AS 2022 56
AS 2022
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Massgebend ist die signierte
elektronische Fassung
Verordnung
über Zertifikate zum Nachweis einer
Covid-19-Impfung, einer Covid-19-Genesung
oder eines Covid-19-Testergebnisses
(Covid-19-Verordnung Zertifikate)
Änderung vom 1. Februar 2022
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf die Artikel 23 Absatz 2 und 33 der Covid-19-Verordnung Zertifikate vom 4. Juni 20211,
verordnet:
I
Die Covid-19-Verordnung Zertifikate vom 4. Juni 2021 wird wie folgt geändert:
Anhang 2 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
Anhang 5 wird gemäss Beilage geändert.
II
Diese Verordnung tritt am3. Februar 2022 um 00.00 Uhr in Kraft.2 1. Februar 2022 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset
Dringliche Veröffentlichung vom1. Februar 2022 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
2022-0167 AS 2022 56
Anhang 2
(Art. 13 Abs. 3, 14, 15 und 33) Besondere Bestimmungen über Covid-19-Impfzertifikate
1 Beginn und Höchstdauer der Gültigkeit
1.1 Die Gültigkeitsdauer von Covid-19-Impfzertifikaten beträgt 270 Tage:
ab Erhalt der Dosis, die die Grundimmunisierung vervollständigt; oder
ab Erhalt einer Dosis, die nach einer vollständigen Grundimmunisierung verabreicht wurde (Auffrischimpfung).
1.2 Bei einer Grundimmunisierung mit COVID-19 Vaccine Janssen beginnt die Frist ab dem 22. Tag nach dem Erhalt der einzigen Dosis zu laufen.
2 Angaben zum verabreichten Impfstoff
2.1 Krankheit, gegen die geimpft wurde («Covid-19») 2.2 Impfung/Prophylaxe (Typ/Funktionsweise des Impfstoffs) 2.3 Immunmittel (Name des Impfstoffs / Produktename) 2.4 Inhaber der Zulassung des Impfstoffs oder, falls bei im Ausland verabreichten Impfdosen nicht gegeben, Angabe zum Hersteller 2.5 Anzahl der verabreichten Impfdosen in einer Serie und Gesamtzahl der Impfdosen 2.6 Datum, an dem die letzte Dosis verabreicht wurde
3 Angabe der Vollständigkeit einer Impfung
3.1 Allgemeine Bestimmungen
3.1.1 Die Angabe der Vollständigkeit erfolgt:
bei vollständigen Impfungen: nach den in den Ziffern3.2–3.4 festgelegten Codes, wie «3/3»;
bei unvollständigen Impfungen: nach dem Schema «A/B», wobei A für die Anzahl erhaltener Impfdosen und B für die Zahl der im Zeitpunkt des Erhalts der Impfdosis nach dem jeweiligen Impfprogramm vorgesehenen Impfdosen steht.
3.1.2 Der Nachweis einer Ansteckung mit Sars-CoV-2, die vor dem Erhalt einer Impfdosis erfolgt ist, für die ein Zertifikat ausgestellt werden soll, gilt als Erhalt einer Dosis eines Impfstoffs. Für den Nachweis einer Ansteckung gelten folgende Voraussetzungen:
a. Der Nachweis der Ansteckung muss sich auf eine der folgenden Untersuchungen stützen:
1. positives Ergebnis einer molekularbiologischen Analyse auf Sars- CoV-2; 2. positives Ergebnis eines Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung nach Artikel 24a Absatz 1 der Covid-19-Verordnung3 vom 19. Juni 20203; 3. positive Analyse auf Sars-CoV-2-Antikörper nach Artikel 16 Absatz 3.
b. Zwischen der Probeentnahme und der Impfung müssen in den Fällen von Buchstabe a Ziffern1 und 2 mindestens 28 Tage vergangen sein. 3.1.3 Impfdosen zählen auch als Auffrischimpfung, wenn sie immunsupprimierten Personen über die Impfprogramme nach dieser Verordnung hinaus zur Erzielung einer wirksamen Grundimmunisierung verabreicht wurden.
3.2 Ein-Dosen-Impfstoff
3.2.1 Ziffer 3.2 gilt für den folgenden durch Swissmedic zugelassenen Impfstoff:
COVID-19 Vaccine Johnson&Johnson Janssen 3.2.2 Angabe der Vollständigkeit bei der Grundimmunisierung:
Grundimmunisierung mit einer Impfdosis: «1/1»;
Grundimmunisierung bei einer Fortsetzung eines Impfprogramms, das mit einem anderen Impfstoff begonnen wurde, beispielweise bei Kontraindikationen: «2/2».
3.2.3 Angabe der Vollständigkeit bei Auffrischimpfungen:
Auffrischimpfung nach einer Grundimmunisierung mit einer Impfdosis (Ziff.3.2.2 Bst. a): «2/1» (für weitere: «[2+X]/1»);
Auffrischimpfung nach einer Grundimmunisierung, die mit einem anderen Impfstoff begonnen wurde (Ziff.3.2.2 Bst. b): «3/3» (für weitere: «[3+X]/[3+X]»).
3.3 Zwei-Dosen-Impfstoffe
3.3.1 Ziffer 3.3 gilt für die folgenden Impfstoffe:
a. durch Swissmedic zugelassene Impfstoffe: Spikevax (mRNA-1273) Moderna
b. Impfstoffe, die durch die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA), nicht aber durch Swissmedic zugelassen sind: Vaxzevria (ChAdOx1 nCoV-19) AstraZeneca Nuvaxovid (NVX-CoV2373) Novavax
Impfstoffe, die im Rahmen des «WHO Emergency Use Listing», nicht aber durch Swissmedic oder die EMA zugelassen sind: BIBP P-CoV Sinopharm Wuhan/Sinopharm Beijing CoronaVac Sinovac Bharat Biotech Covaxin Indian Council for Medical Research 3.3.2 Angabe der Vollständigkeit bei der Grundimmunisierung:
Grundimmunisierung mit zwei Impfdosen: «2/2»;
Grundimmunisierung bei einer Kombination einer Impfdosis mit einer früheren Ansteckung mit Sars-Cov-2 (Ziff.3.1.2): «1/1».
3.3.3 Angabe der Vollständigkeit bei Auffrischimpfungen:
Auffrischimpfung nach einer Grundimmunisierung mit zwei Impfdosen (Ziff.3.3.2 Bst. a): «3/3» (für weitere: «[3+X]/[3+X]»);
Auffrischimpfung nach einer Grundimmunisierung mit einer Kombination einer Impfdosis mit einer früheren Vorerkrankung nach (Ziff.3.3.2 Bst. b): «2/1» (für weitere: «[2+X]/1»).
3.4 Ergänzung von Impfungen mit nicht anerkannten Impfstoffen
3.4.1 Ziffer 3.4 gilt für Impfungen mit folgenden Impfstoffen, die die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 1 nicht erfüllen, jedoch mit einem in der Schweiz zugelassenen Impfstoff ergänzt werden: Produktename(n) Hersteller Ergänzung mit einem in der Schweiz zugelassenen Impfstoff Sputnik light Gamaleya Einmalig Comirnaty (BNT162b2) oder National Spikevax (mRNA-1273), falls bereits mindes- Centre of tens eine Dosis erhalten Epidemiology and Microbiology Produktename(n) Hersteller Ergänzung mit einem in der Schweiz zugelassenen Impfstoff Sputnik V (Gam- Gamaleya Einmalig Comirnaty (BNT162b2) oder COVID-Vac, rAd26-S, National Spikevax (mRNA-1273), falls bereits mindesrAd5-S) Centre of tens eine Dosis erhalten Epidemiology and Microbiology KoviVac Chumakov Einmalig Comirnaty (BNT162b2) oder Center Spikevax (mRNA-1273), falls bereits mindestens zwei Dosen erhalten QazVac (QazCovid-in) Kazakhstan Einmalig Comirnaty (BNT162b2) oder RIBSP Spikevax (mRNA-1273), falls bereits mindestens zwei Dosen erhalten Medigen (MVC- Medigen Einmalig Comirnaty (BNT162b2) oder COV1901) Vaccine Bi- Spikevax (mRNA-1273), falls bereits mindesologics tens zwei Dosen erhalten SARS-CoV-2 Vaccine Minhai Bio- Einmalig Comirnaty (BNT162b2) oder (KCONVAC) technology Spikevax (mRNA-1273), falls bereits mindestens zwei Dosen erhalten EpiVacCorona VECTOR Einmalig Comirnaty (BNT162b2) oder Spikevax (mRNA-1273), falls bereits mindestens zwei Dosen erhalten SoberanaPlus (Plus Center for Einmalig Comirnaty (BNT162b2) oder CIGB-66) Genetic En- Spikevax (mRNA-1273), falls bereits mindesgineering tens eine Dosis erhalten and Biotechnology RBD-Dimer, Zifivax Anhui Einmalig Comirnaty (BNT162b2) oder (ZF2001) Zhifei Spikevax (mRNA-1273), falls bereits mindes- Longcom tens zwei Dosen erhalten Abadala (CIGB-66) Center for Einmalig Comirnaty (BNT162b2) oder Genetic En- Spikevax (mRNA-1273), falls bereits mindesgineering tens zwei Dosen erhalten and Biotechnology ZyCoV-D Zydus Einmalig Comirnaty (BNT162b2) oder Cadila Spikevax (mRNA-1273), falls bereits mindestens zwei Dosen erhalten 3.4.2 Angabe der Vollständigkeit für die Ergänzung mit einem in der Schweiz zugelassenen Impfstoff: «1/1». 3.4.3 Angabe der Vollständigkeit bei einer weiteren Dosis nach einer Ergänzung nach Ziffer 3.4.2: «2/1» (für weitere: «[2+X]/1»).
3.5 Kombinationen von Impfstoffen (heterologe Impfungen)
3.5.1 Die Impfstoffe nach den Ziffern3.2 und 3.3 Buchstaben a und b können im Rahmen der Grundimmunisierung frei miteinander kombiniert werden. 3.5.2 Die Impfstoffe nach den Ziffern3.2 und 3.3 können als Auffrischimpfung mit jeder Grundimmunisierung kombiniert werden. Dies gilt auch für die Kombinationen mit einer nach Ziffer 3.4 ergänzten Impfung.
3.6 Anerkannte Lizenzprodukte
Für folgende Lizenzprodukte von Impfstoffen gilt der Nachweis nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d als erbracht: Name(n) des Lizenzprodukts Hersteller des Lizenzprodukts entspricht Covishield (ChA- Serum Institute of India Vaxzevria (ChAdOx1 Covid-19 vaccine Fundação Instituto Oswaldo recombinant Cruz (FIOCRUZ) R-Covi R-Pharma CJSC Covovax (NXV-CoV2373) Serum Institute of India Nuvaxovid (NVX-
Anhang 5
(Art. 22, 23 Abs. 1 und 2) Liste der anerkannten ausländischen Zertifikate
Ziff. 2 .2
2.2 Anerkannt sind die Impf- und Testzertifikate, die in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2021/953 interoperabel sind und die von den folgenden Staaten und Regionen ausgestellt wurden: – Neuseeland – Singapur – Taiwan (Chinese Taipei) – Togo – Vereinigte Arabische Emirate