AS 2021 165

Verordnung des EFD
über den Abzug der Berufskosten unselbstständig
Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer
(Berufskostenverordnung)

Änderung vom 15. März 2021

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD)
verordnet:

I

Die Berufskostenverordnung vom 10. Februar 19931 wird wie folgt geändert:

Art. 5a Fahrkosten bei der unentgeltlichen privaten Nutzung von Geschäftsfahrzeugen

Nutzt die steuerpflichtige Person ein Geschäftsfahrzeug unentgeltlich für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte sowie für weitere private Zwecke, so kann anstelle der Abrechnung über die tatsächlichen Kosten der privaten Nutzung und des Fahrkostenabzugs nach Artikel 5 eine pauschale Fahrkostenberechnung vorgenommen werden.

Bei der pauschalen Fahrkostenberechnung gelten 0,9 Prozent des Kaufpreises des Fahrzeugs als monatliches Einkommen aus dieser Nutzung.

II

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2022 in Kraft.

15. März 2021 Eidgenössisches Finanzdepartement: Ueli Maurer 2021-0775 AS 2021 165 Berufskostenverordnung AS 2021 165