AS 2021 510
Verordnung
über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben
(MSchV)
Änderung vom 18. August 2021
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 23. Dezember 19921 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 35c, 38 Absatz 2, 39 Absatz 3, 50 Absätze1 und 2, 50d Absatz 2 und 50e Absatz 7 des Markenschutzgesetzes vom 28. August 19922 (MSchG), und auf Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 19953 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum,
Art. 3 Abs. 1
Eingaben an das IGE müssen in einer Amtssprache des Bundes abgefasst sein. Vorbehalten bleiben die Artikel 47 Absatz 3 und 52p Absatz 3.
Art. 4 Abs. 3
Die Absätze1 und 2 finden auch Anwendung auf Gesuche um internationale Regist-
Art. 4a Parteiwechsel
Wird der strittige Schutztitel während eines hängigen Verfahrens veräussert, so ist
Artikel 83 der Zivilprozessordnung4 sinngemäss anwendbar.
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Art. 8 Abs. 1
Für die Hinterlegung muss ein vom IGE zugelassenes oder ein der Ausführungsordnung zum Markenrechtsvertrag von Singapur vom 27. März 20065 entsprechendes Formular verwendet werden.
Art. 22 Abs. 3
Der Widerspruchsgegner muss einen allfälligen Nichtgebrauch der Marke des Widersprechenden nach Artikel 12 Absatz 1 MSchG in seiner ersten Stellungnahme geltend machen; dies ist jedoch nur zulässig, wenn zu diesem Zeitpunkt eine ununterbrochene Frist von fünf Jahren nach unbenütztem Ablauf der Widerspruchsfrist oder nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens abgelaufen ist.
Art. 24e Abs. 2
Wird ein Verfahren gegenstandslos oder wird es durch Vergleich oder Abstand erledigt, so wird die Hälfte der Gebühr für die Löschung zurückerstattet. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 33b des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19686 (VwVG) erfüllt, so wird die Gebühr vollständig zurückerstattet.
Gliederungstitel vor Art. 47 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 47 Abs. 2 und 2bis
Für die Einreichung des Gesuchs muss das Formular des Internationalen Büros der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) oder ein vom IGE zugelassenes Formular verwendet werden.
Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 50 Abs. 1
Im Falle eines Widerspruchs gegen eine internationale Registrierung beginnt die Widerspruchsfrist nach Artikel 31 Absatz 2 MSchG am ersten Tag des Monats zu laufen, der dem Monat der Veröffentlichung in dem vom Internationalen Büro der WIPO herausgegebenen Publikationsorgan folgt.
Gliederungstitel vor Artikel 52p 6b. Kapitel: Internationale Registrierung von geografischen Angaben 1. Abschnitt: Gesuch um internationale Registrierung oder um Änderung der internationalen Registrierung einer schweizerischen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe
Art. 52p Einreichung des Gesuchs
Das Gesuch um internationale Registrierung oder um Änderung der internationalen Registrierung einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe, deren geografisches Ursprungsgebiet auf schweizerischem Staatsgebiet liegt, ist beim IGE einzureichen.
Für die Einreichung des Gesuchs muss das Formular des Internationalen Büros der WIPO oder ein vom IGE zugelassenes Formular verwendet werden.
Das Gesuch ist in französischer Sprache einzureichen.
Das IGE führt für jedes Gesuch ein Aktenheft.
Art. 52q Prüfung des Gesuchs
Das IGE entscheidet darüber, ob das Gesuch um internationale Registrierung oder um Änderung einer internationalen Registrierung den Anforderungen nach dem MSchG, der vorliegenden Verordnung und der Genfer Akte und ihrer Ausführungsordnung entspricht.
Entspricht ein Gesuch nicht den Anforderungen oder sind die vorgeschriebenen Gebühren nicht bezahlt worden, so setzt das IGE dem Gesuchsteller eine Frist zur Behebung des Mangels an.
Wird der Mangel nicht fristgerecht behoben, so wird das Gesuch zurückgewiesen. Das IGE kann ausnahmsweise weitere Fristen ansetzen.
2. Abschnitt: Verweigerung der Wirksamkeit einer internationalen Registrierung in der Schweiz und Garantien in Bezug auf sonstige Rechte
Art. 52r
Gesuche, mit denen ein Grund nach Artikel 50e Absatz 1 MSchG geltend gemacht wird, und Gesuche nach Artikel 50e Absatz 4 MSchG können eingereicht werden:
a. von jeder Partei nach dem VwVG7;
b. von einem Kanton, wenn es sich um eine ausländische Bezeichnung handelt, die vollständig oder teilweise gleich wie eine kantonale geografische Einheit lautet, oder um eine in der Schweiz verwendete traditionelle Bezeichnung.
Die Gesuche sind innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der internationalen Registrierung durch das Internationale Büro schriftlich beim IGE einzureichen. Die Frist beginnt am ersten Tag des Monats zu laufen, der dem Monat der Veröffentlichung in dem vom Internationalen Büro herausgegebenen Publikationsorgan folgt.
Die Artikel 20–24 sind sinngemäss anwendbar.
Das IGE kann die betroffenen Bundes- und Kantonsbehörden zur Stellungnahme einladen.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des3. Abschnitts
Art. 60b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. August 2021
Bis das Publikationsorgan des Internationalen Büros der WIPO betriebsbereit ist, veröffentlicht das IGE die internationalen Registrierungen von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, deren Schutz auf schweizerischem Staatsgebiet verlangt wurde, im Bundesblatt,
II
Diese Verordnung tritt am1. Dezember 2021 in Kraft.
18. August 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Guy Parmelin |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |