AS 2020 5949
Verordnung des EDI
über die Filmförderung
(FiFV)
Änderung vom 18. November 2020
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:
I
Die Verordnung des EDI vom 21. April 20161 über die Filmförderung wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1 Bst. b und c
Diese Verordnung regelt die Förderungsinstrumente, die Voraussetzungen, die Bemessungsgrundsätze und das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen in den Bereichen:
Förderung der Vielfalt und Qualität des Filmangebots;
Förderung der Filmkultur und der Weiterbildung der in der Filmbranche Beschäftigten.
Art. 3 Bst. f und i
In dieser Verordnung bedeutet:
Nachwuchs: eine Person, die bei höchstens drei kurzen Filmen oder zwei langen Filmen in verantwortlicher Stellung im künstlerischen oder technischen Bereich an Drehbuch, Regie oder Produktion mitgewirkt hat;
Vielfaltsprämie: eine Finanzhilfe für Beiträge an die Angebotsvielfalt in der Schweiz.
Art. 5 Abs. 1
Wer einen Projektbeitrag nach dem2. Titel 2. Kapitel beantragt, muss nachweisen, dass alle massgeblich beteiligten natürlichen und juristischen Personen unabhängig sind.
Art. 7 Abs. 2 Bst. e und f sowie 3
Dieser Bereich umfasst insbesondere folgende Förderungsinstrumente:
Verleih- und Vertriebsförderung;
Aufgehoben 3 Die Ziele und die Indikatoren für die Evaluation der Förderungsinstrumente sind in den Anhängen1 und 2 Ziffer 1 festgehalten.
Art. 9 Abs. 2 Einleitungssatz
Filme, die mit Unternehmen koproduziert werden, die Filme auswerten, namentlich Fernsehanstalten, Online-Plattformen, Medienunternehmen und Kino- und Verleihunternehmen, oder Filme, die mit Aus- und Weiterbildungsinstitutionen koproduziert werden, werden nur gefördert, wenn nachgewiesen ist, dass:
Art. 12 Selektive Filmförderung
Finanzhilfen der selektiven Filmförderung werden nach den in Anhang 2 Ziffer 2.1 festgehaltenen Qualitätskriterien vergeben.
Art. 13 Abs. 3
Die Kriterien für die Reinvestition der Gutschriften sind in Anhang 2 Ziffer 2.2 festgehalten.
Art. 14 Standortbezogene Filmförderung
Finanzhilfen der standortbezogenen Filmförderung (Standortförderung) werden vergeben, wenn ein Film zu einem wesentlichen Teil in der Schweiz hergestellt wurde.
Als zu einem wesentlichen Teil in der Schweiz hergestellt gelten Spielfilme, die:
als Schweizer Film hergestellt werden und mindestens 5 Drehtage in der Schweiz sowie anrechenbare Kosten von mindestens 2 000 000 Franken aufweisen;
unter der Verantwortung eines Schweizer Produktionsunternehmens international koproduziert werden und mindestens 5 Drehtage in der Schweiz sowie anrechenbare Kosten von mindestens 1 200 000 Franken aufweisen;
unter der Verantwortung eines ausländischen Produktionsunternehmens mit einem Schweizer Produktionsunternehmen koproduziert werden und min- destens 5 Drehtage in der Schweiz sowie anrechenbare Kosten von mindestens 300 000 Franken aufweisen.
Als zu einem wesentlichen Teil in der Schweiz hergestellt gelten Dokumentarfilme, die:
als Schweizer Film hergestellt werden und anrechenbare Kosten von mindestens 350 000 Franken aufweisen;
unter der Verantwortung eines Schweizer Produktionsunternehmens international koproduziert werden und anrechenbare Kosten von mindestens 250 000 Franken aufweisen;
unter der Verantwortung eines ausländischen Produktionsunternehmens mit einem Schweizer Produktionsunternehmen koproduziert werden und anrechenbare Kosten von mindestens 150 000 Franken aufweisen.
Schweizer Filme müssen zudem die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Bei Spielfilmen müssen mindestens 80 Prozent des Herstellungsbudgets in der Schweiz ausgegeben werden.
Bei Dokumentarfilmen müssen mindestens 60 Prozent des Herstellungsbudgets in der Schweiz ausgegeben werden.
Fernsehfilme sind nicht zur Standortförderung zugelassen.
Gliederungstitel nach Artikel 14 2a. Kapitel: Förderung der Vielfalt und der Qualität des Filmangebots
Art. 14a Förderungsinstrumente
Der Bund fördert die Vielfalt und die Qualität des Filmangebots in der ganzen Schweiz durch Finanzhilfen an den Verleih und die Kinovorführung von Filmen, die das Filmangebot bereichern. Vielfaltsprämien erhalten: a, Verleihunternehmen, die Schweizer Filme und anerkannte Koproduktionen mit Schweizer Regie verleihen, namentlich auch sprachraumübergreifend und in ländlichen Regionen;
Verleihunternehmen, die wesentlich dazu beitragen, dass Filme unterschiedlicher geografischer und kultureller Herkunft in der ganzen Schweiz im Kino vorgeführt werden;
Vorführunternehmen, die ein vielfältiges Filmangebot programmieren, namentlich auch ausserhalb der städtischen Zentren;
Vorführunternehmen, die einen Beitrag zur Bedeutung des Kinos als kulturellen Begegnungsort leisten, namentlich auch ausserhalb der städtischen Zentren.
Die Ziele und die Indikatoren für die Evaluation der Förderungsinstrumente sind in den Anhängen1 und 3 Ziffer 1 festgehalten.
Art. 14b Förderbare Tätigkeiten
Gefördert werden:
der Verleih von Schweizer Filmen und anerkannten Koproduktionen mit Schweizer Regie, die 2000–60 000 Kinoeintritte erzielen;
der Verleih von Filmen ohne Schweizer Regie: 1. deren Herstellungskosten unter 10 Millionen Franken liegen, 2. die nicht nach den Artikeln 45 oder 53 IPFiV2 oder durch das Förderprogramm des Europarats förderbar sind, und 3. die 2000–60 000 Kinoeintritte erzielen;
vielfältige Kinoprogramme in ländlichen Regionen und in mittleren und grösseren Städten;
Massnahmen und Initiativen, die das Kino als Ort der Begegnung und der kulturellen Teilhabe stärken, namentlich auch ausserhalb der städtischen Zentren.
Die Finanzhilfen werden nach den in Anhang 3 Ziffer 2 festgehaltenen Kriterien bemessen.
Art. 14c Förderbare Unternehmen sowie nicht förderbare Filme und Säle
Finanzhilfen zur Förderung der Angebotsvielfalt können nur von privaten Unternehmen beantragt werden, die:
im Verleih- oder im Kinoregister eingetragen sind;
ihre Tätigkeit professionell ausüben, namentlich als Verleihunternehmen regelmässig Filme mit einer gewissen Reichweite verleihen oder als Vorführunternehmen Säle programmieren, in denen pro Jahr mindestens 50 Vorstellungen stattfinden;
ihren Pflichten nach den Artikeln 19 und 24 des Filmgesetzes nachkommen.
Von der Förderung nach Artikel 14b Absatz 1 Buchstabe a ausgeschlossen sind Filme, deren Verleih oder Vertrieb bereits nach Artikel 7 gefördert wird.
Von der Förderung nach Artikel 14b Absatz 1 Buchstabe c ausgeschlossen sind:
Vorführunternehmen mit mehr als 25 Sälen; wirtschaftlich miteinander verbundene Unternehmen oder Säle gelten als ein Unternehmen;
Säle, die zum Förderungsprogramm «Europas Cinemas» des Europarats zugelassen sind.
Gliederungstitel vor Artikel 15 3. Kapitel: Förderung der Filmkultur und der Weiterbildung
Art. 15 Abs. 1 und 4
Aufgehoben
Die Ziele und die Indikatoren für die Evaluation der Förderungsinstrumente sind in den Anhängen1 und 4 Ziffer 1 festgehalten.
Art. 16 Abs. 1 Bst. a und 2
Gefördert werden können Projekte und Tätigkeiten, die dazu beitragen, dass die gesetzlichen Ziele in der Schweiz verwirklicht werden. Darunter fallen insbesondere Projekte und Tätigkeiten zur:
a. Vermittlung ausgewählter Filme des aktuellen Filmschaffens und des Filmerbes sowie zur Förderung des Austauschs zwischen Filmschaffenden und dem Publikum an Filmfestivals;
Die Finanzhilfen werden nach den in Anhang 4 Ziffer 2 festgehaltenen Qualitätskriterien vergeben.
Art. 17 Abs. 1 und 2
Finanzhilfen zur Förderung der Filmkultur oder der Weiterbildung können nur von privaten Institutionen und Unternehmen beantragt werden.
Strukturbeiträge können nur von Institutionen und Unternehmen beantragt werden, die regelmässig Aufgaben im öffentlichen Interesse erfüllen. Sie müssen gewährleisten, dass allfällige Gewinne zweckgebunden in die subventionierte Tätigkeit reinvestiert werden.
Art. 18 Erhaltung des Schweizer Filmerbes
Der Bund fördert die Erhaltung des Schweizer Filmerbes durch Strukturbeiträge an die Stiftung «Cinémathèque Suisse» für folgende Aufgaben im öffentlichen Interesse:
Sammeln, Erhalten und Zugänglichmachen des audiovisuellen Erbes der Schweiz;
Restaurierung von Schweizer Filmen;
Zusammenarbeit mit weiteren Institutionen im In- und Ausland, die zur Erhaltung des audiovisuellen Erbes beitragen.
Der Umfang der Aufgaben, die Entschädigung sowie die Art und Weise der Zusammenarbeit und der staatlichen Kontrolle werden in einer Leistungsvereinbarung zwischen der Stiftung «Cinémathèque Suisse» und dem BAK geregelt. Das BAK achtet beim Abschluss der Leistungsvereinbarung darauf, dass die in Anhang 5
Ziffer 2 festgehaltenen Kriterien eingehalten werden.
Die Ziele und die Indikatoren für die Evaluation dieses Förderungsinstruments sind in den Anhängen1 und 4 Ziffer 1 festgehalten.
Art. 20 Koordination von Projekt- und Strukturbeiträgen
Wer für eine Aufgabe im öffentlichen Interesse vom BAK Strukturbeiträge erhält, kann keine anderen Gesuche für Finanzhilfen nach dieser Verordnung stellen.
Art. 21 Abs. 3 Bst b
Folgende Förderungsinstrumente nach dieser Verordnung können im Rahmen der anwendbaren Höchstbeiträge mit Förderungsinstrumenten nach der IPFiV3 kumuliert werden:
b. Struktur- oder Projektbeiträge zur Förderung der Filmkultur und der Weiterbildung nach dieser Verordnung mit Finanzhilfen nach der IPFiV.
Art. 23 Abs. 3
Art. 24 Abs. 3 Bst. c
Die Bestimmung über den Bundesanteil nach Absatz 1 gilt nicht für:
c. Vielfaltsprämien nach den Artikeln 14a–14c.
Art. 26 Abs. 1
Eine Finanzhilfe der Standortförderung beträgt:
bei Filmen ohne verantwortliche Schweizer Produktion und ohne Schweizer Regie: 40 Prozent der anrechenbaren Kosten, ausgenommen der Kosten nach Artikel 29 Absatz 3;
bei den übrigen Filmen: 20 Prozent der anrechenbaren Kosten sowie der Kosten nach Artikel 29 Absatz 3.
Art. 26a Finanzhilfen der Vielfaltsförderung
Die Finanzhilfen der Vielfaltsförderung werden nach pauschalisierten Ansätzen bemessen. Die Ansätze sind so zu bemessen, dass die Finanzhilfe 50 Prozent der durchschnittlichen Kosten nicht überschreitet, die mit der geförderten Tätigkeit notwendigerweise verbunden sind.
Für den Verleih wird die Finanzhilfe pro Film berechnet. Die Ansätze werden jährlich festgelegt und publiziert.
Bei den Vorführunternehmen werden die Finanzhilfen jährlich aufgrund der Zusammensetzung des Kinoprogramms und der durchgeführten Spezialprogramme bemessen.
Art. 28 Einleitungssatz sowie Bst. f und g
Bei der selektiven und erfolgsabhängigen Förderung des Schweizer Filmschaffens sind die für die jeweilige Projektphase notwendigen Kosten der Entwicklung und der Herstellung des Filmprojekts sowie der Verwertung des Films anrechenbar, insbesondere:
für den Verleih und den Vertrieb: die Auslagen für Promotions- und zielgruppenspezifische Vermittlungsmassnahmen, namentlich für Werbung, für sonstige Massnahmen im Hinblick auf die Auswertung wie Untertitelung und Audiodeskription oder für Rahmenanlässe wie begleitete Vorführungen;
Aufgehoben
Art. 29 Abs. 3
Wird der Film ohne selektive Finanzhilfen für die Herstellung produziert und sind die Bedingungen in den Absätzen1 und 2 Buchstaben b und c erfüllt, so sind zudem anrechenbar:
Drehbuchhonorare von bis zu 3 Prozent der Herstellungskosten, höchstens aber 50 000 Franken;
angefallene Vorbereitungskosten von bis zu 5 Prozent der Herstellungskosten, höchstens aber 50 000 Franken.
Art. 32a Vielfaltsförderung
DieVielfaltsprämien für Verleihunternehmen werden in der Reihenfolge der Gesuchseinreichung zugesichert und im Rahmen der bewilligten Kredite ausbezahlt.
Die Vielfaltsprämien für Vorführunternehmen werden jährlich nach Massgabe der bewilligten Kredite berechnet.
Art. 33 Abs. 3 und 4
Finanzhilfen zur Förderung von Filmkultur und Weiterbildung werden vom BAK nur dann öffentlich ausgeschrieben, wenn mehrere Institutionen oder Unternehmen für eine Förderung in Frage kommen.
Finanzhilfen der erfolgsabhängigen Filmförderung werden nicht ausgeschrieben.
Art. 37 Abs. 3
Wird ein Gesuchsformular elektronisch eingereicht, so muss es persönlich unterschrieben werden.
Art. 41 Abs. 1
Die Prüfung der Gesuche erfolgt durch das BAK.
Art. 43 Bst. d
Für die Begutachtung von Gesuchen um selektive Finanzhilfen zur Förderung des Schweizer Filmschaffens besteht eine Fachkommission mit folgenden Ausschüssen und den nachstehenden Aufgaben:
d. «Auswertung und Vielfalt»: Begutachtung von Gesuchen um einen Förderungsbeitrag an die Auswertung von Filmen.
Art. 44 Abs. 2 und 3 Bst. b
Die Ausschüsse «Spielfilm», «Dokumentarfilm» und «Animationsfilm» tagen jedes zweite Mal in gleicher Besetzung, soweit dies unter Einhaltung der Ausstandsvorschriften und aufgrund von Verhinderungen möglich ist.
Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse «Spielfilm», «Dokumentarfilm» und «Animationsfilm» achtet das BAK insbesondere darauf, dass Fachkompetenzen und Erfahrung in den folgenden Bereichen vertreten sind:
b. Regie und Drehbuch: Kompetenz und Erfahrung in der Regie von Filmen des jeweiligen Genres, in Dramaturgie und im Schreiben von Drehbüchern und Drehvorlagen;
Art. 62a Statistische Angaben
Wer eine Finanzhilfe des Bundes erhält, ist verpflichtet, folgende Angaben zu machen:
Angaben zum Alter, zum Geschlecht und zum beruflichen Hintergrund der Personen, die am Projekt oder an der subventionierten Tätigkeit beteiligt sind, sowie;
Angaben zu den Löhnen und den Honoraren, die auf die jeweiligen Funktionen entfallen.
Art. 64 Abs. 2
Bei Filmen, die mit mehr als 500 000 Franken gefördert werden, sind mindestens zwei Ausbildungsplätze, davon mindestens einer für eine Stagiaire, anzubieten.
Art. 64a Bezug von Filmtechnik aus der Schweiz
Wird die Herstellung eines langen Schweizer Spiel- oder Animationsfilms mit einer selektiven Finanzhilfe gefördert, so sind mindestens 60 Prozent der Ausgaben, die auf filmtechnische Leistungen entfallen, bei Unternehmen mit Sitz in der Schweiz zu beziehen.
Es sind nur Leistungen von Unternehmen anrechenbar, die von den beteiligten Produktionsunternehmen in persönlicher, wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht unabhängig sind.
Als filmtechnische Leistungen gelten namentlich:
der Verleih von Kamera-, Ton-, Licht- und Bühnenmaterial;
die Bild- und die Tonpostproduktion einschliesslich Spezialeffekte.
Art. 65 Abs. 3 Einleitungssatz
Die in einer Landessprache gesprochenen oder synchronisierten Filme müssen zudem Audiodeskriptionen in mindestens einer weiteren Landessprache aufweisen:
Art. 65a Zugänglichkeit des Filmerbes
Filme, deren Herstellung mit einer Finanzhilfe des Bundes gefördert wurde, müssen nach ihrer kommerziellen Auswertung der Öffentlichkeit zugänglich bleiben. Das BAK kann zu diesem Zweck nichtexklusive Lizenzen abschliessen.
Art. 68a Kosten der Revision
Stellt sich heraus, dass die Abrechnung unrichtig oder unvollständig ist, so sind die Kosten der vom BAK veranlassten Revision durch die Finanzhilfeempfängerin oder den Finanzhilfeempfänger zu tragen.
Art. 70 Abs. 1
Wer einen Projektbeitrag erhalten hat, übergibt dem BAK zusammen mit der Abrechnung ein Belegexemplar auf einem gängigen Datenträger oder weist in anderer Weise nach, dass das Projekt planmässig realisiert wurde.
Art. 70a Offenlegung von Zahlungen und Rechtsgeschäften bei Interessenbindungen
Wer eine Finanzhilfe in Form eines Projekt- oder eines Strukturbeitrages erhält, muss Zahlungen und Rechtsgeschäfte gegenüber Personen und Unternehmen, mit denen eine Interessenbindung besteht, offenlegen.
Die Zahlungen sind in den Abrechnungen zu geförderten Projekten oder in der Jahresrechnung separat aufzuführen. Die den Zahlungen zugrundeliegenden Rechtsgeschäfte sind näher zu bezeichnen und auf Verlangen des BAK zu dokumentieren.
Eine Interessenbindung liegt namentlich bei Personen oder Unternehmen vor, die:
a. zur Leitung des subventionierten Unternehmens gehören oder die auf andere Weise, namentlich aufgrund der Besitzverhältnisse, einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Finanzhilfeempfängerin oder des Finanzhilfeempfängers ausüben können;
gleichzeitig für andere Personen und Unternehmen tätig sind, die personell, finanziell oder strukturell mit der Finanzhilfeempfängerin oder dem Finanzhilfeempfänger verbunden sind;
auf andere Weise einen massgeblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Finanzhilfeempfängerin oder des Finanzhilfeempfängers ausüben können; oder
in einer nahen Beziehung zu Personen nach Buchstabe a stehen oder mit diesen verwandt sind.
Das BAK kann gemeinnützige Vereine und Stiftungen auf Gesuch hin von der Verpflichtung zur Offenlegung befreien, wenn diese nachweisen, dass sie, namentlich durch organisatorische Vorkehrungen oder interne Kontrollmechanismen, sicherstellen, dass allfällige Interessenkonflikte frühzeitig erkannt und geeignete Massnahmen gegen eine Gefährdung der Interessen der Finanzhilfeempfängerin oder des Finanzhilfeempfängers ergriffen werden.
Art. 73 Abs. 3 und 5
Eintritte, die anlässlich von Filmfestivals in der Schweiz erzielt werden, sind anrechenbar, wenn sie nach einem vom BAK anerkannten System erfasst werden und dem BAK Einsicht in alle für die Eintritte relevanten Buchhaltungsunterlagen gewährt wird.
Bietet ein Vorführunternehmen die von ihm vorgeführten Filme auch im Internet zum Kauf an, so gilt jeder Filmkauf als ein Referenzeintritt. Im Übrigen gilt Artikel
Absatz 2.
Art. 74 Abs. 3
Eintritte nach Artikel 73 Absatz 3 sind anrechenbar, auch wenn sie vor dem Kinostart erfolgt sind.
Art. 75 Abs. 3
Festivaleintritte werden nicht sprachregional gewichtet.
Art. 76 Mindestanzahl an Referenzeintritten
Um Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung zu erhalten, muss ein Film mindestens die folgende Anzahl gewichtete Referenzeintritte erzielen:
Spielfilme: 10 000 Eintritte;
Dokumentarfilme: 5 000 Eintritte.
Für das Erreichen der Mindestanzahl werden die Festivalpunkte nach Artikel 83 zu den Referenzeintritten hinzugezählt, sofern der Film in der Schweiz mindestens
öffentliche Kinovorstellungen erreicht hat.
Art. 79 Abs. 2
Filme ohne Schweizer Regie, die zur Berechnung von Gutschriften nach Artikel 52 IPFiV4 zugelassen sind, werden bei der Berechnung von Gutschriften für den Verleih nach der vorliegenden Verordnung nicht als Referenzfilme zugelassen.
Art. 83 Abs. 4
Das BAK veröffentlicht jährlich eine Liste, die für die Festivals, die Sektionen, die Wettbewerbe und die Preise nach Massgabe ihrer internationalen Bedeutung angibt, welcher Kategorie nach Absatz 2 sie zugeordnet sind.
Gliederungstitel vor Art. 84
3. Abschnitt: Grundlagen für die Berechnung von Gutschriften
Art. 84 Anmeldung der berechtigten Personen
Um Gutschriften zu generieren, müssen die berechtigten Personen sich einmalig mit Name, Korrespondenzadresse und gegebenenfalls E-Mail-Adresse beim BAK anmelden. Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die keinen Wohnsitz in der Schweiz haben, müssen eine Zustelladresse in der Schweiz angeben. Änderungen sind meldepflichtig (Art. 88a Abs. 1).
Das BAK bestätigt den Eingang der Anmeldung.
Art. 85 –87
Art. 88 Automatische Berechnung aufgrund der gemeldeten Eintritte und Festivalpunkte
Die Eintritte für Filme, die Procinema von Verleih- und Vorführunternehmen im Rahmen der gesetzlichen Meldepflicht nach Artikel 24 FiG gemeldet werden, und die Eintritte, die Procinema von Filmfestivals nach Artikel 73 Absatz 3 gemeldet werden, sind massgeblich für die Berechnung der Referenzeintritte nach dem 1. Abschnitt dieses Kapitels, sofern sie vom Bundesamt für Statistik verifiziert sind.
Für die Berechnung der Festivalpunkte nach dem2. Abschnitt dieses Kapitels sind die von der Stiftung Swiss Films erfassten und veröffentlichten Festivaleinladungen und gewonnenen Preise massgeblich.
Art. 88a Datenbereinigung
Sind die Personen, die an einem Film in einer Funktion nach Artikel 72 Gutschriften erhalten könnten, unbekannt oder können Mitteilungen nicht zugestellt werden, veröffentlicht das BAK den Filmtitel auf seiner Homepage und ruft die berechtigten Personen auf, sich innert 10 Tagen anzumelden.
Für Funktionen, für die sich keine berechtigten Personen anmelden, und für berechtigte Personen, denen Mitteilungen nicht zugestellt werden können, werden keine Gutschriften berechnet.
Wird eine Funktion von mehreren Personen beansprucht und liegt kein unterschriebener Verteilschlüssel vor, so setzt das BAK eine Frist an zur Einigung.
Geht innert gesetzter Frist kein schriftlicher Verteilschlüssel ein, so werden für die betreffende Funktion keine Gutschriften berechnet.
Wer für einen Film Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung geltend macht, kann sich beim BAK bis Ende Januar des Folgejahrs nach dem Stand der Eintritte und der Festivalpunkte des Vorjahres und nach den Funktionen, für die er oder sie als berechtigte Person gemeldet ist, erkundigen.
Geht innert 30 Tagen seit Erhalt der Auskunft kein schriftlicher und begründeter Widerspruch beim BAK ein, so gilt die Auskunft als genehmigt.
Art. 89 Abs. 1 Bst. c und 2
Ist die Mindestanzahl an Referenzeintritten nach Artikel 76 erreicht, so werden den berechtigten Personen für jeden Referenzeintritt und für jeden Festivalpunkt folgende Beträge gutgeschrieben:
c.4.40 Franken für die Produktion, maximal 660 000 Franken pro Film;
Bei Kurzfilmen werden den berechtigten Personen für jeden Festivalpunkt
Prozent der Beträge nach Absatz 1 gutgeschrieben.
Art. 93 Verfall
Die Gültigkeitsdauer der Gutschriften beträgt 2 Jahre.
Gutschriften, für die bei Ablauf der Gültigkeitsdauer kein Reinvestitionsgesuch eingereicht ist, verfallen.
Art. 95 Verwendung der Gutschriften
Die Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung müssen von den berechtigten Personen in ein neues Projekt reinvestiert werden, namentlich:
in die Entwicklung eines neuen Filmprojekts;
in die Herstellung, den Verleih, den Vertrieb oder den Rechteankauf eines neuen Schweizer Films oder einer neuen anerkannten Koproduktion.
Beträge unter 2500 Franken können nicht reinvestiert werden.
Artikel 94 Absatz 2 bleibt vorbehalten.
Art. 96 Reinvestitionsgesuch
Wer sich Gutschriften auszahlen lassen will, muss beim BAK ein Reinvestitionsgesuch stellen.
Kann eine Gutschrift nicht ausbezahlt werden, weil das Projekt, in das zu reinvestieren geplant ist, die Voraussetzungen nach Artikel 49 Absatz 1 noch nicht erfüllt, so stellt das BAK eine befristete Absichtserklärung aus (Art. 48).
Eine Befristung der Absichtserklärung über die zweijährige Verfallsfrist hinaus ist zulässig; nach Ablauf der Verfallsfrist können das Projekt und die Zweckbestimmung der Gutschrift nicht mehr verändert werden.
Eine Verlängerung der Absichtserklärung ist jeweils innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren seit Mitteilung der Gutschrift möglich. Im Übrigen gilt Artikel 48 Absätze 2–4.
Gutschriften, die in einer Absichtserklärung für ein Projekt reserviert wurden, verfallen mit Ablauf von 5 Jahren seit Mitteilung der Gutschrift.
Art. 101 Abs. 1 Einleitungssatz
Es werden bis zu 70 Prozent des zugesicherten Betrags bei Drehbeginn ausbezahlt, wenn der Nachweis erbracht ist, dass:
Art. 102 Abs. 3
Art. 105 Abs. 1
Das BAK beauftragt eine geeignete Stelle mit der Prüfung der Abrechnungen und der Belege. Im Übrigen gilt Artikel 68a.
Gliederungstitel nach Art. 105
4. Kapitel: Besondere Verfahrensbestimmungen der Vielfaltsförderung
Art. 105a Verfahren für Verleihunternehmen
Verleihunternehmen, die eine Vielfaltsprämie nach Artikel 14a Absatz 1 Buchstaben a und b beantragen, müssen den Film, für den die Förderung beantragt wird, spätestens am Tag des Kinostarts beim BAK anmelden.
Das BAK prüft, ob die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, und stellt gegebenenfalls eine befristete Absichtserklärung aus. Im Übrigen gilt Artikel 48.
Die Berechnung der Finanzhilfe erfolgt nach Einreichen der Abrechnung über die effektiven Vorführungen und Eintritte pro Auswertungsort. Diese Abrechnung muss innerhalb der Gültigkeitsdauer der Absichtserklärung, spätestens aber 15 Monate nach dem Kinostart beim BAK eintreffen. Das BAK kann zusätzliche Angaben einholen.
Trifft die Abrechnung nach Ablauf der massgeblichen Frist (Abs. 3) beim BAK ein, so verfällt die Finanzhilfe.
Art. 105b Verfahren für Vorführunternehmen
Vorführunternehmen, die eine Kino-Vielfaltsprämie nach Artikel 14a Absatz 1 Buchstaben c und d beantragen, müssen sich nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die Förderung beantragt wird, beim BAK anmelden. Das BAK publiziert die Anmeldefrist auf seiner Homepage.
Die Berechnung der Vielfaltsprämien erfolgt nach Ablauf des Kalenderjahres. Das BAK kann zusätzliche Angaben einholen.
Art. 117a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. November 2020
Für die Berechnung der Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung werden Referenzeintritte nach Artikel 73 Absatz 5 rückwirkend ab dem1. Januar 2020 berücksichtigt.
Für die Berechnung der Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung aufgrund der Eintritte und der Festivalpunkte zwischen dem1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2021 werden die Mindestanzahl Referenzeintritte und die Mindestanzahl Vorstellungen nach Artikel 76 halbiert; der Betrag, der pro Referenzeintritt gutzuschreiben ist, wird wie folgt erhöht:
für Verleihunternehmen nach Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe d von 2 Franken auf2.50 Franken;
für Vorführunternehmen nach Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe e von 3.50 Franken auf 5 Franken.
Für die Verleihförderung von Filmen mit Kinostart zwischen dem1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2020 werden die Mindestanzahl Zuschauerinnen und Zuschauer pro Vorstellung nach den Anhängen 1 Ziffer 2.1.5.2 und 2 Ziffer 2.1.2.2 in der Fassung vom 21. April 2016 von durchschnittlich zehn auf durchschnittlich fünf Zuschauerinnen und Zuschauer gesenkt und die Mindestanzahl Vorstellungen wie folgt reduziert:
für die Verleihförderung nach Anhang 2 Ziffer 2.1.5.3 in der Fassung vom 21. April 2016: 1. von 50 auf 40 Vorstellungen an drei Orten in der deutschen Schweiz, 2. von 25 auf 20 Vorstellungen an zwei Orten in der französischen Schweiz, 3. von 14 auf 7 Vorstellungen in der italienischen Schweiz;
für die Verleihförderung nach Anhang 2 Ziffer 2.1.2.2 in der Fassung vom 21. April 2016 von 50 auf 40 Vorstellungen.
Auf Gesuche um Verleihförderung von Filmen mit Kinostart ab1. Januar 2021 findet das am1. Januar 2021 geltende Recht Anwendung. Für Vorstellungen im Kalenderjahr 2021 werden die Mindestanzahl Zuschauerinnen und Zuschauer pro Vorstellung nach Anhang 3 Ziffer 2.1.1.2 und Ziffer 2.1.2.2 in der Fassung vom 18. November 2020 von durchschnittlich zehn auf effektiv fünf Zuschauerinnen gesenkt und Zuschauer und die Mindestanzahl Vorstellungen nach Anhang 3 Ziffer 2.1.1.2 und 2.1.2.2 in der Fassung vom 18- November 2020 wie folgt reduziert:
von 50 auf 40 Vorstellungen an drei Orten in der deutschen Schweiz;
von 25 auf 20 Vorstellungen an zwei Orten in der französischen Schweiz;
von 14 auf 7 Vorstellungen in der italienischen Schweiz.
Art. 118 Abs. 2 und 3
Aufgehoben
Die Anhänge gelten bis zum 31. Dezember 2024.
II
Die Anhänge 1–3 erhalten die neuen Fassungen gemäss Beilage.
Diese Verordnung erhält neu die Anhänge4 und 5 gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2021 in Kraft.
18. November 2020 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset
Anhang 1
Filmförderungskonzepte des Bundes 2021–2024 Die Filmförderung des Bundes setzt sich für die Periode 2021–2024 folgende übergeordnete Ziele, welche die Ausrichtung aller Förderinstrumente bestimmen. Die Filmförderung des Bundes: – leistet einen Beitrag zur kulturellen Vielfalt und zur gesellschaftlichen Kohäsion in der Schweiz; – stärkt die Sichtbarkeit des Schweizer Filmschaffens und des Filmerbes im In- und Ausland; – berücksichtigt in allen Förderbereichen den Grundsatz der Diversität beim Zugang zur Förderung; dabei achtet er insbesondere auf eine ausgewogene Förderung von Projekten von Frauen und Männern, von Projekten in den verschiedenen Sprachregionen sowie von Projekten und Organisationen; – berücksichtigt den Grundsatz der Angebotsvielfalt und des barrierefreien Zugangs zu Filmen; – berücksichtigt in allen Förderbereichen den Grundsatz des schonenden Umgangs mit den Ressourcen.
Anhang 2
(Art. 7 Abs. 3, 12 und 13 Abs. 3) Förderungskonzept 2021-2024 für die Förderung des Schweizer Filmschaffens Erreichung der nachfolgend aufgeführten Wirkungsziele für die verschiedenen Förderungsinstrumente, erstattet das BAK periodisch Bericht. 1.1.3 Für die Periode 2021–2024 werden folgende Bereiche schwerpunktmässig evaluiert:
Wirksamkeit der Filmförderung auf den Produktionsstandort Schweiz;
Entwicklung der Angebotsvielfalt in den verschiedenen Auswertungskanälen;
Verhältnis zwischen eingereichten und geförderten Projekten von Frauen und Männern.
1.2 Ziele der Förderung in der Entwicklungs- und Herstellungsphase 1.2.1 Mit der Förderung des Schweizer Filmschaffens in der Phase der Entwicklung (Förderung des Drehbuchschreibens und der Projektentwicklung) sollen folgende Wirkungen erzielt werden:
Es sollen eine ausreichend grosse Anzahl Drehbücher geschrieben werden können, damit die besten Drehbücher im In- und Ausland als abendfüllende Filme verfilmt und breit ausgewertet werden können.
Es sollen auch Projekte entwickelt werden können, welche eine spartenübergreifende Rezeption erfahren.
1.2.2 Indikatoren für die Erreichung der Ziele nach Ziffer 1.2.1 sind:
Anzahl geförderter Drehbücher und Projektentwicklungen;
Anzahl erfolgreich fertiggestellter und ausgewerteter Projekte, die aus geförderten Drehbüchern oder Projektentwicklungen entstanden sind;
Anzahl Projekte, die eine spartenübergreifende Auswertung erfahren haben.
1.2.3 Mit der Förderung des Schweizer Filmschaffens in der Phase der Herstellung (Herstellungsförderung) sollen folgende Wirkungen erzielt werden:
a. Schweizer Filmschaffende sollen eigenständig qualitativ hochstehende Filme realisieren können.
Schweizer Filme und Koproduktionen sollen dem Schweizer Publikum in allen Auswertungsformen zugänglich sein und dadurch einen wesentlichen Beitrag zur Qualität und Vielfalt des Filmangebotes in der Schweiz leisten.
Schweizer Filme und Koproduktionen sollen an wichtigen in- und ausländischen Festivals selektioniert werden und das Image des Schweizer Films, insbesondere in den wichtigsten Koproduktionsländern der Schweiz, positiv prägen.
Die Anzahl Koproduktionen mit Dreharbeiten in der Schweiz soll zunehmen.
Bei der Herstellung von Schweizer Filmen und speziell von Koproduktionen sollen vermehrt Filmschaffende und filmtechnische Betriebe aus der Schweiz berücksichtigt werden, um die Wettbewerbsfähigkeit des Filmstandortes Schweiz zu stärken.
1.2.4 Indikatoren für die Erreichung der Ziele nach Ziffer 1.2.3 sind:
Anzahl Schweizer Filme und Koproduktionen, die in der Herstellung gefördert wurden;
Anzahl Eintritte und Vorstellungen in Kinos sowie Anzahl über andere Auswertungskanäle verkaufte Filmtitel von Schweizer Filmen und Koproduktionen in den verschiedenen Sprachregionen der Schweiz;
Präsenz und Auszeichnungen von Schweizer Filmen und Koproduktionen mit Schweizer Regie an wichtigen Filmfestivals;
Anzahl Koproduktionen mit der Schweiz nach Koproduktionsländern, Finanzierungsstruktur sowie nach Anteil der künstlerischen und technischen Beteiligung;
steigende Anzahl von Drehtagen in der Schweiz und steigende Ausgaben für technische, künstlerische und logistische Leistungen, die in der Schweiz erbracht worden sind.
1.2.5 Mit der Förderung der Postproduktion soll erreicht werden, dass erfolgversprechende lange Schweizer Filme, die ohne Herstellungsförderung des Bundes entstanden sind, fertiggestellt und auf verschiedenen Auswertungskanälen ausserhalb des linearen Fernsehens ausgewertet werden können. 1.2.6 Indikatoren für die Erreichung der Ziele nach Ziffer 1.2.5 sind:
Anzahl in der Postproduktion geförderter Filme;
Anzahl erzielter Kinoeintritte, Verkäufe und Nutzungen auf elektronischen Abrufdiensten sowie Teilnahmen an wichtigen in- und ausländischen Filmfestivals.
1.2.7 Mit der erfolgsabhängigen Filmförderung sollen folgende Wirkungen erzielt werden:
Die Autorinnen und Autoren sowie die Regisseurinnen und Regisseure sollen selbstständig Treatments und Drehbücher schreiben können.
Die Produzentinnen und Produzenten sollen selbstständig Projekte entwickeln und realisieren können.
c. Gutschriften sollen möglichst rasch in neue Projekte reinvestiert werden können. 1.2.8 Indikatoren für die Erreichung der Ziele nach Ziffer 1.2.7 sind:
Anzahl Treatments, Drehbücher und Drehvorlagen, die mit Mitteln der erfolgsabhängigen Filmförderung entwickelt worden sind;
durchschnittliche Zeitspanne zwischen Mitteilung der Gutschrift und Reinvestition der Gutschriften nach Art der Reinvestition.
1.3 Ziele der Förderung in der Auswertungsphase 1.3.1 Mit der selektiven Verleih- und der Vertriebsförderung soll erreicht werden, dass Schweizer Filme und anerkannte Koproduktionen mit Schweizer Regie ihr Zielpublikum finden. 1.3.2 Indikatoren für die Erreichung des Ziels nach Ziffer 1.3.1 sind:
Anzahl Filme, deren Auswertung in und ausserhalb des Kinos selektiv gefördert wurde;
Anteil der mit Preisen ausgezeichneten Filme, die in und ausserhalb des Kinos selektiv gefördert wurden;
Anzahl zielgruppenorientierter Spezialprogramme und damit verbundene Kinoeintritte;
Anzahl Filme, die über elektronische Abrufdienste ausgewertet wurden und Anzahl bezahlter Abrufe.
1.3.3 Mit der erfolgsabhängigen Filmförderung sollen folgende Wirkungen erzielt werden:
Stärkung des Schweizer Filmschaffens durch Ankäufe von Schweizer Filmen und majoritären Koproduktionen durch Verleihunternehmen;
rasches Reinvestieren der Gutschriften in neue Verleihprojekte durch Schweizer Verleihunternehmen;
Stärkung des Anreizes für Kinounternehmen, Schweizer Filme attraktiv zu programmieren;
Stärkung der Auswertung und der Visibilität der Filme auf den Auswertungskanälen ausserhalb der Kinos, speziell über elektronische Abrufdienste.
1.3.4 Indikatoren für die Erreichung der Ziele nach Ziffer 1.3.3 sind:
Anzahl Filme, in die Mittel der erfolgsabhängigen Filmförderung für die Promotion und den Ankauf investiert wurden;
durchschnittliche Zeitspanne zwischen der Mitteilung der Verleihgutschrift und der Reinvestition der Gutschriften nach Art der Reinvestition;
Anzahl Vorstellungen und Kinoeintritte von Schweizer Filmen und Koproduktionen;
d. Anzahl angebotener Filme auf weiteren elektronischen Auswertungskanälen ausserhalb des linearen Fernsehens.
2.1 Kriterien der selektiven Filmförderung 2.1.1 Förderung des Drehbuchschreibens 2.1.1.1 Schweizer Drehbuchautorinnen und -autoren sowie Schweizer Produktionsunternehmen können eine Finanzhilfe an die Kosten des Drehbuchschreibens und der damit zusammenhängenden Entwicklungsarbeiten beantragen. Gesuche, die Nachwuchsautorinnen und -autoren oder Drehbuchautorinnen betreffen, und Gesuche von Personen, die keine oder zu wenige Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung investieren können, werden bevorzugt. 2.1.1.2 Die Förderung des Drehbuchschreibens ist bestimmt für lange Kinospielfilme sowie für lange Animationsfilme. 2.1.1.3 Bei der Förderung des Drehbuchschreibens sind insbesondere folgende
Originalität des Themas;
künstlerische und dramaturgische Qualität des Treatments;
Qualität und Kohärenz der vorgesehenen Arbeitsweise;
Potenzial des Stoffes für einen Kinofilm;
2.1.2 Förderung der Projektentwicklung 2.1.2.1 Schweizer Produktionsunternehmen können eine Finanzhilfe an die Kosten der Entwicklung (Drehkonzept) eines langen Kino-Dokumentarfilms oder eines Animationsfilms, einer Animationsserie oder eines Transmediaprojektes beantragen. Die Entwicklung von Animationsfilmen, -serien und Transmediaprojekten kann unabhängig der von Länge und dem Auswertungsmedium gefördert werden. Gesuche, die Nachwuchsfilme und Filme von Regisseurinnen betreffen, und Gesuche von Personen, die keine oder zu wenige Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung investieren können, werden bevorzugt. 2.1.2.2 Die Förderung der Projektentwicklung ist bestimmt für Filmprojekte, die auf Initiative des Schweizer Produktionsunternehmens und unter seiner Verantwortung entwickelt werden. Anrechenbar sind insbesondere die Kosten für notwendige Recherchen und Reisen, für die künstlerische Konzeption und Weiterentwicklung des Filmprojektes sowie für die Vorarbeiten der Produktion im Hinblick auf die Finanzierung und die Herstellung. Bei Animationsfilmprojekten ist die Herstellung eines Pilotfilms anrechenbar.
2.1.2.3 Bei der Förderung der Projektentwicklung sind insbesondere folgende
Originalität und künstlerische Qualität des Drehbuchs oder der Drehvorlage;
Qualität und Kohärenz der inhaltlichen Entwicklungsstrategie;
künstlerisches und produktionelles Potenzial für einen Kinofilm;
Zielgruppenorientierung der geplanten Auswertung;
2.1.2.4 Bei der Förderung der Projektentwicklung für transmediale Projekte sind zusätzlich folgende Kriterien massgeblich:
Innovationsgrad und Beitrag zur Entwicklung des Schweizer Filmschaffens;
Qualität der Entwicklungs- und Auswertungsstrategie; c Kooperation zwischen Filmschaffenden und anderen Medienspezialisten und -spezialistinnen;
Zugang zu anderen Förderungen.
2.1.3 Herstellungsförderung 2.1.3.1 Schweizer Produktionsunternehmen können eine Finanzhilfe an die Herstellung eines Kinospielfilms und an die Herstellung eines Animations- oder Dokumentarfilmes unabhängig von dessen Länge und dessen Auswertungsmedium beantragen. Gesuche, die Regisseurinnen oder Nachwuchsregisseurinnen und -regisseure betreffen, sowie Gesuche, die bei der Planung und der Realisierung die Umweltverträglichkeit und die Ressourcenschonung berücksichtigen, können bevorzugt werden. 2.1.3.2 Die Herstellungsförderung ist in erster Linie für Schweizer Filme und für anerkannte schweizerisch-ausländische Koproduktionen mit Schweizer Regie und verantwortlicher Schweizer Produktion bestimmt. Koproduktionen mit ausländischer Regie können gefördert werden, um eine Koproduktion mit Schweizer Regie zu ermöglichen 2.1.3.3 Koproduktionen werden grundsätzlich nur gefördert, wenn der Anteil an künstlerischen und technischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen aus der Schweiz und an filmtechnischen Betrieben in der Schweiz dem schweizerischen Finanzierungsanteil entspricht. 2.1.3.4 Schweizerisch-ausländische Kofinanzierungen können gefördert werden, wenn sie nach dem anwendbaren Koproduktionsabkommen zulässig sind. Bei der Förderung von Kofinanzierungen sind zusätzlich folgende Kriterien
Bezug des Filmprojektes zur Schweiz;
technische oder künstlerische Gründe, die gegen eine Beteiligung künstlerischer und technischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus der Schweiz sprechen;
Reziprozität im Bereich der Kofinanzierungen mit dem betreffenden Land.
2.1.3.5 Im Bereich der Spielfilme ist die Herstellungsförderung auf kurze oder lange Filme beschränkt, die für eine Erstauswertung im Kino oder an Festivals konzipiert sind und die auch ein Auswertungspotenzial ausserhalb des linearen Fernsehens aufweisen. Bei Spielfilmprojekten sind insbesondere folgende Kriterien massgeblich:
künstlerische Qualität des Drehbuchs; g Beitrag zur Angebotsvielfalt;
Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit des beantragten Beitrags;
produktionelle Erfahrung des Produktionsteams, wenn der beantragte Bundesbeitrag höher ist als 400 000 Franken.
2.1.3.6 Animationsfilmprojekte können unabhängig von der Länge und dem Auswertungsmedium gefördert werden. Animationsfilmprojekte mit Kinopotenzial werden bevorzugt. Bei Animationsfilmprojekten sind insbesondere folgende Kriterien massgeblich:
künstlerische und technische Qualität des Projekts;
Beitrag zur Angebotsvielfalt;
Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit des beantragten Beitrags;
produktionelle Erfahrung des Produktionsteams, wenn der beantragte Bundesbeitrag höher ist als 400 000 Franken.
2.1.3.7 Dokumentarfilmprojekte können unabhängig von der Länge und der Auswertungsmedium gefördert werden. Dokumentarfilmprojekte mit Kinopotenzial werden bevorzugt. Bei Dokumentarfilmprojekten sind insbesondere folgende Kriterien massgeblich:
a. künstlerische Qualität der Drehvorlage;
Beitrag zur Angebotsvielfalt;
Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit des beantragten Beitrags;
produktionelle Erfahrung des Produktionsteams, wenn der beantragte Bundesbeitrag höher ist als 200 000 Franken.
2.1.3.8 Schweizer Produktionsunternehmen können zur Vorbereitung der Herstellung eines langen Spielfilms (Drehvorbereitung) einen Vorschuss von höchstens 15 Prozent des in Aussicht gestellten Herstellungsbeitrages der selektiven Filmförderung beantragen. Beim Entscheid über die Auszahlung sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
gültige Absichtserklärung des BAK;
Realisierung des Projekts in den folgenden sechs Monaten und zu mindestens 50 Prozent gesicherte Finanzierung des Gesamtprojekts (ohne Bundesbeiträge);
Plausibilität der geplanten Massnahmen.
2.1.4 Förderung der Postproduktion 2.1.4.1 Schweizer Produktionsunternehmen können eine Finanzhilfe an die Kosten der technischen und künstlerischen Postproduktionsmassnahmen beantragen. Anrechenbar sind die notwendigen Fertigstellungskosten, namentlich für Schnitt und Ton, die vom Produktionsunternehmen nicht selber erbracht werden können. 2.1.4.2 Gefördert werden nur lange Schweizer Kinofilme und anerkannte schweizerisch-ausländische Koproduktionen mit Schweizer Regie, die ohne Herstellungsbeitrag der selektiven Filmförderung hergestellt wurden und deren Auswertung von einem unabhängigen Schweizer Verleihunternehmen oder Vertrieb verantwortet wird. Es können nur Filme gefördert werden, deren Herstellungskosten gesamthaft unter 1 000 000 Franken bei Spiel- und Animationsfilmen oder unter 200 000 Franken bei Dokumentarfilmen liegen. Filme mit Nachwuchsregie und Filme von Regisseurinnen können bevorzugt werden. Anrechenbar sind nur Kosten für Leistungen, die in der Schweiz entstanden und abgerechnet werden. 2.1.4.3 Bei der Postproduktionsförderung sind insbesondere folgende Kriterien
künstlerische Qualität des Rohschnitts;
Anteil der technischen Fertigstellung in der Schweiz im Verhältnis zu den Ausgaben des Gesamtprojekts;
Qualität und Kohärenz des Auswertungskonzeptes unter Einschluss aller möglichen Auswertungsformen (Kino, Festival, Video usw.);
Beitrag des Verleihunternehmens oder des Vertriebs;
Erfahrung des Verleihunternehmens mit Filmen dieser Art;
Potenzial für eine sprachraumübergreifende Auswertung;
Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit des beantragten Beitrags.
2.1.5 Verleih und Vertriebsförderung für Filme ohne breites Auswertungspotential 2.1.5.1 Schweizer Verleihunternehmen können eine Finanzhilfe an die zielgruppenspezifischen Promotions- und Vermittlungskosten für Filme und Filmprogramme beantragen, die voraussichtlich weniger als 2000 Eintritte erzielen. Bevorzugt werden:
Filmprogramme für Kinder und Jugendliche;
Filme, die in einer Festivalsektion nach Artikel 83 Absatz 2 Buchstabe a teilgenommen oder mit einem Preis nach Artikel 83 Absatz 2 Buchstaben b oder c ausgezeichnet wurden;
Projekte, die besonders nachhaltig mit Ressourcen umgehen.
2.1.5.2 Zugelassen sind:
lange Schweizer Filme und anerkannte schweizerisch-ausländische Koproduktionen mit Schweizer Regie;
Filmprogramme von mindestens 40 Minuten Dauer, die mehrheitlich aus Schweizer Filmen oder anerkannten Koproduktionen mit Schweizer Regie bestehen.
2.1.5.3 Bei der Verleihförderung sind insbesondere folgende Kriterien massgebend:
Qualität und Originalität des Auswertungskonzepts;
Relevanz des Films für eine zielgruppenspezifische Auswertung;
Professionalität und spezifische Erfahrung des Verleihunternehmens;
Auswertungspotenzial in den verschiedenen Sprachregionen und Vertriebskanälen;
2.1.6 Nicht geldwerte Massnahmen Das BAK kann zur Unterstützung der unabhängigen Filmproduktion auch nicht geldwerte Massnahmen ergreifen wie Beratung, Empfehlungen oder Patronate (Art. 13 Abs. 2 FiG). 2.1.7 Filmpreis Das BAK richtet Finanzhilfen für Filme aus, die für den Filmpreis nominiert werden. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung des EDI vom 30. September 20045 über den Schweizer Filmpreis.
2.2 Kriterien für die Reinvestition von Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung 2.2.1 Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung sind innerhalb ihrer Verfallsfrist von den berechtigten Personen und Unternehmen in neue Filmprojekte zu reinvestieren. Bei der Reinvestition von Gutschriften sind insbesondere folgende Kriterien massgeblich:
2.2.2 Treatment, Drehvorlage- und Drehbuchschreiben Die Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung können für das Schreiben eines neuen Treatments, für Recherchen oder für das Schreiben einer Drehvorlage für ein Dokumentarfilmprojekt sowie für das Schreiben eines neuen Drehbuchs verwendet werden. Sie können für die Überarbeitung eines bestehenden Drehbuchs verwendet werden, wenn ein Gesuch um einen Herstellungsbeitrag nach Ziffer 2.1.3 wegen Mängel am Drehbuch abgelehnt wurde. Gesuche stellen können Autorinnen und Autoren, Regisseurinnen und Regisseure sowie Produktionsunternehmen. 2.2.3 Projektentwicklung Die Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung können für die Projektentwicklung von Schweizer Filmen oder anerkannten schweizerisch– ausländischen Koproduktionen verwendet werden. Gesuche stellen können Produktionsunternehmen. Bei Koproduktionen muss das Schweizer Produktionsunternehmen die Projektentwicklung verantworten und die entsprechenden Rechte innehaben. 2.2.4 Herstellung und Postproduktion Die Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung können für die Herstellung und die Postproduktion von Schweizer Filmen und von anerkannten schweizerisch-ausländischen Koproduktionen verwendet werden. Gesuche stellen können Produktionsunternehmen. 2.2.5 Verleih- und Vertrieb Die Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung können für den Verleih und die Promotion von Schweizer Filmen und von Koproduktionen verwendet werden. Gesuche stellen können Produktions- und Verleihunternehmen. 2.2.6 Verleihunternehmen können im Rahmen von Rechteankäufen (Minimumgarantien) Gutschriften bis zu 75 Prozent der bezahlten Garantiesumme für das Drehbuchschreiben durch Schweizer Autorinnen und Autoren sowie für die Herstellung und die Postproduktion von Schweizer Filmen oder Koproduktionen verwenden. 2.2.7 Ausgeschlossen ist eine Reinvestition in den Verleih, den Vertrieb oder den Rechteankauf von Filmen ohne Schweizer Regie und von Filmen, deren Verleih nach Artikel 45 IPFiV6 oder deren Verleih und Rechteankauf nach
Artikel 53 IPFiV gefördert werden kann.
Anhang 3
für die Förderung der Qualität und der Vielfalt des Filmangebots Erreichung der nachfolgend aufgeführten Wirkungsziele, erstattet das BAK 1.1.3 Für die Periode 2021–2024 werden die Wirksamkeit der Massnahmen zur Förderung der Angebotsvielfalt sowie die Visibilität des Schweizer Filmschaffens im In- und im Ausland schwerpunktmässig evaluiert.
1.2 Ziele im Bereich Verleih von Kinofilmen 1.2.1 Das Filmangebot in der Schweiz soll qualitativ hochstehend und vielfältig sein.
Anzahl Filme, die im Kino ausgewertet wurden;
Anzahl Auswertungsorte und Sprachregionen pro Film;
Anzahl darauf entfallender Kinoeintritte und Vorstellungen;
Herkunft der gezeigten Filme;
Geschlecht der Regie;
Auswertungssprache.
1.3 Ziele im Bereich der Programmation und der Filmvermittlung im Kino 1.3.1 Das Kinoangebot in der Schweiz soll qualitativ hochstehend und vielfältig sein. 1.3.2 Indikatoren für die Erreichung dieses Ziels sind:
Anzahl Filme, die im Kino ausgewertet wurden;
Anzahl Auswertungsorte und Sprachregionen pro Film;
Anzahl darauf entfallender Kinoeintritte und Vorstellungen;
Herkunft der gezeigten Filme;
Geschlecht der Regie;
Auswertungssprache.
1.3.3 Die Bedeutung der Kinos als kulturelle Begegnungsorte soll langfristig und nachhaltig erhalten werden. 1.3.4 Indikatoren für die Erreichung dieses Ziels sind:
Anzahl Vorführungen mit Podiumsdiskussionen und vergleichbaren Veranstaltungen zum Schweizer Filmschaffen;
Anzahl zielgruppenspezifischer Programme und Rahmenveranstaltungen für ein junges Publikum;
Anzahl weiterer zielgruppenspezifischer Programme und Rahmenveranstaltungen pro Jahr, Kino und Auswertungsort insgesamt;
Anzahl darauf entfallender Kinoeintritte;
Anzahl Promotions- und Kommunikationsmassnahmen für den Dialog mit dem Publikum.
2.1 Kriterien der Förderung im Bereich Verleih 2.1.1 Vielfaltsprämien für den Verleih von Schweizer Filmen und Koproduktionen 2.1.1.1 Schweizer Verleihunternehmen, die einen langen Schweizer Film oder eine lange anerkannte Koproduktion mit Schweizer Regie verleihen, können eine Finanzhilfe (Vielfaltsprämie) beantragen. Die Vielfaltsprämie wird pro Film aufgrund der anrechenbaren Vorstellungen nach einem degressiven Schlüssel im Verhältnis zu den erzielten Kinoeintritten berechnet. Eine sprachraumübergreifende Auswertung und Vorstellungen in kleineren und mittleren Kinoregionen können mit einem höheren Ansatz gefördert werden. Vielfaltsprämien werden nach Abschluss der Kinoauswertung aufgrund einer Abrechnung über die anrechenbaren Vorführungen und Eintritte ausbezahlt. 2.1.1.2 Förderbar sind Filme, die in der ganzen Schweiz mindestens 2000 Kinoeintritte erzielen. Als sprachraumübergreifende Auswertung gilt eine zusätzliche Auswertung in der deutschen Schweiz mit 50 Vorführungen an drei Orten, in der französischen Schweiz mit 25 Vorführungen an zwei Orten oder in der italienischen Schweiz mit 14 Vorführungen. Pro Vorführung müssen durchschnittlich 10 Zuschauerinnen und Zuschauer anwesend sein. Die Förderung entfällt, sobald ein Film 60 000 Eintritte erreicht. 2.1.2 Vielfaltsprämien für den Verleih von ausländischen Filmen, die zur Angebotsvielfalt beitragen (Art. 14b Abs. 1 Bst. b). 2.1.2.1 Schweizer Verleihunternehmen, die mehrheitlich Filme nach Artikel 14b Abs. 1 Bst. b verleihen, können für den Verleih eines solchen Films eine Finanzhilfe (Vielfaltsprämie) beantragen. Die Vielfaltsprämie wird pro Film aufgrund der anrechenbaren Vorstellungen nach einem degressiven Schlüssel im Verhältnis zu den erzielten Kinoeintritten berechnet. Eine sprachraumübergreifende Auswertung und Vorstellungen in kleineren und mittle- ren Kinoregionen können mit einem höheren Ansatz gefördert werden. Vielfaltsprämien werden nach Abschluss der Kinoauswertung aufgrund einer Abrechnung über die anrechenbaren Vorführungen und Eintritte ausbezahlt. 2.1.2.2 Förderbar sind nur Filme, die in der ganzen Schweiz mindestens 2000 Kinoeintritte erzielen.
Als sprachraumübergreifende Auswertung gilt eine zusätzliche Auswertung in der deutschen Schweiz mit 50 Vorführungen an drei Orten, in der französischen Schweiz mit 25 Vorführungen an zwei Orten oder in der italienischen Schweiz mit 14 Vorführungen. Pro Vorführung müssen durchschnittlich 10 Zuschauerinnen und Zuschauer anwesend sein. Die Förderung entfällt, sobald ein Film 60 000 Eintritte erreicht.
2.2 Kriterien der Förderung im Bereich Kino 2.2.1 Vielfaltsprämien für die Programmation in den Kinos 2.2.1.1 Registrierte Vorführunternehmen, die durch ihre vielfältige Programmation einen wesentlichen Beitrag zur Angebotsvielfalt leisten, können eine Finanzhilfe (Vielfaltsprämie) beantragen. Die Vielfaltsprämien werden im Rahmen der bewilligten Kredite jährlich aufgrund der im Vorjahr vorgeführten Filmtitel, Eintritte und Vorstellungen pro Saal berechnet und ausbezahlt. Für grössere Städte gelten höhere Anforderungen an den Beitrag zur Angebotsvielfalt als für mittlere Städte oder Landregionen. 2.2.1.2 Für die Berechnung der Vielfaltsprämien sind folgende Kriterien massgeblich:
Anzahl Filme, Kinoeintritte und Vorstellungen pro Saal nach Herkunftsland und Alter der Filme;
Anteile dieser Filme am Gesamtprogramm des Kinosaals;
Standort der Kinos (grössere Stadt / mittlere Stadt / Land);
2.2.2 Vielfaltsprämien für Kinos mit Spezialprogrammen 2.2.2.1 Registrierte Vorführunternehmen, die einen wesentlichen Beitrag zur Bedeutung der Kinos als kulturelle Begegnungsorte leisten, namentlich indem sie Podiumsdiskussionen organisieren und weiteren zielgruppenspezifischen Massnahmen durchführen, können eine Finanzhilfe beantragen. Diese werden im Rahmen der bewilligten Kredite aufgrund der Anzahl der im Vorjahr durchgeführter Massnahmen, der damit zusammenhängenden Eintritte und der Art der Filme berechnet. Für grössere Städte gelten höhere Anforderungen als für mittlere Städte oder Landregionen. 2.2.2.2 Für die Berechnung der Vielfaltsprämien sind folgende Kriterien massgeblich:
Anzahl zielgruppenorientierter Massnahmen und Spezialprogramme insgesamt;
Anteile dieser Spezialprogramme am Gesamtprogramm des Kinos;
Anteile von Spezialprogrammen für ein junges Publikum und für Filme mit Schweizer Regie;
Art der Filme und Anzahl Kinoeintritte im Rahmen von Spezialprogrammen;
Standort der Kinos (grössere Stadt / mittlere Stadt / Land).
2.3 Nicht geldwerte Massnahmen Das BAK kann zur Unterstützung der Qualität und der Vielfalt des Filmangebots auch nicht geldwerte Massnahmen ergreifen wie Beratung, Empfehlungen oder Patronate (Art. 13 Abs. 2 FiG).
Anhang 4
(Art. 15 Abs. 4, 16 Abs. 2 und 18 Abs. 3) für die Förderung der Filmkultur und der Weiterbildung Erreichung der nachfolgend aufgeführten Wirkungsziele, erstattet das BAK 1.1.3 Für die Periode 2021–2024 wird die Wirksamkeit der Massnahmen zur Promotion des Schweizer Filmschaffens im In- und im Ausland schwerpunktmässig evaluiert.
1.2 Ziele im Bereich Filmkultur 1.2.1 Professionell arbeitende, schweizweit aktive filmkulturelle Organisationen in den Bereichen Festivals, Filmvermittlung, Filmpromotion sollen gestärkt werden.
Qualifikation und Lohnbedingungen, insbesondere der Schlüsselpositionen wie Geschäftsleitung, Programmation, Redaktion, Kommunikation und Technik;
Eigenwirtschaftlichkeitsgrad;
Synergien durch Kooperationen mit Drittorganisation im In- und Ausland.
1.2.3 Die Auseinandersetzung mit dem aktuellen nationalen und internationalen Filmschaffen soll für die ganze Bevölkerung möglich sein. 1.2.4 Indikatoren für die Erreichung dieses Ziels sind:
Anzahl der Aktivitäten (Festivals, Publikationen, Veranstaltungen, Vorführungen);
Eintritte, Auflage oder Nutzungsintensität nach Sprache und regionaler Herkunft des Publikums;
Anzahl sprachübergreifender Vermittlungsaktivitäten;
Anzahl Aktivitäten nach Art und Zielgruppe 1.2.5 Der Bevölkerung soll namentlich an Filmfestivals ein vielfältiges, qualitativ hochstehendes Filmangebot zugänglich sein.
1.2.6 Indikatoren für die Erreichung dieses Ziels sind:
a. Herkunft der gezeigten Filme;
Geschlecht der Regie;
Anzahl neuer Filme und Retrospektiven;
Auswahlkriterien der Programmation;
Besucherzahlen insgesamt und pro Film und Festival.
1.3 Ziele im Bereich Weiterbildung 1.3.1 Der Nachwuchs soll im Rahmen von Stages professionell begleitet und betreut werden, um die Kontinuität und die Entwicklungsfähigkeit des Schweizer Filmschaffens, speziell auch in den neuen Auswertungsformen, zu gewährleisten. 1.3.2 Indikatoren für die Erreichung dieses Ziels sind:
Anzahl Stages bei Filmproduktionen;
Geschlecht des oder der Stagiaire;
berufliche Integration nach Abschluss der Stages.
1.3.3 Professionelle Filmschaffende aus den Bereichen Herstellung, Auswertung und Vermittlung sollen die Möglichkeit haben, sich kontinuierlich und bedürfnisgerecht weiterzubilden, damit das Schweizer Filmschaffen international wettbewerbsfähig bleibt. 1.3.4 Indikator für die Erreichung dieses Ziels sind die Anzahl und die Art der Weiterbildungen sowie die Anzahl Teilnehmender und deren Zufriedenheit.
2.1 Kriterien der Förderung der Filmkultur 2.1.1 Förderung von filmkulturellen Organisationen 2.1.1.1 Der Bund kann Finanzhilfen an die Betriebskosten von Organisationen wie Festivals, Publikationen und filmkulturellen Institutionen bewilligen, die durch ihre Aktivitäten dauerhaft oder wiederkehrend einen wichtigen Beitrag zur Verbreitung der Filmkultur und zur Promotion des Schweizer Filmschaffens leisten. Zur Verbesserung der sprachraumübergreifenden Wahrnehmung sollen Tätigkeiten, die vom Bund mit einem Beitrag von mehr als einem Drittel der Kosten gefördert werden, sich in der Kommunikation mit der Öffentlichkeit mindestens zweier Landessprachen bedienen und einen barrierefreien Zugang zu den von ihnen vermittelten Inhalten und Angebote sicherstellen. 2.1.1.2 Gefördert werden namentlich filmkulturelle Bestrebungen, die wesentlich dazu beitragen, dass:
der Öffentlichkeit relevante Daten und objektive Informationen über das Schweizer Filmschaffen zur Verfügung stehen;
das aktuelle Schweizer Filmschaffen vertieft und kritisch analysiert und darüber möglichst breit berichtet wird;
das Verständnis für das Medium Film in der Schweizer Bevölkerung gefördert wird und die kritische Auseinandersetzung damit zunimmt, insbesondere bei Kindern und Jugendlichen;
der Zugang insbesondere zu Schweizer Filmen und zu qualitativ hochstehenden ausländischen Filmen erleichtert wird;
die Vernetzung unter den Schweizer Filmschaffenden und die internationale Zusammenarbeit verbessert werden.
2.1.1.3 Die Finanzhilfen werden in der Regel aufgrund einer Leistungsvereinbarung zwischen der Organisation und dem BAK ausgerichtet (Art. 52). Kommen mehrere Organisationen für eine Leistungsvereinbarung in Frage, so erfolgt die Auswahl aufgrund einer Ausschreibung. Für die Evaluation der Gesuche können Expertinnen und Experten beigezogen werden. Die Leistungsvereinbarungen werden vom BAK jeweils für mehrere Jahre abgeschlossen. 2.1.1.4 Bei der Auswahl der Organisationen sind insbesondere folgende Kriterien
Einzigartigkeit und Qualität der dem Publikum angebotenen Programme, Berichte oder Informationen;
Unabhängigkeit der Organisation, Kontinuität und Professionalität bei der Aufgabenerfüllung;
nationale und internationale Ausstrahlung oder Verbreitung;
Kohärenz und Nachhaltigkeit der Weiterentwicklungsstrategie auch im Hinblick auf die Digitalisierung sowie Effizienz der Mittelverwendung;
Kooperation mit anderen Akteurinnen und Akteuren im Tätigkeitsbereich;
Beitrag zur Promotion des Schweizer Filmschaffens und zur Vernetzung der Schweizer Filmschaffenden;
Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit des beantragten Beitrags;
Berücksichtigung von Diversität und nachhaltige Umgang mit Ressourcen.
2.2.2 Einzelprojektförderung 2.2.2.1 Der Bund kann Finanzhilfen an die Projektkosten für filmkulturelle Aktivitäten bewilligen, die zur Erhaltung, zur Entwicklung oder zur Verbreitung der Filmkultur sowie zur nationalen und internationalen Zusammenarbeit beitragen. Projekte, die besonders innovativ sind, werden bevorzugt. Dasselbe Projekt kann höchstens während drei Jahren gefördert werden. 2.2.2.2 Bei der Förderung filmkultureller Projekte sind insbesondere folgende
Relevanz und Einzigartigkeit des Projekts;
Komplementarität zu bereits geförderten Aktivitäten;
Professionalität;
nationale oder überregionale Ausstrahlung;
Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit des beantragten Beitrags;
Nachhaltigkeitseffekte;
Berücksichtigung des nachhaltigen Umgangs mit Ressourcen.
2.2.3 Nicht geldwerte Massnahmen Das BAK kann zur Unterstützung filmkultureller Bestrebungen, insbesondere zur Sensibilisierung der Bevölkerung für die Schweizer Filmkultur und das Schweizer Filmschaffen, auch nicht geldwerte Massnahmen ergreifen wie Beratung, Empfehlungen oder Patronate (Art. 13 Abs. 2 FiG). 2.2.4 Filmpreis Das BAK fördert die Auszeichnung von Abschlussfilmen und richtet Finanzhilfen an Filmschaffende aus, deren Abschlussfilm für den Filmpreis nominiert ist. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung des EDI vom 30. September 20047 über den Schweizer Filmpreis.
2.3 Kriterien der Förderung der Weiterbildung 2.3.1 Der Bund leistet Strukturbeiträge an die Stiftung «FOCAL» für das Konzipieren, das Organisieren und das Anbieten von Weiterbildungen für die in den verschiedenen Filmberufen Tätigen. Beim Abschluss der Leistungsvereinbarung ist sicherzustellen, dass Filmschaffende aus allen Landesteilen Zugang zum Weiterbildungsangebot haben und dass der Zugang möglichst barrierefrei ist. 2.3.2 Zudem ist auf folgende Prioritäten zu achten:
Professionalität und Qualität des Weiterbildungsangebots durch Evaluation und Massnahmen zur Qualitätssicherung;
Vielfalt und Kontinuität des Weiterbildungsangebots unter Berücksichtigung aller künstlerischen und technischen Filmberufe;
Berücksichtigung von Gender-Aspekten bei der Konzeption von Weiterbildungen mit dem Ziel, die Präsenz von Frauen im Schweizer Filmschaffen zu stärken;
Praxisbezug der Weiterbildungen und Ausrichtung an den Bedürfnissen der Filmbranche;
Auswahl der Teilnehmenden aufgrund von Eignung, Erfahrung und Vorbildung;
Einbezug technischer und produktioneller Entwicklungen;
Vernetzung und Koordination mit anderen Institutionen, insbesondere im Ausland;
Berücksichtigung des nachhaltigen Umgangs mit Ressourcen.
Anhang 5
(Art. 18 Abs. 2) für die Erhaltung des Schweizer Filmerbes Erreichung des nachfolgend aufgeführten Wirkungsziels, erstattet das BAK 1.1.3 Für die Periode 2021–2024 wird der Bereich audiovisuelles Erbe der Schweiz mit Fokus auf den Zugang zum audiovisuellen Erbe schwerpunktmässig evaluiert.
1.2 Ziele im Bereich Filmerbe 1.2.1 Das aktuelle Schweizer Filmschaffen und das audiovisuelle Erbe der Schweiz sollen gesammelt, archiviert, inventarisiert, restauriert und in gutem Zustand für künftige Generationen erhalten sowie der Öffentlichkeit erschlossen und zugänglich gemacht werden.
Inventarisierungsgrad der Sammlung;
Umsetzungsgrad der Archivierung;
Anzahl öffentlich zugänglich gemachter Filme nach Art der Auswertung (Kino, Festivals, Online usw.);
Anzahl restaurierter Filme.
Kriterien für Finanzhilfen an die Sammlung, die Erhaltung und die Restaurierung des Filmerbes 2.1 Der Bund leistet Strukturbeiträge an die Stiftung «Cinémathèque Suisse» für das Sammeln, das Archivieren, das Inventarisieren, das Restaurieren, das Erschliessen und das Zugänglichmachen des audiovisuellen Erbes der Schweiz. Beim Abschluss der Leistungsvereinbarung ist darauf zu achten, dass folgende Prioritäten eingehalten werden: 2.1.1 Es sollen insbesondere Filme mit einem Bezug zur Schweiz (Helvetica), erworben und gesammelt werden. Priorität haben dabei Schweizer Filme und anerkannte schweizerisch-ausländische Koproduktionen, namentlich solche, die vom Bund gefördert und deshalb der Stiftung «Cinémathèque Suisse» übergeben wurden.
2.1.2 Gefährdeten Helvetica soll bei Restaurierungen Priorität zukommen. Die übrigen Bestände sind nach Massgabe ihrer Einzigartigkeit und nach Dringlichkeit zu restaurieren. 2.1.3 Es soll eine Langzeitarchivierungsstrategie erarbeitet werden, welche die Perspektiven für die langfristige Erhaltung des Schweizer Filmerbes aufzeigt und Massnahmen zur Umsetzung definiert. 2.1.4 Die «Cinémathèque Suisse» berücksichtigt bei der Umsetzung ihrer Aufgaben den Grundsatz eines nachhaltigen Umgangs mit Ressourcen.