AS 2022 95
AS 2022
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Massgebend ist die signierte
elektronische Fassung
Verordnung
über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
des Menschen
(Epidemienverordnung, EpV)
Änderung vom 16. Februar 2022
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Epidemienverordnung vom 29. April 20151 wird wie folgt geändert:
Einfügen vor dem Gliederungstitel des3. Abschnitts
Art. 64e Übernahme der Kosten von Arzneimitteln zur ambulanten Behandlung von Covid-19
Der Bund übernimmt die Kosten der im Anhang aufgeführten Arzneimittel unter den dort festgelegten Voraussetzungen.
Das EDI kann weitere Arzneimittel in den Anhang aufnehmen, sofern sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sie werden zur ambulanten Behandlung von Covid-19 eingesetzt.
Sie sind nicht auf der Spezialitätenliste nach dem KVG2 aufgeführt.
Der Bund hat zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit diesen Arzneimitteln mit der Zulassungsinhaberin einen Vertrag abgeschlossen.
Jedes Arzneimittel hat einen einheitlichen Buchwert von 150 Franken.
Bei der Abgabe eines Arzneimittels durch eine Apothekerin oder einen Apotheker, die oder der als Leistungserbringer nach dem KVG zugelassen ist, übernimmt der Bund zusätzlich4.20 Franken für den Medikamentencheck, sofern das Rezept ausschliesslich über dieses Arzneimittel ausgestellt wurde. In diesem Betrag sind folgende Leistungen enthalten:
2022-0435 AS 2022 95
Rezeptüberprüfung;
Zulässigkeitsüberprüfung;
Überprüfung der Anwendungsdosierung und allfälliger Mengenlimitationen innerhalb des Rezepts;
Interaktionskontrolle innerhalb der Behandlung;
Kontrolle von Risikofaktoren und Kontraindikationen, soweit sie dem Apotheker oder der Apothekerin bekannt sind;
Kontaktnahme zur verordnenden Ärztin oder zum verordnenden Arzt, soweit medizinisch notwendig oder von der Patientin oder vom Patienten gewünscht;
Missbrauchskontrolle innerhalb des Rezepts.
Die Vergütung des einheitlichen Buchwerts der Arzneimittel nach Absatz 3 und des Medikamentenchecks nach Absatz 4 erfolgt nach dem System des Tiers payant im Sinne von Artikel 42 Absatz 2 KVG. Sie wird von folgenden Versicherern geschuldet:
bei Personen, die über eine obligatorische Krankenpflegeversicherung nach dem KVG verfügen, von der Krankenkasse nach Artikel 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. September 20143, bei der die behandelte Person versichert ist;
bei Personen, die bei der Militärversicherung gegen Krankheit versichert sind, von der Militärversicherung;
bei Personen, die nicht über eine obligatorische Krankenpflegeversicherung nach dem KVG verfügen, von der gemeinsamen Einrichtung nach Artikel 18 KVG.
Art. 64f Verfahren zur Übernahme der Kosten von Arzneimitteln zur ambulanten Behandlung von Covid-19
Die Leistungserbringer senden die Rechnung für die Kosten nach Artikel 64e Absätze3 und 4 pro behandelte Person einzelfallweise oder quartalsweise gesammelt spätestens neun Monate nach Erbringung der Leistungen dem zuständigen Versicherer. Die Rechnung darf nur die Kosten nach Artikel 64e Absätze3 und 4 enthalten. Die Übermittlung erfolgt vorzugsweise elektronisch.
Die Versicherer und die gemeinsame Einrichtung kontrollieren die Rechnungen und prüfen, ob der Leistungserbringer die Leistungen korrekt abgerechnet hat. Sie beachten bei der Bearbeitung der Daten die Artikel 84–84b KVG4.
Sie melden dem BAG die Anzahl Arzneimittelpackungen, die sie den Leistungserbringern vergütet haben, sowie den vergüteten Betrag jeweils auf Anfang Januar, April, Juli und Oktober. Die externen Revisionsstellen der Versicherer prüfen jährlich die Meldungen und die Existenz geeigneter Kontrollen im Sinne von Absatz 2 und erstatten dem BAG Bericht. Das BAG kann von den Versicherern zusätzliche Informationen zu den vergüteten Beträgen je Leistungserbringer verlangen.
Der Bund zahlt den Versicherern die von ihnen vergüteten Leistungen quartalsweise.
Wurde die Leistung vom Leistungserbringer zu Unrecht in Rechnung gestellt, so kann der Versicherer bereits geleistete Vergütungen zurückfordern. Mit der Bezahlung der Leistung durch den Bund nach Absatz 4 geht ein allfälliger Rückforderungsanspruch auf den Bund über. Die Versicherer geben dem Bund die Daten bekannt, die für die Wahrnehmung des Rückforderungsanspruchs erforderlich sind. Die Daten dürfen keine besonders schützenswerten Personendaten enthalten.
Die gemeinsame Einrichtung stellt dem BAG quartalsweise ihre Verwaltungskosten für ihre Tätigkeit als Versicherer nach Artikel 64e Absatz 5 Buchstabe c nach Aufwand in Rechnung. Der Stundenansatz beträgt 95 Franken und umfasst Lohnkosten, Sozialleistungen und Infrastrukturkosten. Für die in den Verwaltungskosten nicht enthaltenen Aufwendungen für allfällige Revisionen, Systemanpassungen und Negativzinsen werden die tatsächlichen Kosten vergütet.
II
Diese Verordnung erhält neu einen Anhang gemäss Beilage.
III
16. Februar 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Ignazio Cassis |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Dringliche Veröffentlichung vom 16. Februar 2022 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
Anhang
Arzneimittel zur ambulanten Behandlung von Covid-19 1. Der Bund übernimmt für folgende Arzneimittel, die zur ambulanten Behandlung von Covid-19 eingesetzt werden, die Kosten nach Artikel 64e Absätze 3 und 4:
Arzneimittel Molnupiravir Nirmatrelvir (PF-07321332) / Ritonavir 2. Er übernimmt die Kosten nur bei Personen, die:
symptomatisch sind; und
wie folgt behandelt werden; 1. innerhalb der zugelassenen Indikation, oder 2. vor der Zulassung des Arzneimittels, aber unter Anwendung der Empfehlungen der federführenden Fachgesellschaften und unter Berücksichtigung der epidemiologischen Daten zu den aktuellen besorgniserregenden Sars-CoV-2-Varianten («Variant of Concern», VOC).
3. Er übernimmt die Kosten nur, wenn die Arzneimittel durch folgende Leistungserbringer nach dem KVG6:
verordnet werden: 1. Ärztinnen und Ärzte, 2. Spitäler;
abgegeben werden: 1. Ärztinnen und Ärzte, 2. Apothekerinnen und Apotheker, 3. Spitäler.