AS 2021 383
AS 2021
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Massgebend ist die signierte
elektronische Fassung
Verordnung des SBFI
über die berufliche Grundbildung
Augenoptikerin/Augenoptiker
mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis
(EFZ)
vom 14. Juni 2021
85506 Augenoptikerin EFZ / Augenoptiker EFZ Opticienne CFC / Opticien CFC Ottico AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021, auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20073 (ArGV 5),
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer
Art. 1 Berufsbild
Augenoptikerinnen und Augenoptiker auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
Sie beraten ihre Kundschaft beim Kauf und bezüglich der Pflege von augenoptischen Produkten; dabei setzen sie ihr Fachwissen und ihr Modebewusstsein für eine technisch optimale sowie ästhetische Lösung für gutes Sehen ein.
Sie passen Kundinnen und Kunden augenoptische Produkte individuell und anatomisch korrekt an; sie montieren Brillen und führen Nachbearbeitungen und Reparaturen durch; sie haben bei der Ausführung dieser Arbeiten ein hohes Qualitätsbewusstsein.
SR 412.101.221.27 2021-2166 AS 2021 383
Sie sind mit verschiedenen administrativen Aufgaben in Bezug auf Kundenaufträge, Lieferungen und Marketing für den Betrieb betraut und wickeln diese zuverlässig ab.
Im Kontakt mit Kundinnen und Kunden, mit externen Ansprechpersonen sowie im Team zeigen sie eine ausgeprägte Kommunikationsfähigkeit, Verhandlungsgeschick und gepflegte Umgangsformen.
Art. 2 Dauer und Beginn
Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.
Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.
Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
Beraten von Kundinnen und Kunden und Verkaufen von augenoptischen Produkten: 1. Kundinnen und Kunden im Augenoptikbetrieb empfangen und betreuen, 2. Sehprofil ermitteln und auswerten, 3. Kundinnen und Kunden bei der Auswahl von augenoptischen Produkten beraten, 4. augenoptische Produkte verkaufen, 5. Kundinnen und Kunden die Handhabung, Hygiene und Pflege von augenoptischen Produkten aufzeigen;
Bearbeiten und Pflegen von augenoptischen Produkten: 1. augenoptische Produkte montieren, nachbearbeiten und reparieren, 2. Qualität von augenoptischen Produkten kontrollieren und beurteilen, 3. Brillenfassungen an Kundinnen und Kunden anpassen;
administrative Arbeiten und Mitgestalten von Marketingmassnahmen: 1. Auftrags-, Kunden- und Lieferantendaten verwalten, 2. augenoptische Produkte gemäss Kundenauftrag bestellen und verwalten, 3. den Augenoptikbetrieb in verschiedenen Kommunikationskanälen präsentieren, 4. Marketingmassnahmen des Augenoptikbetriebs mitgestalten;
Pflegen, Instandhalten und Bewirtschaften von Einrichtungen, Instrumenten und Waren: 1. Lager und Waren des Augenoptikbetriebs bewirtschaften, 2. Arbeitsplätze für augenoptische Untersuchungen, Beratungen und den Verkauf vorbereiten und instand halten, 3. technische Geräte, Werkzeuge, Instrumente und Einrichtungen warten.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 5
Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach
Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst im ersten Bildungsjahr drei und ab dem zweiten Bildungsjahr vier Tage pro Woche.
Art. 7 Berufsfachschule
Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1440 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
Unterricht1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr Total
Berufskenntnisse – Beraten von Kundinnen und Kun- 320 100 100 520 den und Verkaufen von augenoptischen Produkten – Bearbeiten und Pflegen von au- 100 60 60 220 genoptischen Produkten – administrative Arbeiten und Mit- 100 40 40 180 gestalten von Marketingmassnahmen – Pflegen, Instandhalten und Bewirtschaften von Einrichtungen, Instrumenten und Waren Total Berufskenntnisse 520 200 200 920
Allgemeinbildung 120 120 120 360
Sport 80 40 40 160 Total Lektionen 720 360 360 1440
Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 20064 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
Die überbetrieblichen Kurse umfassen 25 Tage zu 8 Stunden.
Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 7 Kurse aufgeteilt:
Lehrjahr Kurse Handlungskompetenzen Dauer (Tage)
1 – Kundinnen und Kunden im Augenoptikbetrieb empfangen und be- 3 – augenoptische Produkte montieren, nachbearbeiten und reparieren
2 – Kundinnen und Kunden im Augenoptikbetrieb empfangen und be- 3 – Brillenfassungen an Kundinnen und Kunden anpassen
3 – Kundinnen und Kunden bei der Auswahl von augenoptischen Pro- 3 dukten beraten
4 – Sehprofil ermitteln und auswerten4
5 – Sehprofil ermitteln und auswerten 4 – augenoptische Produkte verkaufen – Kundinnen und Kunden die Handhabung, Hygiene und Pflege von augenoptischen Produkten aufzeigen – augenoptische Produkte gemäss Kundenauftrag bestellen und verwalten
6 – Kundinnen und Kunden im Augenoptikbetrieb empfangen und be-4
7 – Kundinnen und Kunden im Augenoptikbetrieb empfangen 4 und betreuen – Kundinnen und Kunden die Handhabung, Hygiene und Pflege von augenoptischen Produkten aufzeigen Total 25
Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.
5. Abschnitt: Bildungsplan
Art. 9
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan 5 der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus: 1. dem Berufsbild; 2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen; 3. dem Anforderungsniveau des Berufes.
Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
6. Abschnitt: Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
Augenoptikerin oder Augenoptiker EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
gelernte Augenoptikerin oder gelernter Augenoptiker mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung;
einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Der Bildungsplan vom 14. Juni 2021 ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen
Art. 12 Lerndokumentation
Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht
Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in Form je eines Kompetenznachweises für die Kurse 4–7.
Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.
8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
Art. 16 Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und: 1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat, 2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der Augenoptikerin und des Augenoptikers EFZ erworben hat, und 3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
Art. 17 Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.
Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
a. praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 2 Stunden und 30 Minuten; dafür gilt Folgendes:
1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft, 2. die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen, 3. die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden, 4. der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 30 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen:
Position Handlungskompetenzbereiche Gewichtung
Beraten von Kundinnen und Kunden und Verkaufen von augenoptischen 50 % Produkten
Bearbeiten und Pflegen von augenoptischen Produkten 20 %
Fachgespräch 30 %
b. Berufskenntnisse, im Umfang von 2 Stunden und 30 Minuten; dafür gilt Folgendes: 1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft, 2. der Qualifikationsbereich wird schriftlich geprüft und umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche in nachstehender Dauer und mit den nachstehenden Gewichtungen:
Position Handlungskompetenzbereiche Dauer Gewichtung
Beraten von Kundinnen und Kunden und Verkaufen 75 Min. 50 % von augenoptischen Produkten
Bearbeiten und Pflegen von augenoptischen Produkten45 Min. 30 %
administrative Arbeiten und Mitgestalten 30 Min. 20 % von Marketingmassnahmen Pflegen, Instandhalten und Bewirtschaften von Einrichtungen, Instrumenten und Waren
c. Allgemeinbildung; der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 20066 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.
Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note4 bewertet wird; und
die Gesamtnote mindestens4 beträgt.
Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung:
praktische Arbeit: 40 %;
Berufskenntnisse: 20 %;
Allgemeinbildung: 20 %;
Erfahrungsnote: 20 %.
Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten mit nachstehender Gewichtung:
Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen: 60 %;
Note für die überbetrieblichen Kurse: 40 %.
Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sechs Semesterzeugnisnoten.
Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der vier benoteten Kompetenznachweise.
Art. 20 Wiederholungen
Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.
Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden zwei bewertete überbetriebliche Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
Art. 21 Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges
(Spezialfall)
Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.
Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
praktische Arbeit: 50 %;
Berufskenntnisse: 30 %;
Allgemeinbildung: 20 %.
9. Abschnitt: Ausweise und Titel
Art. 22
Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ).
Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Augenoptikerin EFZ» oder «Augenoptiker EFZ» zu führen.
Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:
die Gesamtnote;
die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 1, die Erfahrungsnote.
10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation
Art. 23 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Augenoptikerinnen und Augenoptiker EFZ
Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Augenoptikerinnen und Augenoptiker EFZ setzt sich zusammen aus:
fünf bis sieben Vertreterinnen oder Vertretern des Vereins Berufliche Grundbildung Augenoptik (VBAO);
zwei bis drei Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;
je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.
Für die Zusammensetzung gilt überdies:
Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben.
Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.
Die Kommission konstituiert sich selbst.
Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfordern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen.
Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfordern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans.
Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung.
Art. 24 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse
Träger für die überbetrieblichen Kurse ist der VBAO.
Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisation der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.
Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbetrieblichen Kurse.
Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.
11. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 25 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des SBFI vom 10. Mai 20107 über die berufliche Grundbildung Augenoptikerin / Augenoptiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird aufgehoben.
Art. 26 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen
Lernende, die ihre Bildung als Augenoptikerin oder Augenoptiker EFZ vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2027.
Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Augenoptikerin oder Augenoptiker EFZ bis zum 31. Dezember 2027 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.
Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16–22) kommen ab dem1. Januar 2025 zur Anwendung.
Art. 27 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2022 in Kraft.
14. Juni 2021 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Josef Widmer Stellvertretender Direktor Berufliche Grundbildung Augenoptikerin / Augenoptiker AS 2021 383