AS 2021 796

Verordnung
über Finanzhilfen an Konsumentenorganisationen

Änderung vom 17. November 2021

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom1. April 19921 über Finanzhilfen an Konsumentenorganisationen wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1

Folgenden Konsumentenorganisationen können Finanzhilfen ausgerichtet werden:

  1. Associazione consumatrici e consumatori della Svizzera italiana (ACSI);

  2. Fédération romande des consommateurs (FRC);

  3. Schweizerisches Konsumentenforum (kf);

  4. Stiftung für Konsumentenschutz (SKS).

Art. 4a Kürzung der Finanzhilfen an Konsumentenorganisationen nach

Artikel 1 Absatz 1

Beträgt bei Konsumentenorganisationen nach Artikel 1 Absatz 1 das Eigenkapital einschliesslich freier und gebundener Reserven gemäss Jahresrechnung des Vorjahres insgesamt mehr als 50 Prozent des Jahresaufwands des Vorjahres, so wird die Finanzhilfe um den Betrag gekürzt, um den die Höchstgrenze von 50 Prozent des Jahresaufwands überschritten wird.

Ist die Überschreitung des Höchstbetrags nach Absatz 1 auf einmalige Effekte zurückzuführen, so kann in begründeten Fällen auf eine Kürzung der Finanzhilfe verzichtet werden.

2021-3811 AS 2021 796 Finanzhilfen an Konsumentenorganisationen.V AS 2021 796

II

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2022 in Kraft.

17. November 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Guy Parmelin

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr