AS 2021 124
Memorandum of Understanding vom 14. Februar 2011 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Nigeria über den Abschluss einer Migrationspartnerschaft
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Übersetzung
Memorandum of Understanding zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Nigeria über den Abschluss einer Migrationspartnerschaft
Abgeschlossen am 14. Februar 2011 In Kraft getreten am 14. Februar 2011
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Bundesrepublik Nigeria (nachstehend «Parteien» genannt), unter Hinweis auf das Abkommen über Zuwanderungsangelegenheiten zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Nigeria vom 9. Januar 20031, unter Berücksichtigung der von den Parteien unterzeichneten internationalen Rechtsinstrumente im Migrationsbereich und der anderen damit verbundenen internationalen Rechtsinstrumente, mit Bezug auf die Grundsätze des Abkommens der Vereinten Nationen vom 28. Juli 19512 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, geändert durch das Protokoll vom 31. Januar 19673 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in Kenntnisnahme des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 15. November 20004 gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und dessen Zusatzprotokolle gegen den Menschenhandel5 und die Schleusung von Migranten6, im festen Willen, auf Grundlage der Gegenseitigkeit den Dialog und die Zusammenarbeit im Migrationsbereich zu vertiefen und auszuweiten, Chancen in diesem Bereich zu erkennen und konstruktive Lösungen für die Herausforderungen durch die globale Migration zu finden, SR 0.142.395.941 2021-0607 AS 2021 124 Abschluss einer Migrationspartnerschaft. MoU mit Nigeria AS 2021 124 im Wunsch, die Zusammenarbeit zwischen den Parteien zu verbessern mit dem Ziel, die Bestimmungen über die Migration von Personen besser umzusetzen und die Grundrechte dieser Personen gemäss der jeweiligen innerstaatlichen Gesetzgebung der beiden Staaten zu beachten und zu gewährleisten, in Bekräftigung des gemeinsamen Bestrebens, die irreguläre Migration und namentlich den Menschenhandel und das Schlepperwesen wirksam zu bekämpfen, sind wie folgt übereingekommen:
Art. I Zweck Die Parteien führen einen regelmässigen Dialog zur Verbesserung ihrer Zusammenarbeit im Migrationsbereich.
Art. II Zusammenarbeitsbereiche Die Zusammenarbeit erstreckt sich auf folgende Bereiche: – Bekämpfung des Schlepperwesens und des Menschen- und Drogenhandels; – Kapazitätenaufbau im Migrationsmanagement; – Rückkehrhilfe; – Rückübernahme und Wiedereingliederung; – Prävention irregulärer Migration; – Migration und Entwicklung (unter Einbezug von Rimessen, Diaspora, Brain- Drain und -Gain); – Unterstützung bei der Identifizierung; – Förderung und Schutz der Menschenrechte; – Erkennung gefälschter Dokumente; – Grenzverwaltung und -schutz; – reguläre Migration (unter Einbezug von Visafragen, konsularischen Angelegenheiten, Kapazitätenaufbau und Austausch im Bereich Aus- und Weiterbildung); und – weitere Bereiche im Zusammenhang mit dem Personenverkehr innerhalb des Hoheitsgebiets einer der beiden Parteien.
Art. III Zuständige Behörden Der Schweizerische Bundesrat bestimmt hiermit das Bundesamt für Migration und die Regierung der Bundesrepublik Nigeria das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Bundesrepublik Nigeria als jeweilige zuständige Behörde für die Umsetzung dieses Memorandum of Understanding (MoU) und aller übrigen damit zusammenhängenden Angelegenheiten.
Abschluss einer Migrationspartnerschaft. MoU mit Nigeria AS 2021 124 Art. IV Einsetzung eines gemeinsamen Fachausschusses 1. Hiermit wird ein gemeinsamer Fachausschuss zur Koordination und Umsetzung der Bestimmungen dieses MoU eingesetzt. 2. Der Ausschuss setzt sich aus Fachpersonen beider Parteien zusammen und trifft sich zweimal jährlich abwechslungsweise in der Schweiz und in Nigeria. 3. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Art. V Inkrafttreten Dieses MoU tritt bei Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft.
Art. VI Änderungen Jegliche Änderung oder Überarbeitung dieses MoU erfolgt schriftlich und im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien.
Art. VII Dauer und Kündigung Dieses MoU wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jede Partei kann dieses MoU jederzeit durch schriftliche Notifikation auf diplomatischem Weg an die andere Partei kündigen. In diesem Fall tritt das MoU 90 (neunzig) Tage nach Eingang der entsprechenden Notifikation bei der anderen Partei ausser Kraft.
Abgeschlossen in Bern, am 14. Februar 2011, in zwei Ausfertigungen in englischer Sprache.
Für den Für die Regierung Schweizerischen Bundesrat: der Bundesrepublik Nigeria: Simonetta Sommaruga Henry Odein Ajumogobia Abschluss einer Migrationspartnerschaft. MoU mit Nigeria AS 2021 124