AS 2021 814

Verordnung
über Massnahmen zur
Bekämpfung der Covid-19-Epidemie
im Bereich des internationalen Personenverkehrs
(Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr)

Änderung vom 3. Dezember 2021

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs vom 23. Juni 20211 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 41 Absätze 1 und 3 sowie 79 Absatz 1 des Epidemiengesetzes vom 28. September 20122 (EpG),

Art. 2 Abs. 1

Massgebend für die Einstufung als Staat oder Gebiet mit einer besorgniserregenden Virusvariante ist der Nachweis oder die Vermutung, dass in diesem Staat oder Gebiet eine Virusvariante verbreitet ist:

  1. von der im Vergleich zu den in der Schweiz vorhandenen Virusvarianten eine höhere Gefahr der Ansteckung oder eines schweren Krankheitsverlaufs ausgeht; oder

  2. die einer Erkennung und Abwehr durch die bereits bestehende Immunität gegen die in der Schweiz vorhandenen Virusvarianten entgeht (immunevasiv).

Art. 4 Abs. 1 Bst. b

Die Personen nach Artikel 3 müssen ihre Kontaktdaten vor der Einreise wie folgt erfassen:

2021-4004 AS 2021 814

b. auf der vom BAG in Papierform zur Verfügung gestellten Kontaktkarte, in zweifacher Ausführung.

Art. 6 Abs. 1

Das BAG sorgt für die Aufbereitung der Kontaktdaten für den Vollzug der Bestimmungen zur Testpflicht nach Artikel 8 und der Quarantäne nach Artikel 9 sowie für die unverzügliche Weiterleitung der Daten an die für die einreisenden Personen zuständigen Kantone.

Art. 7 Abs. 1, 2, 4 Bst. c–e und 5

Die Luftverkehrsunternehmen und die Busunternehmen, die Fernverkehrsreisen anbieten, müssen die Passagiere informieren, dass diese sich vor der Abreise in die Schweiz auf Sars-CoV-2 testen lassen müssen und nur dann zum Flugzeug oder Bus zugelassen werden, wenn sie ein negatives Testergebnis vorweisen.

Sie müssen vor der Abreise überprüfen, ob ein negatives Testergebnis vorliegt, das auf einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2 beruht. Die Anforderungen an den Test und den Testnachweis werden in Anhang 2a geregelt.

Sie dürfen folgende Passagiere ohne das Vorhandensein eines negativen Testergebnisses befördern:

  1. Personen, die aus Staaten oder Gebieten einreisen, die nicht in Anhang 1 Ziffer 1 aufgeführt sind, und auf der Durchreise einen schweizerischen Flughafen nutzen, ohne diesen vor der Weiterreise zu verlassen;

  2. Aufgehoben

  3. Aufgehoben 5 Bei der Einreise aus einem Staat oder Gebiet nach Anhang 1 Ziffer 1 müssen bereits Personen ab sechs Jahren ein negatives Testergebnis nach Absatz 2 vorweisen können.

Art. 8 Abs. 1, 2 Einleitungssatz und Bst b, 2bis,3 und 4

In die Schweiz einreisende Personen müssen ein negatives Testergebnis vorweisen, das auf einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2 beruht.

Wer bei der Einreise in die Schweiz kein negatives Testergebnis nach Absatz 1 vorweisen kann, muss sich unverzüglich nach der Einreise testen lassen:

b. mit einem Sars-CoV-2-Schnelltest zur Fachanwendung nach Artikel 24a Absatz 1 der Covid-19-Verordnung3 vom 19. Juni 20203, ausser er basiert auf einer Probeentnahme nur aus dem Nasenraum oder auf einer Speichelprobe.

Die Personen nach den Absätzen 1 und 2 müssen sich zudem zwischen dem vierten und siebten Tag nach der Einreise testen lassen. Die Anforderungen an die Tests sowie die Testnachweise werden in Anhang 2a geregelt.

Wer beim Test zwischen dem vierten und siebten Tag nach der Einreise negativ getestet wird, muss dem Kanton das Covid-19-Testzertifikat nach der Covid-19-Verordnung Zertifikate vom4. Juni 20214 vorlegen. Wer positiv getestet wird, muss dem Kanton das Testergebnis melden.

Bei der Einreise aus einem Staat oder Gebiet nach Anhang 1 Ziffer 1 gilt Absatz 1 bereits für Personen ab sechs Jahren.

Art. 9 Abs. 1, 3 und 3bis

Personen, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Staat oder Gebiet nach Anhang 1 aufgehalten haben, müssen sich unverzüglich nach der Einreise in die Schweiz auf direktem Weg in ihre Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft begeben und sich während zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort aufhalten (Einreisequarantäne).

Personen in Einreisequarantäne, die aus einem Staat oder Gebiet eingereist sind, der oder das nicht in Anhang 1 Ziffer 1 aufgeführt ist, können die Einreisequarantäne vorzeitig beenden, wenn sie sich mit einer molekularbiologischen Analyse auf Sars- CoV-2 oder mit einem Sars-CoV-2-Schnelltest zur Fachanwendung nach Artikel 24a Absatz 1 der Covid-19-Verordnung3 vom 19. Juni 20205 testen lassen und das Testergebnis negativ ausfällt. Der Test darf frühestens am siebten Tag der Quarantäne erfolgen. Die zuständige kantonale Behörde kann in begründeten Fällen die vorzeitige Beendigung der Einreisequarantäne aussetzen.

Personen nach Absatz 3 dürfen die Quarantäne verlassen, um sich testen zu lassen. Sie müssen dabei eine Gesichtsmaske tragen und einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten.

Art. 9a Abs. 1 Bst. c, e und f, 2 Bst. a, 2bis sowie 3

Von der Testpflicht nach Artikel 8 ausgenommen sind zudem:

a. Personen unter 16 Jahren, ausser sie reisen aus einem Staat oder Gebiet nach Anhang 1 Ziffer 1 ein;

Von der Quarantänepflicht nach Artikel 9 ausgenommen sind Personen:

a. deren Tätigkeit in der Schweiz zwingend notwendig ist für die Aufrechterhaltung: 1. der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, 2. der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,

3. der Funktionsfähigkeit von institutionellen Begünstigten im Sinne von

Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes,

4. der diplomatischen und konsularischen Beziehungen der Schweiz;

  1. die sich als Transitpassagiere weniger als 24 Stunden in einem Staat oder Gebiet nach Anhang 1 aufgehalten haben;

  2. die nach der Teilnahme an einer Veranstaltung in einem Staat oder Gebiet nach Anhang 1 wieder in die Schweiz einreisen, sofern der Nachweis erbracht wird, dass die Teilnahme und der Aufenthalt unter Einhaltung eines spezifischen Schutzkonzepts stattgefunden haben; als Teilnahme an einer Veranstaltung gilt namentlich die berufsmässige Teilnahme an einem Sportwettkampf, Kulturanlass oder Fachkongress;

  3. die aus einem Staat oder Gebiet nach Anhang 1 für die Teilnahme an einer Veranstaltung in die Schweiz einreisen; als Teilnahme an einer Veranstaltung gilt namentlich die berufsmässige Teilnahme an einem Sportwettkampf, Kulturanlass oder Fachkongress;

  4. die aus Staaten oder Gebieten einreisen, die nicht in Anhang 1 Ziffer 1 aufgeführt sind, und den Nachweis erbringen, dass sie gegen Sars-CoV-2 geimpft sind; welche Personen als geimpft gelten, die Dauer, für welche die Impfung gilt, sowie die zugelassenen Nachweisarten werden in Anhang 2 geregelt;

  5. die aus Staaten oder Gebieten einreisen, die nicht in Anhang 1 Ziffer 1 aufgeführt sind, und den Nachweis erbringen, dass sie sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und als genesen gelten; die Dauer der Ausnahme sowie die zugelassenen Nachweisarten werden in Anhang 2 geregelt.

Die Ausnahmen nach den Absätzen 1–2bis gelten nicht für Personen, die Symptome einer Erkrankung an Covid-19 aufweisen, es sei denn, die betreffende Person kann mit einem ärztlichen Attest nachweisen, dass die Symptome auf eine andere Ursache zurückzuführen sind.

Art. 11b Kontrollpflicht für Private

Wer gewerbsmässig Personen beherbergt, die sich zu touristischen oder geschäftlichen Zwecken in der Schweiz aufhalten, muss prüfen, ob die negativen Testergebnisse nach Artikel 8 Absätze 1, 2bis und 4 vorliegen.

Personen, die kein negatives Testergebnis vorweisen können, sind der zuständigen kantonalen Behörde zu melden.

II

Die Anhänge 1 und 2a werden gemäss Beilage geändert.

III

Die Covid-19-Verordnung3 vom 19. Juni 20206 wird wie folgt geändert:

Anhang 1 Ziff. 1 «Hongkong» und «Indonesien» werden eingefügt.

Anhang 1 Ziff. 2 «Hongkong» und «Israel» werden gestrichen.

Anhang 3

Einschränkungen des grenzüberschreitenden Personenverkehrs Dieser Anhang enthält zurzeit keine Einträge.

IV

3. Dezember 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Guy Parmelin

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Dringliche Veröffentlichung vom3. Dez. 2021 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

Anhang 1

Klammerverweis bei Anhangnummer (Art. 2 Abs. 2 und 3, 3 Abs. 1 Bst. a, 7 Abs. 4 Bst. c und 5, 8 Abs. 4, 9 Abs. 1 und 3, 9a Abs. 2 Bst. a und c und 2bis Bst. b–f sowie 12 Abs. 1) Liste der Staaten und Gebiete mit einer besorgniserregenden Virusvariante8

Ziff. 1

1. Staaten und Gebiete mit einer besorgniserregenden Virusvariante, die immunevasiv ist oder von der noch nicht klar ist, ob sie immunevasiv ist (Art. 2 Abs. 1 und 2) Diese Liste enthält zurzeit keine Einträge.

Steht ein Staat auf der Liste, so schliesst dies all seine Gebiete, Inseln und Überseegebiete ein, auch wenn diese nicht separat aufgeführt sind.

Anhang 2a

Klammerverweis bei Anhangnummer (Art. 7 Abs. 2, 8 Abs. 1 und 2bis sowie 12 Abs. 3) Anforderungen an Tests und Testnachweise

Ziff. 1 . Bst. b

1. Das Testergebnis muss auf einem Verfahren beruhen, das dem Stand von Wissenschaft und Technik entspricht. Dabei gilt, dass die Probenentnahme für:

b. einen Sars-CoV-2-Schnelltest zur Fachanwendung nicht vor mehr als 24 Stunden durchgeführt worden sein darf.

Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr AS 2021 814