AS 2021 642
Verordnung des EDI
über die Zuteilung von Organen zur Transplantation
(Organzuteilungsverordnung EDI)
Änderung vom 1. Oktober 2021
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:
I
Die Organzuteilungsverordnung EDI vom 2. Mai 20071 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Bst. a
Aufgehoben
Art. 8 Abs. 1 Einleitungssatz und 2
Liegt keine medizinische Dringlichkeit vor, so sind Lungen wie folgt zuzuteilen:
Aufgehoben
Art. 10 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. d sowie 1bis
Eine unmittelbare Bedrohung des Lebens liegt vor bei Patientinnen und Patienten:
d. die die Kriterien nach den Buchstaben a–c nicht erfüllen, ohne Transplantation aber eine ähnlich schlechte Prognose haben.
Das zuständige Leber-Transplantationszentrum fragt alle anderen Leber-Transplantationszentren in der Schweiz an, ob sie mit der Einstufung nach Absatz 1 Buchstabe d einverstanden sind. Können sich die Zentren nicht einigen, so entscheidet die Nationale Zuteilungsstelle.
2021-3400 AS 2021 642 Organzuteilungsverordnung EDI AS 2021 642
II
Diese Verordnung tritt am1. Dezember 2021 in Kraft.
1. Oktober 2021 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset