AS 2022 285

Verordnung
über die Organisation zur Sicherstellung
der wirtschaftlichen Landesversorgung im Bereich
der Elektrizitätswirtschaft
(VOEW)

Änderung vom 4. Mai 2022

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 10. Mai 20171 über die Organisation zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung im Bereich der Elektrizitätswirtschaft wird wie folgt geändert:

Titel Betrifft nur den französischen Text.

Ingress gestützt auf die Artikel 57 Absatz 1 und 60 Absatz 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 20162 (LVG) und auf Artikel 15 Absatz 4 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 20073 (StromVG),

Art. 1a Monitoringsystem: Betrieb und Zugriff

Die nationale Netzgesellschaft betreibt ein Monitoringsystem zur Beobachtung der Versorgungslage und von deren Entwicklung im Bereich der Elektrizitätswirtschaft.

Sie gewährt dem Fachbereich Energie im Abrufverfahren Zugriff auf das Monitoringsystem und erstattet ihm periodisch Bericht über die aktuelle Versorgungslage.

2022-1385 AS 2022 285 Organisation zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung AS 2022 285

Art. 1b Monitoringsystem: Datenbearbeitung

Das Monitoringsystem enthält insbesondere Daten über die Produktion und den Verbrauch elektrischer Energie, die Import- und Exportkapazitäten sowie die Eigenversorgungsfähigkeit der Schweiz.

Die Daten stehen dem Fachbereich Energie ab dem Zeitpunkt der Erfassung während zwanzig Jahren zur Verfügung.

Die nationale Netzgesellschaft stellt mit organisatorischen und technischen Massnahmen sicher, dass die Datenbearbeitung automatisch protokolliert und unbefugte Datenbearbeitung verhindert wird. Sie hält die Massnahmen in einem Datenbearbeitungsreglement fest.

Die Weitergabe von Daten ist nicht zulässig. Ausgenommen ist die Weitergabe durch den Fachbereich Energie an die ElCom, an das Bundesamt für Energie, an weitere Behörden des Bundes oder eines Kantons sowie an den VSE oder an seine Organisation zur Sicherstellung der Versorgung des Landes mit Elektrizität (Art. 1 Abs. 4), wenn diese Stellen die Daten zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags benötigen.

Die Empfänger der Daten stellen mit organisatorischen und technischen Massnahmen sicher, dass die Daten ausschliesslich für den angegebenen Zweck verwendet werden.

Die nationale Netzgesellschaft, der Fachbereich Energie und der VSE unterstehen hinsichtlich der Beobachtung der Elektrizitätsversorgungslage sowie der damit zusammenhängenden Informationen der Verschwiegenheitspflicht (Art. 63 LVG). Sie dürfen die Daten aus dem Monitoringsystem ausschliesslich für die Zwecke der wirtschaftlichen Landesversorgung verwenden.

Art. 2 Aufgaben des Fachbereichs Energie

Der Fachbereich Energie bestimmt Art und Umfang der Vorbereitungsmassnahmen und legt die Anforderungen an das Monitoringsystem fest.

Er überwacht die Vorbereitungsarbeiten des VSE sowie den Betrieb des Monitoringsystems und ist befugt, dem VSE und der nationalen Netzgesellschaft diesbezüglich Weisungen zu erteilen.

Art. 4 Abs. 1

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung legt im Rahmen der bewilligten Mittel die Entschädigung des VSE und der nationalen Netzgesellschaft für die Erfüllung der Aufgaben nach den Artikeln 1–1b fest.

Organisation zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung AS 2022 285

II

Diese Verordnung tritt am1. Juni 2022 in Kraft.

4. Mai 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr Organisation zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung AS 2022 285