AS 2021 642

Verordnung des EDI
über die Zuteilung von Organen zur Transplantation
(Organzuteilungsverordnung EDI)

Änderung vom 1. Oktober 2021

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:

I

Die Organzuteilungsverordnung EDI vom 2. Mai 20071 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Bst. a

Aufgehoben

Art. 8 Abs. 1 Einleitungssatz und 2

Liegt keine medizinische Dringlichkeit vor, so sind Lungen wie folgt zuzuteilen:

Aufgehoben

Art. 10 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. d sowie 1bis

Eine unmittelbare Bedrohung des Lebens liegt vor bei Patientinnen und Patienten:

d. die die Kriterien nach den Buchstaben a–c nicht erfüllen, ohne Transplantation aber eine ähnlich schlechte Prognose haben.

Das zuständige Leber-Transplantationszentrum fragt alle anderen Leber-Transplantationszentren in der Schweiz an, ob sie mit der Einstufung nach Absatz 1 Buchstabe d einverstanden sind. Können sich die Zentren nicht einigen, so entscheidet die Nationale Zuteilungsstelle.

2021-3400 AS 2021 642 Organzuteilungsverordnung EDI AS 2021 642

II

Diese Verordnung tritt am1. Dezember 2021 in Kraft.

1. Oktober 2021 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset