AS 2020 5757

Verordnung
über die Gebühren für den Tierverkehr
(GebV-TVD)

Änderung vom 11. November 2020

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Der Anhang der Verordnung vom 28. Oktober 20151 über die Gebühren für den Tierverkehr wird gemäss Beilage geändert.

II

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2021 in Kraft.

11. November 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Anhang

(Art. 3 und 4 Abs. 1) Gebühren

Ziff. 1

Franken

1 Lieferung von Ohrmarken

1.1 Ohrmarken mit einer Lieferfrist von drei Wochen, pro Stück: 1.1.1 für Tiere der Rindergattung, Büffel und Bisons (Doppelohrmarke) 3.60 1.1.2 für Tiere der Schaf- und der Ziegengattung: 1.1.2.1 Doppelohrmarke ohne Mikrochip –.75 1.1.2.2 Doppelohrmarke mit Mikrochip1.75 1.1.2.3 Einzelohrmarke zur Nachkennzeichnung ohne Mikrochip –.25 1.1.2.4 Einzelohrmarke zur Nachkennzeichnung mit Mikrochip1.25 1.1.2.5 Doppelohrmarke für Kleinrassen ohne Mikrochip 2.10 1.1.3 für Tiere der Schweinegattung: 1.1.3.1 Einzelohrmarke ohne Mikrochip –.25 1.1.3.2 Einzelohrmarke für Kleinrassen ohne Mikrochip1.80 1.1.4 für in Gehege gehaltenes Wild der Ordnung Paarhufer –.25 1.2 Ersatz von Ohrmarken mit einer Lieferfrist von fünf Arbeitstagen, pro Stück: 1.2.1 Ohrmarken ohne Mikrochip für Tiere der Rinder-, Schaf- und Ziegengattung sowie Büffel und Bisons1.80 1.2.2 Ohrmarken mit einem Mikrochip für Tiere der Schaf- und der Ziegengattung 2.80 1.3 Kosten für den Versand, pro Sendung: 1.3.1 Pauschale1.50 1.3.2 Porto nach Posttarif 1.3.3 Zuschlag für die Zustellung innerhalb von 24 Stunden 7.50