AS 2022 319

Verordnung des WBF
über die Verwendung von schweizerischen
Herkunftsangaben für Lebensmittel
(HasLV-WBF)

Änderung vom 18. Mai 2022

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)
verordnet:

I

Die Verordnung des WBF vom 15. November 20161 über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel wird wie folgt geändert:

Art. 2

Aufgehoben

Art. 2a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Mai 2022.

Bio-Weisszucker aus Zuckerrüben für die Verwendung in nach der Bio-Verordnung vom 22. September 19972 produzierten Produkten darf bis zum 31. Dezember 2024 von der Berechnung des für die Herkunftsangabe massgeblichen Mindestanteils ausgeschlossen werden.

II

Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

Anhang 2 wird aufgehoben.

Anhang 1

(Art. 1) Temporär nicht verfügbare Naturprodukte Diese Liste enthält zurzeit keine Einträge.

Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel. AS 2022 319 V des WBF