AS 2021 54

AS 2021
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Massgebend ist die signierte
elektronische Fassung
Verordnung 3
über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
(Covid-19)
(Covid-19-Verordnung 3)

Änderung vom 27. Januar 2021

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 20201 wird wie folgt geändert:

Art. 23a Ausnahme für Atemschutzmasken

Atemschutzmasken, die nicht den Grundsätzen und Verfahren für die Konformitätsbewertung nach Artikel 3 Absatz 2 der PSA-Verordnung vom 25. Oktober 20172 (PSAV) entsprechen und deren Abweichung von diesen Grundsätzen und Verfahren nicht gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 in der Fassung vom 22. Juni 2020 3 genehmigt wurde, dürfen nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.

Atemschutzmasken nach Absatz 1, die sich in Lagerbeständen von Bund und Kantonen befinden, können an private Spitäler, Alters- und Pflegeheime und Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause sowie an Einrichtungen von Bund und Kantonen wie Armee, Zivilschutz, Spitäler und Gefängnisse abgegeben werden, wenn die beim Bund oder beim Kanton für die Abgabe verantwortliche Stelle:

  1. mittels Prüfung durch eine europäische anerkannte Konformitätsbewertungsstelle für Atemschutzmasken ein im Hinblick auf die geltenden rechtlichen Anforderungen nach der PSAV gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet; und

  2. die Rückverfolgbarkeit gewährleistet.

Die Produktinformation muss bei der Abgabe verfügbar und mindestens in einer Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein. Es muss sichergestellt sein, dass die

AS 2020 2195 2021-0213 AS 2021 54 Anwenderin oder der Anwender die notwendigen Voraussetzungen mitbringt, um das Produkt bestimmungsgemäss zu verwenden.

Art. 24 Abs. 1 Bst. b, 1bis und 4 Einleitungssatz

Nicht automatisierte Einzelpatienten-Schnelltests zum direkten Nachweis von Sars- CoV-2 (Sars-CoV-2-Schnelltests) dürfen nur in den folgenden Einrichtungen durchgeführt werden:

b. in Arztpraxen, Apotheken, Spitälern, Alters- und Pflegeheimen und sozialmedizinischen Institutionen sowie in Testzentren, die vom Kanton oder in dessen Auftrag betrieben werden.

Sie dürfen auch in und durch Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause durchgeführt werden.

Einrichtungen nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 1bis dürfen Sars-CoV-2- Schnelltests ohne Bewilligung nach Artikel 16 EpG und ausserhalb von geschlossenen Systemen durchführen, wenn sie die folgenden Anforderungen erfüllen:

Art. 24a Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 5 Durch andere Einrichtungen als nach Artikel 16 EpG bewilligten Laboratorien zu verwendende Sars-CoV-2-Schnelltests

Für Sars-CoV-2-Schnelltests dürfen nur Testsysteme verwendet werden, für die mittels einer unabhängigen Validierung durch ein nach Artikel 16 EpG bewilligtes Laboratorium nachgewiesen worden ist, dass deren Zuverlässigkeit und Leistung die Mindestkriterien nach Anhang 5a erfüllen.

Die Absätze 1–4 gelten nicht für Sars-CoV-2-Schnelltests, die durchgeführt werden durch:

  1. nach Artikel 16 EpG bewilligten Laboratorien und von ihnen betriebenen Probenentnahmestellen;

  2. Einrichtungen, die keine Laboratorien sind, bei denen aber eine direkte und aktive Aufsicht und Verantwortung mit einem bewilligten Laboratorium vertraglich geregelt ist und die Aktivität von diesem betrieben wird.

Art. 24b Abs. 1 und 2 Einleitungssatz

Sars-CoV-2-Schnelltests dürfen nur bei Personen durchgeführt werden, die die Verdachts-, Beprobungs- und Meldekriterien des BAG vom 27. Januar 20214 erfüllen.

Sie dürfen auch bei Personen durchgeführt werden, die die Kriterien nach Absatz 1 nicht erfüllen, wenn:

Die Verdachts-, Beprobungs- und Meldekriterien des BAG vom 27. Jan. 2021 sind abrufbar unter www.bag.admin.ch > Krankheiten > Infektionskrankheiten bekämpfen > Meldesysteme für Infektionskrankheiten > Meldepflichtige Infektionskrankheiten > Meldeformulare.

Art. 24d Zuständigkeit der Kantone bei der Durchführung von Sars-CoV-2-Schnelltests

Die Kantone sind zuständig für die Kontrollen der Einhaltung und die Durchsetzung der Anforderungen der Artikel 24–24b bei Sars-CoV-2-Schnelltests, die nicht in Einrichtungen nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a durchgeführt werden.

Art. 26 Abs. 1–3 und 6

Der Bund übernimmt die Kosten von ambulant durchgeführten Analysen auf Sars- CoV-2 nach Anhang 6 bei Personen, die die Verdachts-, Beprobungs- und Meldekriterien des BAG vom 27. Januar 20215 erfüllen. Die Leistungen, deren Kosten übernommen werden und die Höchstbeträge pro Leistung sind in Anhang 6 festgelegt. Das EDI kann die Höchstbeträge der Entwicklung der effektiven Kosten anpassen.

Der Bund übernimmt die Kosten nur, wenn die Leistungen nach Anhang 6 durch folgende Leistungserbringer erbracht werden:

a. folgende Leistungserbringer nach dem Bundesgesetz vom18. März 1994 6 über die Krankenversicherung (KVG): 1. Ärztinnen und Ärzte, 2. Apothekerinnen und Apotheker, 3. Spitäler, 4. Laboratorien nach Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung vom 27. Juni 19957 über die Krankenversicherung (KVV) und Spitallaboratorien nach

Artikel 54 Absatz 2 KVV, die über eine Bewilligung nach Artikel 16 Absatz 1 EpG verfügen, 5. Pflegeheime,

6. Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause;

  1. Testzentren, die vom Kanton oder in dessen Auftrag betrieben werden;

  2. Altersheime;

  3. sozialmedizinische Institutionen.

Auf dem Auftrag an das Laboratorium müssen die notwendigen Angaben für die elektronische Abrechnung, insbesondere die Versicherten- oder Kundennummer des Versicherers der getesteten Person vermerkt werden.

Die Kosten der Analysen auf Sars-CoV-2, die bei Personen durchgeführt werden, die die Verdachts-, Beprobungs- und Meldekriterien des BAG vom 27. Januar 2021 nicht erfüllen, werden nicht vom Bund übernommen.

Siehe Fussnote zu Art. 24b Abs. 1.

Art. 26a Schuldner der Vergütung der Leistungen

Wird die Analyse auf Sars-CoV-2 nach den Ziffern 1–4.3 der Verdachts-, Beprobungs- und Meldekriterien des BAG vom 27. Januar 20218 von einem Leistungserbringer nach Artikel 26 Absatz 2 durchgeführt, der über eine Zahlstellenregisternummer (ZSR-Nummer) verfügt, so wird die Vergütung der Leistungen nach dem System des Tiers payant im Sinne von Artikel 42 Absatz 2 KVG9 von folgenden Versicherern geschuldet:

  1. bei Personen, die über eine obligatorische Krankenpflegeversicherung nach dem KVG verfügen, von der Krankenkasse nach Artikel 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. September 201410, bei dem die getestete Person versichert ist;

  2. bei Personen, die bei der Militärversicherung gegen Krankheit versichert sind, von der Militärversicherung;

  3. bei Personen, die nicht über eine obligatorische Krankenpflegeversicherung nach dem KVG verfügen, von der gemeinsamen Einrichtung nach Artikel 18 KVG.

Wird die Analyse auf Sars-CoV-2 nach den Ziffern 1–4.3 der Verdachts-, Beprobungs- und Meldekriterien des BAG vom 27. Januar 2021 von einem Leistungserbringer nach Artikel 26 Absatz 2 durchgeführt, der über keine ZSR-Nummer verfügt, so schuldet der Kanton, in dem die Analyse auf Sars-CoV-2 durchgeführt wird, die Vergütung der Leistungen.

Wird die Analyse auf Sars-CoV-2 zur Prävention von Covid-19 bei besonders gefährdeten Personen (Ziff. 4.4 der Verdachts-, Beprobungs- und Meldekriterien des BAG vom 27. Jan. 2021) durchgeführt, so können die Leistungserbringer nach Artikel

Absatz 2 als Schuldner der Vergütung der Leistung wählen:

  1. den Versicherer nach Absatz 1, der die Vergütung der Leistungen nach dem System des Tiers payant im Sinne von Artikel 42 Absatz 2 KVG schuldet; oder

  2. den Kanton, in dem die Analyse auf Sars-CoV-2 durchgeführt wird.

Wird die Analyse auf Sars-CoV-2 in Situationen mit erhöhtem Übertragungsrisiko (Ziff. 4.5 der Verdachts-, Beprobungs- und Meldekriterien des BAG vom 27. Jan. 2021) durchgeführt, so schuldet der Kanton, in dem die Analyse auf Sars- CoV-2 durchgeführt wird, die Vergütung der Leistungen.

Art. 26b Verfahren, wenn der Versicherer Schuldner der Vergütung der Leistung ist

Ist nach Artikel 26a Absätze1 und 3 Buchstabe a ein Versicherer Schuldner der Vergütung der Leistung, so senden die Leistungserbringer nach Artikel 26 Absatz 2

Siehe Fussnote zu Art. 24b Abs. 1.

die Rechnung über Leistungen nach Anhang 6 pro getestete Person dem zuständigen Versicherer. Die Rechnung darf nur die Leistungen nach Anhang 6 beinhalten. Die Übermittlung erfolgt vorzugsweise elektronisch.

In Fällen nach Artikel 26a Absatz 1 kann die Rechnung einzelfallweise oder quartalsweise gesammelt gesendet werden. In Fällen nach Artikel 26a Absatz 3 Buchstabe a muss die Rechnung quartalsweise gesammelt gesendet werden. In jedem Fall ist die Rechnung spätestens neun Monate nach Erbringung der Leistungen zu senden.

Die Leistungserbringer nach Artikel 26 Absatz 2 dürfen Leistungen nach Anhang 6 nicht nach der Position 3186.00 von Anhang 3 der Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 199511 (KLV) verrechnen.

Die Versicherer kontrollieren die Rechnungen und prüfen, ob die Leistungen nach Anhang 6 von einem Leistungserbringer nach Artikel 26 Absatz 2 korrekt abgerechnet worden sind. Sie beachten bei der Bearbeitung der Daten die Artikel 84–84b KVG12.

Sie melden dem BAG die Anzahl Analysen, die sie den Leistungserbringern nach

Artikel 26 Absatz 2 vergütet haben, sowie den vergüteten Betrag jeweils auf Anfang

Januar, April, Juli und Oktober. Die externen Revisionsstellen der Versicherer prüfen jährlich die Meldungen und die Existenz geeigneter Kontrollen im Sinne von Absatz

und erstatten dem BAG Bericht. Das BAG kann von den Versicherern zusätzliche Informationen zu den vergüteten Beträgen je Leistungserbringer nach Artikel 26 Absatz 2 verlangen.

Der Bund zahlt den Versicherern die von ihnen vergüteten Leistungen quartalsweise.

Bei Verletzung der Meldepflichten nach Artikel 12 EpG bei Analysen auf Sars-CoV-

nach Anhang 6 Ziffern1.1 und 1.3–1.6 durch den Leistungserbringer kann der Bund die Vergütung beim Leistungserbringer zurückfordern.

Die gemeinsame Einrichtung stellt dem BAG quartalsweise ihre Verwaltungskosten für ihre Tätigkeit als Versicherer nach Artikel 26a Absätze 1 Buchstabe c und 3 Buchstabe a nach Aufwand in Rechnung. Der Stundenansatz beträgt 95 Franken und umfasst Lohnkosten, Sozialleistungen und Infrastrukturkosten. Für die in den Verwaltungskosten nicht enthaltenen Aufwendungen für allfällige Revisionen, Systemanpassungen und Negativzinsen werden die tatsächlichen Kosten vergütet.

Die Rechnung für Analysen auf Sars-CoV-2, die bei Personen durchgeführt werden, die die Verdachts-, Beprobungs- und Meldekriterien des BAG vom 27. Januar 202113 nicht erfüllen, muss mit dem Vermerk «Analyse auf Sars-CoV-2 ohne Erfüllung der Beprobungskriterien» versehen sein.

Art. 26c Verfahren, wenn der Kanton Schuldner der Vergütung der Leistung ist

Ist nach Artikel 26a Absätze2, 3 Buchstabe b und 4 der Kanton Schuldner der Vergütung der Leistung, so senden die Leistungserbringer nach Artikel 26 Absatz 2 die

Siehe Fussnote zu Art. 24b Abs. 1.

Rechnung dem zuständigen Kanton spätestens neun Monate nach Erbringung der Leistungen quartalsweise gesammelt. Die Rechnung darf nur die Leistungen nach Anhang 6 beinhalten. Die Übermittlung erfolgt vorzugsweise elektronisch.

Die Leistungserbringer nach Artikel 26 Absatz 2 dürfen Leistungen nach Anhang 6 nicht nach der Position 3186.00 von Anhang 3 der KLV14 verrechnen.

Die Kantone kontrollieren die Rechnungen und prüfen, ob die Leistungen nach Anhang 6 von einem Leistungserbringer nach Artikel 26 Absatz 2 korrekt abgerechnet worden sind. Sie haben die jeweiligen kantonalen Datenschutzbestimmungen zu beachten.

Sie melden dem BAG die Anzahl Analysen, die sie den Leistungserbringern nach

Artikel 26 Absatz 2 vergütet haben, sowie den vergüteten Betrag jeweils auf Anfang

Januar, April, Juli und Oktober.

Der Bund zahlt den Kantonen die von ihnen vergüteten Leistungen quartalsweise.

Bei Verletzung der Meldepflichten nach Artikel 12 EpG bei Analysen auf Sars-CoV-

nach Anhang 6 Ziffern1.1 und 1.3–1.6 durch den Leistungserbringer kann der Bund die Vergütung beim Leistungserbringer zurückfordern.

II

Anhang 4 wird gemäss Beilage geändert.

Anhang 6 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 28. Januar 2021 um 00.00 Uhr in Kraft.15

Die Ziffern1.5 und 4.3 von Anhang 6 treten rückwirkend auf den1. Januar 2021 in Kraft.

27. Januar 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Guy Parmelin

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Dringliche Veröffentlichung vom 27. Jan. 2021 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom18. Juni 2004 (SR 170.512).

Anhang 4

(Art. 11 Abs. 1, 19 Abs. 1 und 21 Abs. 2) Liste der wichtigen Arzneimittel, Medizinprodukte und Schutzausrüstungen (wichtige medizinische Güter)

Ziff. 2 Ziff. 9

2. Medizinprodukte im Sinne der Medizinprodukteverordnung vom 17. Oktober 200116 9. Einmalspritzen und Einmalkanülen

Anhang 6

Übernommene Leistungen und Höchstbeträge bei Analysen auf Sars-CoV-2

Analysen auf Sars-CoV-2 nach den Ziffern 1–4.3 der Verdachts-, Beprobungs- und Meldekriterien des BAG vom 27. Januar 202117 1.1 Molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2 1.1.1 Für molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2 übernimmt der Bund höchstens 156 Franken. 1.1.2. Im Betrag nach Ziffer 1.1.1 sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten:

Für die Übermittlung des Testergebnisses durch2.50 Fr. den Leistungserbringer nach Artikel 26 Absatz 2 an die getestete Person und an die zuständigen Behörden nach Artikel 12 Absatz 1 EpG sowie für die Anforderung des Freischaltcodes, der vom Proximity-Tracing-System für das Coronavirus Sars-CoV-2 (PT-System) generiert wird, bei nachgewiesener Infektion

Siehe Fussnote zu Art. 24b Abs. 1.

b. für die molekularbiologische Analyse:

Bei Durchführung durch Laboratorien nach Arti- 106 Fr. kel 54 Absatz 3 KVV18 und Spitallaboratorien nach

Artikel 54 Absatz 2 KVV im Auftrag eines anderen

Bei Durchführung durch Laboratorien nach Arti- 87 Fr.

Artikel 54 Absatz 2 KVV ohne Auftrag eines Leistungserbringers nach Artikel 26 Absatz 2, davon:

1. 2 Gepoolte molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2 1.2.1 Für gepoolte molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2 übernimmt der Bund höchstens Fr. 273.50. 1.2.2. Im Betrag nach Ziffer 1.2.1 sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten:

b. für die gepoolte molekularbiologische Analyse:

Artikel 54 Absatz 2 KVV im Auftrag eines anderen

Artikel 54 Absatz 2 KVV ohne Auftrag eines anderen Leistungserbringers nach Artikel 26 Absatz 2,

1.3 Analysen auf Sars-CoV-2- Antikörper 1.3.1 Für die Analyse auf Sars-CoV-2-Antikörper übernimmt der Bund höchstens

Franken. 1.3.2 Im Betrag nach Ziffer 1.3.1 sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten:

Für das ausführliche Arzt-Patienten-Gespräch zur Indi- 22.50 Fr. kationsstellung durch die Ärztin oder den Arzt Für die Probenentnahme, einschliesslich des 25 Fr. Schutzmaterials, durch den Leistungserbringer nach

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a Ziffern1, 3 und 4

Für die Übermittlung des Testergebnisses an die2.50 Fr. getestete Person und an die zuständigen Behörden nach Artikel 12 Absatz 1 EpG

b. für die Analyse auf Sars-CoV-2-Antikörper:

Durchführung durch Laboratorien nach Artikel 54 49 Fr. Absatz 3 KVV auf Anordnung der Kantonsärztin oder des Kantonsarztes, davon: Overheadkosten und das Probenentnahmematerial 1.4 Immunologische Analysen auf Sars-CoV-2-Antigene und Sars-CoV-2-Schnelltests 1.4.1 Für die immunologische Analyse auf Sars-CoV-2-Antigene und für einen Sars-CoV-2-Schnelltest übernimmt der Bund höchstens 99 Franken. 1.4.2 Im Betrag nach Ziffer 1.4.1 sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten:

Für die Übermittlung des Testergebnisses durch den2.50 Fr. Leistungserbringer nach Artikel 26 Absatz 2 an die getestete Person und an die zuständigen Behörden nach Artikel 12 Absatz 1 EpG sowie Anforderung des vom PT-System generierten Freischaltcodes bei nachgewiesener Infektion

b. für die immunologische Analyse auf Sars-CoV-2-Antigene und für einen Sars-CoV-2-Schnelltest:

Bei Durchführung durch Laboratorien nach Artikel 30 Fr.

Absatz 3 KVV ohne Auftrag eines Leistungserbringers nach Artikel 26 Absatz 2, davon: für die Auftragsabwicklung 5 Fr. Bei Durchführung durch Laboratorien nach Arti- 49 Fr. kel 54 Absatz 3 KVV im Auftrag eines Leistungserbringers nach Artikel 26 Absatz 2, davon: für die Auftragsabwicklung, die Overhead- 24 Fr. kosten und das Probenentnahmematerial Bei Durchführung durch einen anderen Leistungser- 30 Fr. bringer nach Artikel 26 Absatz 2, davon: für die Auftragsabwicklung 5 Fr.

1.5 Mutationsspezifische Zweit-PCR auf Sars-CoV-2 1.5.1 Für die mutationsspezifische Zweit-PCR auf Sars-CoV-2 übernimmt der Bund höchstens 106 Franken. 1.5.2 Im Betrag nach Ziffer 1.5.1 sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten:

Bei Durchführung durch Laboratorien nach Arti- 82 Fr.

Artikel 54 Absatz 2 KVV ohne Auftrag eines Leistungserbringers nach Artikel 26 Absatz 2 für die Analyse und die Meldung an die Behörden nach Artikel 12 Absatz 2 EpG

Bei Durchführung durch Laboratorien nach Arti- 106 Fr.

Artikel 54 Absatz 2 KVV im Auftrag eines Leistungserbringers nach Artikel 26 Absatz 2, davon:

für die Auftragsabwicklung, die Overheadkosten und das Probenentnahmematerial 24 Fr.

1.6 Sequenzierung auf Sars-CoV-2 1.6.1 Für die Sequenzierung auf Sars-CoV-2 übernimmt der Bund höchstens Fr. 243.50. 1.6.2. Im Betrag nach Ziffer 1.6.1 sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten:

Bei Durchführung durch mikrobiologische diagnos- 243.50 Fr. tische Laboratorien mit einer Akkreditierung der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) in Sequenzierung19 und Referenzlaboratorien, die die Voraussetzungen nach Artikel 17 EpG erfüllen, auf spezifische Anordnung der Kantonsärztin oder des Kantonsarztes, für die Analyse und die Meldung an die 219.50 Fr.

Analysen auf Sars-CoV-2 in Situationen mit erhöhtem Übertragungsrisiko (Ziff. 4.5 der Verdachts-, Beprobungs- und Meldekriterien des BAG vom 27. Jan. 2021) 2.1 Sars-CoV-2-Schnelltests 2.1.1 Für einen Sars-CoV-2-Schnelltest in Situationen mit erhöhtem Übertragungsrisiko übernimmt der Bund höchstens 34 Franken.

Die Liste der SAS der akkreditierten diagnostischen Laboratorien in der Schweiz mit Erfahrung in Sequenzierung von mikrobiologischen Proben ist abrufbar unter www.sas.admin.ch.

2.1.2 Im Betrag nach Ziffer 2.1.1 sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten:

Für die Probenentnahme und Testdurchführung mit 34 Fr. einem Sars-CoV-2-Schnelltest, einschliesslich des Testmaterials, des Schutzmaterials und der Arbeitszeit, sowie für die Analyse und Auftragsabwicklung durch den Leistungserbringer nach Artikel 26 Absatz 2 2.2 Gepoolte molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2 2.2.1 Für gepoolte molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2 in Situationen mit erhöhtem Übertragungsrisiko übernimmt der Bund höchstens Fr. 244.50. 2.2.2. Im Betrag nach Ziffer 2.2.1 sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten:

Für die Probenentnahme, einschliesslich des18.50 Fr. Schutzmaterials und der Arbeitszeit und der Auftragsabwicklung durch den Leistungserbringer nach

Artikel 26 Absatz 2

b. für die gepoolte molekularbiologische Analyse:

Artikel 54 Absatz 2 KVV im Auftrag eines anderen

Artikel 54 Absatz 2 KVV ohne Auftrag eines anderen Leistungserbringers nach Artikel 26 Absatz 2,

Analysen auf Sars-CoV-2 zur Prävention von Covid-19 bei besonders gefährdeten Personen (Ziff. 4.4 der Verdachts-, Beprobungs- und Meldekriterien des BAG vom 27. Jan. 2021) 3.1 Sars-CoV-2-Schnelltests 3.1.1 Für einen Sars-CoV-2-Schnelltest zur Prävention von Covid-19 bei besonders gefährdeten Personen übernimmt der Bund höchstens 8 Franken. 3.1.2 Im Betrag nach Ziffer 3.1.1 sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten:

Für die Testdurchführung Sars-CoV-2-Schnelltest 8 Fr. durch den Leistungserbringer nach Artikel 26 Absatz 2, nur das Testmaterial 3.2 Gepoolte molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2 3.2.1 Für gepoolte molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2 zur Prävention von Covid-19 bei besonders gefährdeten Personen übernimmt der Bund höchstens 226 Franken. 3.2.2 Im Betrag nach Ziffer 3.2.1 sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten:

Artikel 54 Absatz 2 KVV im Auftrag eines anderen

Artikel 54 Absatz 2 KVV ohne Auftrag eines anderen Leistungserbringers nach Artikel 26 Absatz 2,

Kostenübernahme im Fall von mehreren Analysen bei einer Person 4.1 Werden bei einer Person am gleichen Tag sowohl eine molekularbiologische Analyse auf Sars-CoV-2 nach Ziffer 1.1 als auch eine Analyse auf Sars-CoV- 2-Antikörper nach Ziffer 1.3 durchgeführt, so übernimmt der Bund den Kostenanteil für die Probenentnahme nach den Ziffern1.1.2 Buchstabe a und 1.3.2 Buchstabe a sowie denjenigen für die Auftragsabwicklung, die Overheadkosten und das Probenentnahmematerial nach den Ziffern1.1.2 Buchstabe b und 1.3.2 Buchstabe b nur einmal. 4.2 Werden bei einer Person am gleichen Tag sowohl eine molekularbiologische Analyse auf Sars-CoV-2 nach Ziffer 1.1 als auch eine immunologische Analyse auf Sars-CoV-2-Antigene nach Ziffer 1.4 oder ein Sars-CoV-2-Schnelltest nach Ziffer 1.4 durchgeführt, so übernimmt der Bund den Kostenanteil für die Probenentnahme nach den Ziffern1.1.2 Buchstabe a und 1.4.2 Buchstabe a nur einmal. 4.3 Werden bei einer Person sowohl eine molekularbiologische Analyse auf Sars- CoV-2 nach Ziffer 1.1 als auch eine mutationsspezifische Zweit-PCR auf Sars-CoV-2 nach Ziffer 1.5 oder eine Sequenzierung auf Sars-CoV-2 nach

Ziffer 1 .6 vom selben Leistungserbringer nach Artikel 26 Absatz 2 durchgeführt, so übernimmt der Bund den Kostenanteil für die Auftragsabwicklung

und die Overheadkosten nach den Ziffern1.1.2 Buchstabe b und 1.5.2 Buchstabe a beziehungsweise1.6.2 Buchstabe a nur einmal.