur: Eugenol, Geraniol und Thymol 2. Mikroorganismen oder durch Mikroorganismen produzierte Substanzen Vor dem Eintrag «Natürliche Mikroorganismen einschliesslich Viren» einfügen: Cerevisan 3. Weitere Substanzen und Massnahmen Nach dem Eintrag «Mechanische Abwehrmittel wie Kulturschutznetze, Schneckenzäune, beleimte Kunststoff-Fallen, Leimring» einfügen: Natriumchlorid Nach dem Eintrag «Tonerdepräparate» einfügen: Wasserstoffperoxid

Anhang 2

(Art. 2) Zugelassene Dünger, Präparate und Substrate

Ziff. 1 . und 2.2.

Bezeichnung Beschreibung; Anforderungen an die Zusammensetzung;

1. Hofeigene Dünger Nach dem Eintrag «Stroh, anderes Mulchmaterial» einfügen: Eierschalen Nur aus Freilandhaltung 2. Hoffremde Dünger und diesen gleichgestellte Erzeugnisse 2.2. Erzeugnisse organischen oder organisch-mineralischen Ursprungs Nach dem Eintrag «Fischmehl» einfügen: Weichtierabfälle Ausschliesslich gewonnen aus nachhaltiger Produktion Nach dem Eintrag «Pflanzenkohle***» einfügen: Huminsäure, Fulvinsäure Ausschliesslich gewonnen aus anorganischen Salzen/Lösungen ausser Ammoniumsalzen oder aus der Trinkwasseraufbereitung.

Anhang 3

(Art. 3) Erzeugnisse und Stoffe zur Herstellung von verarbeiteten Lebensmitteln Teil A und Teil B Ziff. 1 Teil A: Zulässige Lebensmittelzusatzstoffe, einschliesslich Träger Code Bezeichnung Anwendungsbedingungen für die Aufbereitung von Lebensmitteln Die Einträge «E 250 Natriumnitrit» und «E252 Kaliumnitrat» erhalten die folgenden neuen Fassungen: E 250 Natriumnitrit nicht zulässig nur für Fleischerzeugnisse nicht in Verbindung mit E 252 zulässig Richtwert für die Zugabemenge, ausgedrückt in Rückstandshöchstmenge, ausgedrückt in NaNO2: E 252 Kaliumnitrat nicht zulässig nur für Fleischerzeugnisse nicht in Verbindung mit E 250 zulässig Richtwert für die Zugabemenge, ausgedrückt in Rückstandshöchstmenge, ausgedrückt in NaNO3: Nach dem Eintrag «Xanthan» einfügen: E 417 Tarakernmehl nur als Verdickungsmittel nur als Verdickungsmittel zulässig zulässig Die Einträge «E 422 Glycerin» und «E 903 Carnaubawachs» erhalten die folgende neue Fassung: E 422 Glycerin nur für Pflanzenextrakte nur für Aromastoffe zulässig; und Aromastoffe zulässig; nur als Feuchthaltemittel nur als Feuchthaltemittel Gelatinekapseln und in Gelatinekapseln und zur Beschichtung von zur Beschichtung von Filmtabletten zulässig Filmtabletten zulässig nur pflanzlichen Ursprungs nur pflanzlichen Ursprungs Code Bezeichnung Anwendungsbedingungen für die Aufbereitung von Lebensmitteln E 903 Carnaubawachs nur als Überzugsmittel nicht zulässig bei Konditorei- und Zuckerwaren zulässig; nur zur konservierenden Beschichtung von Früchten zulässig, die im Zuge einer Quarantänemassnahme zum Schutz vor Schadorganismen einer Extremkältebehandlung unterzogen werden (gemäss Anhang 7

Ziff. 46 der Verordnung

des WBF und des UVEK vom 14. Nov. 20195 zur Pflanzengesundheitsverordnung) Teil B: Verarbeitungshilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung biologisch produzierter Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet werden dürfen 1. Direkt eingesetzte Verarbeitungshilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung biologisch produzierter Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet werden dürfen Bezeichnung Anwendungsbedingungen für die Aufbereitung von Lebensmitteln Nach dem Eintrag «Milchsäure» einfügen: L-(+)-Milchsäure aus nur für die Herstellung von nicht zulässig der Fermentation Pflanzenproteinextrakten Der Eintrag «Natriumhydroxid» erhält die folgende neue Fassung: Natriumhydroxid nur für die Zuckerherstel- nicht zulässig lung, für die Herstellung von Öl (ausgenommen Olivenöl) und für die Herstellung von Pflanzenproteinextrakten zulässig Nach dem Eintrag «Schwefelsäure» einfügen: Hopfenextrakt nur für antimikrobielle nicht zulässig Zwecke bei der Zuckerherstellung zulässig wenn verfügbar aus biologischer Produktion Pinienharzextrakt nur für antimikrobielle nicht zulässig Zwecke bei der Zuckerherstellung zulässig wenn verfügbar aus biologischer Produktion