AS 2022 98

Verordnung
über Massnahmen zur
Bekämpfung der Covid-19-Epidemie
im Bereich des internationalen Personenverkehrs
(Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr)

Änderung vom 16. Februar 2022

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr vom 23. Juni 20211 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 2 und 3

Sie regelt für Personen, die aus einem Staat oder Gebiet mit einer besorgniserregenden Virusvariante in die Schweiz einreisen:

  1. die Erfassung von Kontaktdaten nach Artikel 49 der Epidemienverordnung vom 29. April 20152 (Kontaktdaten) und soweit erforderlich von Gesundheitsdaten;

  2. die Test- und die Quarantänepflicht;

  3. den Vollzug der Quarantäne.

Aufgehoben

Art. 3 Abs. 1

Zur Erfassung von Kontaktdaten und soweit erforderlich von Gesundheitsdaten verpflichtet sind Personen, die aus einem Staat oder Gebiet nach Anhang 1 einreisen.

4. Abschnitt (Art. 7) 2022-0434 AS 2022 98 Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr AS 2022 98

Art. 8 Abs. 1 und 4

Personen ab sechs Jahren, die aus einem Staat oder Gebiet nach Anhang 1 einreisen, müssen ein negatives Testergebnis vorweisen können. Die Anforderungen an die Tests sowie die Testnachweise werden in Anhang 2a geregelt.

Aufgehoben

Art. 9a Abs. 2 Bst. a

Art. 11 Abs. 1 Bst. a

Die Grenzkontrollbehörden können Personen bei der Einreise in die Schweiz risikobasiert kontrollieren. Sie prüfen dabei:

a. das Vorliegen eines negativen Testergebnisses gemäss Artikel 8 Absatz 1;

Art. 11b

II

Die Anhänge 1–2a werden wie folgt geändert:

Anhang 1

(Art. 2 Abs. 2 und 3, 3 Abs. 1, 9 Abs. 1 und 3, 9a Abs. 2 Bst. c sowie 12 Abs. 1)

Anhang 1a

Anhang 2

(Art. 9a Abs. 2ter Bst. e und f sowie 12 Abs. 2) Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr AS 2022 98

Ziff. 2 .1 Bst. b

2.1 Eine Genesung ist für die folgende Zeitdauer gültig:

b. im Falle einer Analyse auf Sars-CoV-2-Antikörper: während der Dauer der Gültigkeit des entsprechenden Zertifikats (Art. 34a Abs. 1 Bst. c der Covid-19-Verordnung Zertifikate vom4. Juni 20213.

Anhang 2a

(Art. 8 Abs. 1 und 12 Abs. 3)

III

Anhang 2 der Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 20194 wird wie folgt geändert:

Ziff. 17001

17001. Fehlender Nachweis einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-Cov-2 oder eines Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung mit negativem Ergebnis bei der Einreise in die Schweiz (Art. 83 Abs. 1 Bst. k EpG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr) 200

IV

16. Februar 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ignazio Cassis

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Dringliche Veröffentlichung vom 16. Februar 2022 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

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