AS 2022 141
Verordnung der Bundesversammlung
zum Parlamentsressourcengesetz
(VPRG)
Änderung vom 17. Dezember 2021
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht des Büros des Nationalrates vom 19. August 20211,
beschliesst:
I
Die Verordnung der Bundesversammlung vom 18. März 19882 zum Parlamentsressourcengesetz wird wie folgt geändert:
Art. 4 Reiseentschädigung
Die Ratsmitglieder erhalten als Pauschalentschädigung für Reisen im Inland:
ein Generalabonnement1. Klasse der schweizerischen Transportunternehmen; oder
einen Betrag in Höhe der dem Bund entstehenden Kosten eines solchen Abonnements.
Ratsmitgliedern, die ihr Motorfahrzeug benützen, werden die Parkgebühren zurückerstattet. Schäden, die bei diesen Fahrten am Motorfahrzeug entstehen, deckt der Bund.
Für Reisen zu offiziellen parlamentarischen Anlässen im Ausland organisiert der Bund die notwendigen Billette.
Flugreisen werden organisiert, wenn die Reisezeit mit dem Flugzeug kürzer ist als mit dem Zug und:
die Reisezeit mit dem Zug mindestens sechs Stunden beträgt; oder
die Reisezeit mit dem Zug weniger als sechs Stunden beträgt, mit einer Zugreise jedoch eine oder mehrere zusätzliche Übernachtungen notwendig werden.