AS 2021 410
Verordnung
über Zertifikate zum Nachweis einer
Covid-19-Impfung, einer Covid-19-Genesung
oder eines Covid-19-Testergebnisses
(Covid-19-Verordnung Zertifikate)
Änderung vom 30. Juni 2021
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Covid-19-Verordnung Zertifikate vom 4. Juni 20211 wird wie folgt geändert:
Art. 5 Abs. 4
Er stellt den Kantonen die Kosten für den Druck und die Übermittlung von Covid-19-Impfzertifikaten von Personen, die sich ab dem 15. Juli 2021 impfen lassen, in Rechnung.
Art. 14 Inhalt
Covid-19-Impfzertifikate enthalten neben dem allgemeinen Inhalt aller Covid-19-Zertifikate die Angaben nach Anhang 2 zur vorgenommenen Covid-19-Impfung, namentlich die Angabe, ob die Impfung vollständig erfolgt ist.
Art. 15 Abs. 2
Die Gültigkeit beginnt frühestens am Tag der Verabreichung der letzten Dosis, sofern der Impfstoff nach den Anforderungen von Anhang 2 vollständig verimpft wird.
2021-2053 AS 2021 410
Art. 19 Abs. 1 Bst. b und 1bis
Ein Covid-19-Testzertifikat wird ausgestellt bei einem negativen Ergebnis:
b. eines Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung nach Artikel 24a der Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 20202, sofern dieser in der EU für die Ausstellung eines digitalen COVID-Zertifikats der EU zugelassen ist.
Das BAG führt eine aktualisierte Liste der Sars-CoV-2-Schnelltests nach Absatz
Buchstabe b und veröffentlicht sie auf seiner Website.3
Art. 28 Sachüberschrift Aufbewahrungs-App: Allgemeines
Art. 28a Aufbewahrungs-App: Abruf datenminimierter Zertifikate
Die Aufbewahrungs-App ermöglicht es, ein datenminimiertes Zertifikat für die Verwendung in der Schweiz zu erhalten.
Dazu sendet die Inhaberin oder der Inhaber mittels der App ein Covid-19-Zertifikat an das System zur Ausstellung von Covid-19-Zertifikaten. Ist das gesendete Zertifikat gültig, so generiert das System das datenminimierte Zertifikat und sendet es an die Aufbewahrungs-App.
Das datenminimierte Zertifikat enthält:
die allgemeinen Inhalte nach Artikel 12 Buchstabe a und Anhang 1 Ziffer 1;
die Kennzeichnung als datenminimiertes schweizerisches Covid-19-Zertifikat;
das Ende seiner Gültigkeit.
Die Gültigkeitsdauer des datenminimierten Zertifikats entspricht der kürzesten Gültigkeitsdauer von Covid-19-Testzertifikaten nach Anhang 4; sie endet jedoch in jedem Fall mit dem Ende der Gültigkeit des zugrundeliegenden Zertifikats.
Art. 29 Abs. 1
Das BIT stellt eine oder mehrere Softwares zur Verfügung, die auf Mobiltelefonen oder ähnlichen Geräten installiert und zur elektronischen Überprüfung von Covid-19- Zertifikaten, einschliesslich datenminimierter Zertifikate, und von anerkannten ausländischen Zertifikaten auf Authentizität, Integrität und Gültigkeit verwendet werden können.
www.bag.admin.ch > Krankheiten > Infektionskrankheiten: Ausbrüche, Epidemien, Pandemien > Aktuelle Ausbrüche und Epidemien > Coronavirus > Informationen für Gesundheitsfachpersonen > Fachinformationen über die Covid-19-Testung.
II
Die Anhänge1, 2 und 4 werden gemäss Beilage geändert.
III
Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 12. Juli 2021 in Kraft.
30. Juni 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Guy Parmelin |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Dringliche Veröffentlichung vom 30. Juni 2021 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
Anhang 1
(Art. 12, 29 Abs. 2 Bst. c Ziff. 2 und 33) Allgemeiner Inhalt der Covid-19-Zertifikate Klammerverweis bei der Anhangnummer
Ziff. 2 Titel und Bst. a
Angaben zum Land, in dem der Impfstoff verabreicht oder der Test durchgeführt wurde, sowie Angaben zum Herausgeber
a. Land, in dem der Impfstoff verabreicht oder der Test durchgeführt wurde
Ziff. 3
Hinweis bei menschenlesbaren Covid-19-Zertifikaten Covid-19-Zertifikate in menschenlesbarer Form müssen folgenden Hinweis enthalten: «Dieses Zertifikat ist kein Reisedokument. Die wissenschaftlichen Erkenntnisse über Covid-19-Impfungen und -Tests sowie über die Genesung von einer Covid-19-Infektion entwickeln sich ständig weiter, auch im Hinblick auf neue besorgniserregende Virusvarianten. Bitte informieren Sie sich vor der Reise über die am Zielort geltenden Gesundheitsmassnahmen und die damit verbundenen Beschränkungen.»
Anhang 2
(Art. 14, 15 Abs. 1 und 33) Besondere Bestimmungen über Covid-19-Impfzertifikate Klammer bei der Anhangnummer (Art. 14, 15 und 33)
Ziff. 1 .1
1.1 Beginn der Gültigkeit:
für eine Impfung mit zwei Dosen (Comirnaty®, COVID-19 Vaccine Moderna, AstraZeneca, Sinopharm BIBP, Sinovac, Covishield™): am Tag der Verabreichung der zweiten Dosis;
für eine Impfung mit einer Dosis (Janssen): am 22. Tag nach Verabreichung der Dosis;
für Personen mit einer zurückliegenden bestätigten Sars-CoV-2-Infektion: 1. am Tag der Verabreichung der einzigen Dosis einer Impfung nach Buchstabe a; 2. am 22. Tag nach der Verabreichung der einzigen Dosis einer Impfung nach Buchstabe b.
Ziff. 2 Bst. f
f. Datum, an dem die letzte Dosis verabreicht wurde.
Anhang 4
(Art. 20, 21 Abs. 2 und 33) Besondere Anforderungen an Covid-19-Testzertifikate Titel Besondere Bestimmungen über Covid-19-Testzertifikate Klammerverweis bei der Anhangnummer
Ziff. 1
Aufgehoben
Ziff. 2 Bst. b
Die Dauer wird ab der Probeentnahme berechnet und beträgt:
b. für Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung: 48 Stunden.
Ziff. 3 Bst. g
g. Testzentrum oder Institution, wo der Test durchgeführt wurde.