AS 2021 522
Verordnung
über Zertifikate zum Nachweis
einer Covid-19-Impfung, einer Covid-19-Genesung
oder eines Covid-19-Testergebnisses
(Covid-19-Verordnung Zertifikate)
Änderung vom 1. September 2021
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Covid-19-Verordnung Zertifikate vom 4. Juni 20211 wird wie folgt geändert:
Art. 22 Abs. 2
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) führt Anhang 5 nach Anhörung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) und des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) laufend nach.
Art. 23 Abs. 2, 3 Einleitungssatz und 4
Sobald die Europäische Kommission die Gleichwertigkeit eines oder mehrerer interoperabler Zertifikate aus Drittstaaten anerkennt, führt das EDI Anhang 5 entsprechend nach.
Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 33 Nachführung der Anhänge 1–4
Das EDI führt nach Anhörung des EFD und des EDA die Anhänge 1–4 entsprechend den international harmonisierten Normen nach, um die Interoperabilität mit den Zertifikaten möglichst vieler Staaten und die internationale Anerkennung der nach dieser Verordnung ausgestellten Zertifikate zu erreichen.
2021-2802 AS 2021 522 Covid-19-Verordnung Zertifikate AS 2021 522
II
Diese Verordnung tritt am 7. September 2021 in Kraft.
1. September 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Guy Parmelin |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |