AS 2022 430
Verordnung
über die Beschränkung der Verwendung von Alteplase
vom 27. Juli 2022
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 31 Absätze 1 und 2 Buchstabe a des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 20161 (LVG),
verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für den folgenden Wirkstoff:
ATC-Code2 | Warenbezeichnung |
|---|---|
B01AD02 | Alteplase mit einer Dosierung stärker als 2 mg |
Art. 2 Verwendungsbeschränkung
Der in Artikel 1 aufgeführte Wirkstoff darf nur für die folgenden bei Swissmedic registrierten Indikationen verwendet werden:
thrombolytische Therapie bei akutem Myokardinfarkt;
thrombolytische Behandlung bei Patientinnen und Patienten mit akuter massiver Lungenembolie und hämodynamischer Instabilität;
thrombolytische Behandlung bei akutem ischämischem Hirnschlag.
Die in den registrierten Indikationsgebieten gemachten Empfehlungen der Fachgesellschaften können weiterhin angewendet werden.
Der Ersatz von Alteplase mit einer Dosierung von 2 mg durch Verdünnung der höher dosierten Alteplase ist verboten.
Art. 3 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am 29. Juli 2022 in Kraft.3
Sie gilt bis zum 31. Januar 2024.
27. Juli 2022 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis |