AS 2021 503
Verordnung
über die Einreise und die Visumerteilung
(VEV)
Änderung vom 11. August 2021
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 15. August 20181 über die Einreise und die Visumerteilung wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 4 Bst. bbis und bter sowie Bst. d und e Fussnote
Die Verordnung regelt auch die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite in Verbindung mit den folgenden EU-Verordnungen:
bbis. Verordnung (EU) 2017/22262;
bter. Verordnung (EU) 2018/12403;
Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011, ABl. L 327 vom9.12.2017, S. 20; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1152, ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15.
Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226, ABl. L 236 vom 19.9.2018, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1152, ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15.
2021-2715 AS 2021 503
Verordnung (EU) 2019/8174;
Verordnung (EU) 2019/8185;
Art. 34 Abs. 1
Das SEM ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zur Verordnung (EU) 2017/22266, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19977 (RVOG) darstellen und Folgendes regeln:
die Voraussetzungen für den Betrieb des Web-Dienstes und die für den Web- Dienst geltenden Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften (Art. 13 Abs. 7);
das Ausweichverfahren, falls Beförderungsunternehmen der Datenzugriff technisch nicht möglich ist, und die in diesen Fällen durch die ETIAS- Zentralstelle zu leistende Unterstützung und die Mittel zur Bereitstellung dieser Unterstützung (Art. 13a Abs. 3 und 4);
die Vorschriften über die von der Europäischen Kommission zu übermittelnden Informationen im Hinblick auf das Ausweichverfahren, wenn die Eingabe von Daten technisch nicht möglich ist oder für den Fall, dass das EES ausfällt (Art. 21 Abs. 2);
die Entwicklung und technische Unterstützung des Einreise- und Ausreisesystems (Art. 36);
die Informationen, über welche Drittstaatsangehörige, deren Daten im EES aufgezeichnet werden, zu unterrichten sind (Art. 50 Abs. 4);
die Spezifikation und Bedingungen für die Website, welche Informationen zum EES enthält (Art. 50 Abs. 5);
die Spezifikationen der technischen Lösung zur Erstellung von Statistiken (Art. 72 Abs. 8).
Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates, ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1152, ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15.
Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816, ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1150, ABl. L 249 vom 14.7.2021, S.1.
Vgl. die Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. bbis
Art. 34a Abs. 1 Bst. a, abis und jbis sowie Abs. 2 Bst. abis
Das SEM ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zur Verordnung (EU) 2018/12408, sofern die Durchführungsrechtsakte gestützt auf die nachfolgend genannten Artikel und Absätze der Verordnung (EU) 2018/1240 erlassen wurden und sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG9 darstellen und Folgendes regeln:
die Festlegung der technischen Modalitäten für die Datenspeicherung (Art. 11 Abs. 10);
abis. ein Formular, das die Meldung von Missbrauch seitens gewerblicher Mittlerorganisationen ermöglicht (Art. 15 Abs. 5);
jbis. die durch die ETIAS-Zentralstelle zu leistende Unterstützung der Beförderungsunternehmen und die Mittel zur Bereitstellung dieser Unterstützung (Art. 46 Abs. 5);
Das SEM ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zur Verordnung (EU) 2018/1240, sofern die delegierten Rechtsakte gestützt auf die nachfolgend genannten Artikel und Absätze der Verordnung (EU) 2018/1240 erlassen wurden und sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG darstellen und Folgendes regeln:
abis. die Festlegung der Bedingungen für die Übereinstimmung zwischen den Daten in einem Datensatz, einer Ausschreibung oder Datei der anderen abgefragten EU-Informationssysteme (Art. 11 Abs. 9);
Art. 34c Abs. 1 Bst. c und d
Das SEM ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zu den Verordnungen (EU) 2019/81710 und (EU) 2019/81811, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG12 darstellen und sofern die Durchführungsrechtsakte gestützt auf die nachfolgend genannten Artikel und Absätze der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 erlassen wurden und Folgendes regeln:
c. die Einzelheiten der Mechanismen und Verfahren für die automatische Datenqualitätskontrolle sowie der gemeinsamen Datenqualitätsindikatoren und der Mindestqualitätsstandards für die Speicherung von Daten im EES, im VIS, im ETIAS, im SIS und im gemeinsamen BMS und im CIR, insbesondere bei biometrischen Daten (Art. 37 Abs. 4);
Vgl. die Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. bbis
Vgl. die Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. d.
Vgl. die Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. e.
d. die Einführung und Entwicklung eines universellen Nachrichtenformats zur Festlegung bestimmter inhaltlicher Elemente des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs zwischen Informationssystemen und den zuständigen Behörden und Organisationen (Art. 38 Abs. 3).
II
Diese Verordnung tritt am 15. September 2021 in Kraft.
11. August 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Guy Parmelin |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |