AS 2021 595

Verordnung
über die Kontrolle von Chemikalien mit ziviler
und militärischer Verwendungsmöglichkeit
(Chemikalienkontrollverordnung, ChKV)

Änderung vom 17. September 2021

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Chemikalienkontrollverordnung vom 21. August 20131 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 4, 11 und 22 Absatz 1 des Güterkontrollgesetzes vom13. Dezember 19962 (GKG),

Art. 2 Bst. a, c, g, i und k–m

In dieser Verordnung bedeutet:

  1. Herstellung: Bildung einer Chemikalie durch eine chemische Reaktion oder durch einen biochemischen oder biologischen Prozess;

  2. Verbrauch: Umwandlung einer Chemikalie durch eine chemische Reaktion oder durch einen biochemischen oder biologischen Prozess in eine andere Chemikalie;

  3. DOC-Chemikalien: alle organischen Chemikalien nach der dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechenden Definition mit Ausnahme von: 1. Chemikalien, die in den Chemikalienlisten im Anhang aufgeführt sind, 2. Chemikalien, die nur Kohlenwasserstoffe oder nur Kohlenstoffe und Metalle enthalten, 3. Molekülen aus drei oder mehr sich wiederholenden Einheiten, wie Oligomere und Polymere;

2021-3106 AS 2021 595

  1. unvermeidbares Nebenprodukt: Chemikalie, die durch eine chemische Reaktion oder durch einen biochemischen oder biologischen Prozess gebildet wurde, wobei die Bildung mangels eines angemessenen alternativen Verfahrens erfolgte;

  2. Ursprungsland: Land, in dem eine Chemikalie vollständig gewonnen oder hergestellt oder in welchem letztmals eine ausreichende Be- oder Verarbeitung durchgeführt wurde;

  3. Herkunftsland: Land, aus dem eine Chemikalie ins schweizerische Zollgebiet oder in eines der schweizerischen Zollausschlussgebiete versendet und in welchem sie vor diesem Versand ein letztes Mal verzollt wurde;

  4. Bestimmungsland: Land, in dem eine Chemikalie ihrem Verwendungszweck zugeführt oder in welchem sie verarbeitet, veredelt oder sonst wie bearbeitet werden soll.

Art. 4 Bewilligungsbehörde

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) erteilt die Bewilligungen. Artikel 4b bleibt vorbehalten.

Das SECO kann zur technischen Beratung andere Bundesstellen, namentlich das Labor Spiez, sowie Branchenverbände, fachkundige Organisationen und Fachleute beiziehen. Das Personal der Branchenverbände und der fachkundigen Organisationen sowie die Fachleute sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Artikel 320 des Strafgesetzbuches3 verpflichtet.

Art. 4a Entscheid über die Bewilligung

Das SECO erteilt eine Bewilligung, wenn kein Hinweis auf einen Verweigerungsgrund nach Artikel 20 vorliegt.

Es verweigert eine Bewilligung, wenn ein Verweigerungsgrund nach Artikel 20 vorliegt.

Liegt ein Hinweis auf einen Verweigerungsgrund vor, so entscheidet das SECO über die Erteilung einer Bewilligung im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA), des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation nach Anhörung des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB). Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet der Bundesrat auf Antrag des WBF.

Art. 4b Bewilligung für die Herstellung, die Verarbeitung und den Verbrauch von Chemikalien der Liste1

Bewilligungen für die Herstellung, die Verarbeitung und den Verbrauch von Chemikalien nach Artikel 11 Absatz 2 werden vom Bundesrat erteilt.

Bewilligungen nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b werden vom SECO im Einvernehmen mit dem Labor Spiez erteilt, wenn die Gesamtmenge der Chemikalie pro Betrieb unter 100 g pro Jahr liegt.

Das SECO informiert den NDB über erteilte Bewilligungen.

Art. 5 Abs. 2

Es erstellt die nötigen Formulare.

Art. 11 Abs. 1, 3 Einleitungssatz, 3bis, 3ter und 4

Die Herstellung, die Verarbeitung und der Verbrauch von Chemikalien der Liste 1 sind bewilligungspflichtig. Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind die Verarbeitung und der Verbrauch von Chemikalien der Liste1, sofern die Gesamtmenge pro Betrieb höchstens 100 g pro Jahr beträgt.

Das Gesuch muss folgende Angaben enthalten:

Das Gesuch für eine Tätigkeit nach Artikel 4b Absatz 1 ist beim SECO spätestens 200 Tage vor der erstmaligen Aufnahme der bewilligungspflichtigen Tätigkeit einzureichen. Der Bundesrat bestimmt die Gültigkeitsdauer der Bewilligung.

Das Gesuch für eine Tätigkeit nach Artikel 4b Absatz 2 ist beim SECO spätestens

Tage vor der erstmaligen Aufnahme der bewilligungspflichtigen Tätigkeit einzureichen. Die Bewilligung ist fünf Jahre gültig.

Aufgehoben

Art. 13 Abs. 3 Bst. b

Das Gesuch nach Absatz 1 ist dem SECO spätestens 40 Tage vor der Ein- oder Ausfuhr einzureichen und muss folgende Angaben enthalten:

b. Name und Adresse der Endempfängerin oder des Endempfängers;

Art. 15 Abs. 2 Bst. b

Erfolgt die Ausfuhr in einen Nichtvertragsstaat, so ist das Gesuch dem SECO zusammen mit einer Bescheinigung des Empfangsstaats einzureichen, die folgende Angaben enthalten muss:

b. Name und Adresse der Endempfängerin oder des Endempfängers;

Art. 17 Sachüberschrift sowie Abs. 3 Pflichten bei der Ein- und Ausfuhr

Wer Güter mit einer Bewilligung ein- oder ausführt, muss in der Zollanmeldung die Bewilligungsart, die Bewilligungsstelle und die Bewilligungsnummer angeben.

Art. 18 Abs. 2 und 4

Das SECO verweigert die Durchfuhr, wenn die Ausfuhr gegen Vorschriften des Ursprungs- oder Herkunftslandes verstösst oder Grund zur Annahme besteht, dass sie dem CWÜ4 widerspricht.

Aufgehoben

Art. 19 Sachüberschrift und Abs. 1 Bescheinigungen des Empfangsstaats

Aufgehoben

Art. 19a Bewilligungsvoraussetzungen

Bewilligungen werden nur natürlichen oder juristischen Personen erteilt, die ihren Wohnsitz beziehungsweise ihren Sitz oder ihre Niederlassung im schweizerischen Zollgebiet oder in einem schweizerischen Zollausschlussgebiet haben.

Für die Erteilung einer Bewilligung an eine juristische Person ist der Nachweis einer zuverlässigen firmeninternen Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der Güterkontrollgesetzgebung zu erbringen.

Generalausfuhrbewilligungen (GAB) werden nur an juristische Personen erteilt, die im schweizerischen oder liechtensteinischen Handelsregister eingetragen sind. Hochschulen und öffentliche Institutionen sind von dieser Anforderung ausgenommen.

Art. 20 Verweigerung von Bewilligungen

Die Verweigerung von Bewilligungen richtet sich nach Artikel 6 GKG.

Eine GAB wird nicht erteilt, wenn die gesuchstellende natürliche Person oder die Mitglieder der Organe der gesuchstellenden juristischen Person in den zwei Jahren vor der Einreichung des Gesuches rechtskräftig verurteilt worden sind wegen Widerhandlungen gegen:

  1. das GKG;

  2. das Kriegsmaterialgesetz vom13. Dezember 19965;

  3. das Waffengesetz vom 20. Juni 19976;

  4. das Sprengstoffgesetz vom 25. März 19777;

  5. das Kernenergiegesetz vom 21. März 20038;

  6. das Bundesgesetz vom 25. Juni 19829 über aussenwirtschaftliche Massnahmen.

Art. 21 Abs. 1

Einzelbewilligungen werden erteilt für die Einfuhr von Chemikalien der Liste 1 sowie für die Ausfuhr von Chemikalien der Listen1, 2 und 3.

Art. 22 Abs. 1

GAB werden erteilt für die Ausfuhr von Chemikalien der Listen 2B und 3.

Art. 23 Nachweise für die Erteilung einer GAB

Eine GAB kann erteilt werden, wenn die Chemikalien für eine Endempfängerin oder einen Endempfänger mit Sitz oder Wohnsitz in einem Vertragsstaat des CWÜ10 bestimmt sind und die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweisen kann, dass:

  1. die Tätigkeit der Endempfängerin oder des Endempfängers mit dem CWÜ vereinbar ist; und

  2. sie oder er grenzüberschreitende Geschäfte ordnungsgemäss abwickelt.

Art. 25 Abs. 1

Das Labor Spiez und die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung nach Artikel 11 haben dem Labor Spiez innert folgender Fristen Folgendes zu melden:

  1. bis 45 Tage nach Jahresende: die Herstellung, die Verarbeitung und den Verbrauch von Chemikalien der Liste1 im abgelaufenen Kalenderjahr mit genauen Mengenangaben, einschliesslich der gelagerten Mengen;

  2. bis 45 Tage nach Jahresende: alle Änderungen, die an der Anlage im abgelaufenen Kalenderjahr durchgeführt wurden;

  3. bis 120 Tage vor Jahresbeginn: die voraussichtlichen Tätigkeiten im folgenden Kalenderjahr.

Art. 26 Abs. 2

Innert folgender Fristen sind zu melden:

  1. bis 45 Tage nach Jahresende: die Tätigkeiten im abgelaufenen Kalenderjahr;

  2. bis 105 Tage vor Jahresbeginn: die voraussichtlichen Tätigkeiten im folgenden Kalenderjahr.

Art. 28 Abs. 2

Innert folgender Fristen sind zu melden:

  1. bis 45 Tage nach Jahresende: die Tätigkeiten im abgelaufenen Kalenderjahr;

  2. bis 105 Tage vor Jahresbeginn: die voraussichtlichen Tätigkeiten im folgenden Kalenderjahr.

Art. 30 Abs. 1 Einleitungssatz und 2

Hersteller von DOC-Chemikalien haben dem Labor Spiez bis 45 Tage nach Jahresende zu melden:

Werke, die ausschliesslich Explosivstoffe oder Kohlenwasserstoffverbindungen herstellen und Werke, die DOC-Chemikalien ausschliesslich durch biochemische oder biologische Prozesse herstellen, müssen nicht gemeldet werden.

Art. 31 Abs. 1

Die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung nach Artikel 21 oder 22 hat dem Labor Spiez bis 45 Tage nach Jahresende Meldung zu erstatten über die im abgelaufenen Kalenderjahr tatsächlich ein- und ausgeführten Mengen von Chemikalien der Liste1, unter Angabe des Herkunfts- und des Bestimmungslandes.

Art. 32 Abs. 1 Einleitungssatz und 3

Die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung nach Artikel 21 oder 22 hat dem Labor Spiez bis 45 Tage nach Jahresende Meldung zu erstatten über die im abgelaufenen Kalenderjahr tatsächlich ausgeführten Mengen von Chemikalien der Listen 2 und 3, unter Angabe des Bestimmungslandes, wenn folgende Mengen überschritten werden:

Die Meldepflicht für Mischungen von Chemikalien der Listen2 und 3 gilt für Konzentrationsschwellen nach Artikel 27 oder 29. Bei diesen Mischungen ist das tatsächliche Gewicht der meldepflichtigen Chemikalie anzugeben.

Art. 41 Einleitungssatz

Nach Artikel 15 GKG wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wer:

II

Der Anhang wird wie folgt geändert:

Klammerverweis bei der Anhangnummer (Art. 1 Abs. 2 und 3, 2 Bst. g) Liste 2B Ziff. 6 Liste 2B Ausgangsstoffe CAS-Nr.

6. Dialkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-N,N-dialkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphoramidate

III

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Kriegsmaterialverordnung vom 25. Februar 199811

Art. 6a Abs. 1

Flugreisende, einschliesslich Flugsicherheitsbegleiterinnen und -begleiter, die in der Schweiz zwischenlanden, benötigen für die im Reisegepäck und in voraus- oder nachgesandtem Gepäck für den persönlichen Gebrauch mitgeführten Feuerwaffen, deren Bestandteile und Zubehör sowie deren Munition und Munitionsbestandteile keine Durchfuhrbewilligung, sofern diese Güter den Transitbereich des Flughafens nicht verlassen.

Einfügen nach dem Gliederungstitel des5. Abschnitts

Art. 12a Bewilligungsvoraussetzungen

Bewilligungen werden nur natürlichen oder juristischen Personen erteilt, die ihren Wohnsitz beziehungsweise ihren Sitz oder ihre Niederlassung im schweizerischen Zollgebiet oder in einem schweizerischen Zollausschlussgebiet haben. Das SECO kann in begründeten Fällen Ausnahmen vorsehen.

Für die Erteilung einer Bewilligung an eine juristische Person ist der Nachweis einer zuverlässigen firmeninternen Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der Kriegsmaterialgesetzgebung zu erbringen.

Art. 16 Abs. 2

Wer Waren mit einer Bewilligung ein-, aus- oder durchführt, muss in der Zollanmeldung die Bewilligungsart, die Bewilligungsstelle und die Bewilligungsnummer angeben.

Anhang 1

Betrifft nur den französischen Text

2. Güterkontrollverordnung vom3. Juni 201612

Art. 10 Abs. 2 Bst. cbis

Die gesuchstellende natürliche Person oder die Mitglieder der Organe der gesuchstellenden juristischen Person dürfen in den zwei Jahren vor der Einreichung des Gesuchs nicht rechtskräftig verurteilt worden sein wegen Widerhandlungen gegen:

cbis. das Sprengstoffgesetz vom 25. März 197713;

Art. 17 Abs. 1

Wer Güter mit einer Bewilligung ausführt, muss in der Zollanmeldung die Bewilligungsart, die Bewilligungsstelle und die Bewilligungsnummer angeben.

IV

Diese Verordnung tritt am1. November 2021 in Kraft.

17. September 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Guy Parmelin

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr