AS 2021 833

Verordnung des BAFU
über phytosanitäre Massnahmen für den Wald
(VpM-BAFU)

Änderung vom 30. November 2021

Das Bundesamt für Umwelt (BAFU)
verordnet:

I

Die Verordnung des BAFU vom 29. November 20171 über phytosanitäre Massnahmen für den Wald wird wie folgt geändert:

Art. 3 Massnahmen gegen potenzielle Quarantäneorganismen

Die Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von potenziellen Quarantäneorganismen sind in Anhang 3 aufgeführt.

Art. 4 Besondere Massnahmen bei erhöhtem phytosanitärem Risiko

Die besonderen Massnahmen, die bei erhöhtem phytosanitärem Risiko gegen die Einschleppung und Ausbreitung von bestimmten Quarantäneorganismen nach Anhang 1 PGesV-WBF-UVEK2 ergriffen werden, sind in Anhang 4 aufgeführt.

II

Die Anhänge2, 2a, 3 und 4 werden gemäss Beilage geändert.

2021-3968 AS 2021 833

III

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2022 in Kraft.

30. November 2021 Bundesamt für Umwelt: Katrin Schneeberger

Anhang 2

(Art. 2) Vorübergehend vom Einfuhrverbot ausgenommene Waren, Einfuhrbedingungen und Dauer der Aufhebung des Einfuhrverbots

Ziff. 1

Aufgehoben

Ziff. 2 .1 Überschrift (Betrifft nur den französischen Text) und Bst. c

2.1 Vorübergehende Ausnahme vom Einfuhrverbot Die Einfuhr von Pflanzen nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/12173, mit Ursprung in Japan, ist vorübergehend vom Einfuhrverbot ausgenommen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

c. Die Pflanzen erfüllen zusätzlich zu den Anforderungen nach Anhang 7 Ziffer 30 PGesV-WBF-UVEK4 die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1217 festgelegten Anforderungen.

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1217 der Kommission vom 25. August 2020 über eine Ausnahme von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich der Einführung in die Union von auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltenen, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und bestimmten Arten von Pinus L. mit Ursprung in Japan und zur Aufhebung der Entscheidung 2002/887/EG, Fassung gemäss ABl. L 277 vom 26.8.2020, S. 6.

Anhang 2a

Waren, für deren Einfuhr aus Drittländern als gleichwertig anerkannte spezifische Voraussetzungen gelten

Ziff. 1 .1 Bst. a

Betrifft nur den italienischen Text.

Ziff. 2 .1 Bst. a

Betrifft nur den italienischen Text.

Anhang 3

(Art. 3) Titel Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von potenziellen Quarantäneorganismen

Anhang 4

(Art. 4) Besondere Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Quarantäneorganismen nach Anhang 1 PGesV-WBF-UVEK bei erhöhtem phytosanitärem Risiko

Ziff. 1 .1

1 Waren mit Holzverpackungsmaterial aus Drittländern

1.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung

Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Quarantäneorganismen nach Anhang 1 PGesV-WBF-UVEK5 gelten für die Einfuhr von Waren mit Holzverpackungsmaterial aus Drittländern bei erhöhtem phytosanitärem Risiko die Artikel 1–4 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1276.

Ziff. 1 .2.1 und 1.2.2

1.2 Besondere Bestimmungen

1.2.1 Wo gemäss der Durchführungsverordnung (EU) 2021/127 von Holzverpackungsmaterial mit Ursprung in Belarus, China, und Indien die Rede ist, ist darunter in dieser Verordnung Holzverpackungsmaterial aus Drittländern gemäss Artikel 2 Buchstabe k PGesV zu verstehen. 1.2.2 Wo gemäss der Durchführungsverordnung (EU) 2021/127 die Zuständigkeit bei den zuständigen Behörden liegt, ist in der Schweiz der Eidgenössische Pflanzenschutzdienst (EPSD) zuständig.

Ziff. 1 .2.8

1.2.8 Anstelle des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2021/127 gilt die folgende Tabelle:

Salz, Schwefel, Erden und Steine, Gips, Kalk und Zement 2506 Quarze (andere als natürliche Sande); Quarzite, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

Durchführungsverordnung (EU) 2021/127 der Kommission vom 3. Februar 2021 zur Festlegung der Anforderungen an das Einführen von Verpackungsmaterial aus Holz für die Beförderung bestimmter Waren mit Ursprung in bestimmten Drittländern in das Gebiet der Union und für Pflanzengesundheitskontrollen bei diesem Material sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1137, Fassung gemäss ABl. L 40 vom4.2.2021, S. 3.

2514 Schiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten 2515 Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werk- oder Hausteine aus Kalkstein mit einem augenscheinlichen Schüttgewicht von2,5 oder mehr und Alabaster, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten 2516 Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werk- oder Hausteine, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten 2517 Steine, Kies, zerkleinerte Steine, der gewöhnlich zum Betonieren oder zur Beschotterung im Strassen- oder Bahnbau oder zu anderen Beschotterungen verwendeten Art, Kiesel und Feuerstein (Flint), auch wärmebehandelt; Makadam aus Schlacke oder ähnlichen Industrieabfällen, auch im ersten Teil dieser Nummer erfasste Stoffe enthaltend; Teermakadam; Körner, Splitt und Pulver von Steinen der Nrn. 2515 oder 2516, auch wärmebehandelt 2518 Dolomit, auch gesintert oder gebrannt, einschliesslich Dolomit, grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten 2521 Kalksteine, wie sie üblicherweise als Hochofenzuschläge oder zum Herstellen von Kalk oder Zement verwendet werden 2526 Natürlicher Speckstein, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten; Talk Holz, Holzkohle und Holzwaren 4401 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder in ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Scheiten, Briketts, Pellets oder ähnlichen Formen agglomeriert 4415 Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln (Haspel) aus Holz; Paletten, Boxpaletten und andere Ladeplatten, aus Holz; Palettenrahmen aus Holz 4418 Bauschreiner- und Zimmermannsarbeiten, einschliesslich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellage, zusammengesetzte Fussbodenplatten und Schindeln, aus Holz 4421 Andere Waren aus Holz Papiere und Pappen; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe 4823 Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus

Zellstofffasern, auf Format zugeschnitten; andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen 6801 Pflastersteine, Bordsteine und Pflasterplatten, aus Naturstein (ausgenommen Schiefer) 6802 Bearbeitete Werk- oder Hausteine (andere als Schiefer) und Waren daraus, ausgenommen solche der Nr. 6801; Würfel, Steinchen und ähnliche Waren für Mosaike, aus Naturstein (einschliesslich Schiefer), auch auf Unterlage; Körner, Splitter und Pulver von Naturstein (einschliesslich Schiefer), künstlich gefärbt 6803 Naturschiefer, bearbeitet, und Waren aus Naturschiefer oder Pressschiefer 6804 Mühlsteine und ähnliche Waren, ohne Gestelle, zum Mahlen, Zerfasern, Brechen, Schleifen, Polieren, Richten, Schneiden oder Trennen, Wetz- oder Poliersteine zum Handgebrauch, und Teile davon, aus Naturstein, aus agglomerierten natürlichen oder künstlichen Schleifstoffen oder aus Keramik, auch mit Teilen aus anderen Stoffen 6810 Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch armiert 6811 Waren aus Asbestzement, Zellulosezement oder dergleichen 6815 Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschliesslich Kohlenstofffasern und Waren daraus sowie Waren aus Torf), anderweit weder genannt noch inbegriffen Keramische Waren 6901 Steine, Platten, Fliesen und andere keramische Waren aus kieselsaurem Fossilienmehl (z.B.

Kieselgur, Tripel, Diatomit) oder aus ähnlichen kieselsauren Erden 6902 Feuerfeste Steine, Platten, Fliesen und ähnliche keramische Bauteile, andere als solche aus kieselsaurem Fossilienmehl oder aus ähnlichen kieselsauren Erden 6904 Backsteine zu Bauzwecken, Hourdis, andere Deckensteine und ähnliche Waren, aus Keramik 6905 Dachziegel, Kaminteile, Rauchleitungen, Bauverzierungen, aus Keramik, und andere Baukeramik 6906 Rohre, Rinnen und Zubehör zu Rohren, aus Keramik 6907 Fliesen, Boden- und Wandplatten, aus Keramik; Würfel, Steinchen und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage; Stücke für die Endbearbeitung aus Keramik 6912 Geschirr, andere Haushalt- oder Hauswirtschaftsartikel und Hygiene- oder Toilettenartikel, aus anderer Keramik als Porzellan 6914 Andere Waren aus Keramik Glas und Glaswaren 7003 Gegossenes oder gewalztes Glas, in Platten, Tafeln oder Profilen, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, aber nicht anders bearbeitet 7004 Gezogenes oder geblasenes Glas, in Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, aber nicht anders bearbeitet 7005 Float-Glas und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, in Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, aber nicht anders bearbeitet 7006 Glas der Nrn. 7003, 7004 oder 7005, gebogen, facettiert, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, aber weder gerahmt noch in Verbindung mit anderem Material 7007 Sicherheitsglas, aus gehärtetem Glas oder mehrschichtigem Glas (Verbundglas) 7008 Isolierverglasungen, mehrschichtig 7009 Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschliesslich Rückspiegel Eisen und Stahl 7210 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen Kupfer und Waren daraus 7411 Rohre aus Kupfer 7412 Zubehör zu Rohren (z.B.

Verbindungsstücke, Kniestücke, Muffen), aus Kupfer 7415 Stifte, Nägel, Reissnägel, zugespitzte Krampen und ähnliche Waren, aus Kupfer oder mit Schaft aus Eisen oder Stahl und Kopf aus Kupfer; Schrauben, Bolzen, Muttern, Hakenschrauben, Nieten, Splinte, Stifte, Keile, Unterlegscheiben (einschliesslich Federringscheiben) und ähnliche Waren, aus Kupfer Aluminium und Waren daraus 7606 Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm 7608 Rohre aus Aluminium 7609 Zubehör zu Rohren (z.B. Verbindungsstücke, Kniestücke, Muffen), aus Aluminium Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile dieser Maschinen oder Apparate 8407 Hubkolben- oder Kreiskolbenmotoren mit Funkenzündung (Verbrennungsmotoren) 8424 Mechanische Apparate (auch handbetrieben) zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und dergleichen 8465 Werkzeugmaschinen (einschliesslich Maschinen zum Nageln, Heften, Verleimen oder anderweitigem Zusammenfügen) zum Bearbeiten von Holz, Kork, Bein, Hartkautschuk, harten Kunststoffen oder ähnlichen harten Stoffen 8467 Von Hand zu führende, pneumatisch, hydraulisch oder mit eingebautem Motor (elektrisch oder nichtelektrisch) betriebene Werkzeuge