AS 2021 428
Verordnung
über Zertifikate zum Nachweis einer
Covid-19-Impfung, einer Covid-19-Genesung
oder eines Covid-19-Testergebnisses
(Covid-19-Verordnung Zertifikate)
Änderung vom 7. Juli 2021
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD),
gestützt auf Artikel 22 Absätze 2 und 3 der Covid-19-Verordnung Zertifikate vom 4. Juni 20211,
verordnet:
I
Anhang 5 der Covid-19-Verordnung Zertifikate vom 4. Juni 2021 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
II
Diese Verordnung tritt am 9. Juli 2021 um 00.00 Uhr in Kraft.2 7. Juli 2021 Eidgenössisches Finanzdepartement: Ueli Maurer
Dringliche Veröffentlichung vom 8. Juli 2021 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
2021-2303 AS 2021 428 Covid-19-Verordnung Zertifikate AS 2021 428
Anhang 5
(Art. 22 sowie 23 Abs. 1 und 2) Liste der anerkannten ausländischen Zertifikate
1 Anerkannte Zertifikate, die von einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA ausgestellt wurden
1.1. Anerkannt sind die Impf-, Genesungs- und Testzertifikate, die von einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA nach der Verordnung (EU) 2021/9533 sowie den gestützt darauf erlassenen EU-Rechtsakten ausgestellt wurden. 1.2 Impfzertifikate sind nur anerkannt, wenn sie für Impfungen mit einem Impfstoff ausgestellt wurden, der:
über eine Zulassung der Europäischen Arzneimittelagentur für die EU verfügt; oder
gemäss dem «WHO Emergency Use Listing» zugelassen ist.
2 Weitere anerkannte ausländische Zertifikate
Staat Impfzertifikate Genesungszertifikate Testzertifikate
Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie, Fassung gemäss ABl. L 211 vom 15.6.2021, S.1.