AS 2024 587

Verordnung
über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung
(LMVV)

Änderung vom 16. Oktober 2024

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 27. Mai 20201 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung wird wie folgt geändert:

Art. 62 Abs. 3

Nur Personen mit einer in dieser Verordnung umschriebenen Ausbildung dürfen mit den amtlichen Kontrollen in den Kantonen betraut werden oder dürfen diese unter Aufsicht nach Artikel 77a ausüben.

Art. 64 Abs. 2

Wer die Ausbildung noch nicht abgeschlossen hat, darf die Funktionen nach Absatz 1 Buchstaben b–d unter Aufsicht nach Artikel 77a ausüben.

Art. 77 Erwerb und Tätigkeit

Wer das eidgenössische Diplom für die amtliche Lebensmittelkontrolle (DAL) erwerben will, muss:

  1. die Vorbildung nachweisen;

  2. die Ausbildung abgeschlossen haben;

  3. die Diplomprüfung bestanden haben.

Das DAL ist Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit als Lebensmittelinspektorin oder Lebensmittelinspektor, als Lebensmittelkontrolleurin oder Lebensmittelkontrolleur oder als amtliche Prüfleiterin oder amtlicher Prüfleiter.

Art. 77a Tätigkeit unter Aufsicht

Wer die Diplomprüfung bestanden, aber die Ausbildung noch nicht abgeschlossen hat, kann unter Aufsicht einer Person, die über ein DAL, ein eidgenössisches Diplom für die leitende amtliche Lebensmittelkontrolle (DLAL) oder ein äquivalentes Diplom verfügt, die Tätigkeit als Lebensmittelinspektorin oder Lebensmittelinspektor, als Lebensmittelkontrolleurin oder Lebensmittelkontrolleur oder als amtliche Prüfleiterin oder amtlicher Prüfleiter ausüben.

Die Tätigkeit unter Aufsicht darf ab dem Datum der Verfügung der bestandenen Diplomprüfung höchstens zwei Jahre ausgeübt werden.

In begründeten Fällen kann die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker eine Verlängerung der Frist bewilligen.

Art. 79 Abs. 1bis

Sie kann auch nach der Diplomprüfung abgeschlossen werden.

Art. 82 Abs. 2 Bst. b und 3

Der Anmeldung sind beizulegen:

  1. der Nachweis über den Abschluss der Vorbildung.

Aufgehoben

Art. 86 Ausstellende Behörde

Das BLV stellt das Diplom aus.

Art. 87 Abs. 1 Einleitungssatz

Wer das DLAL erwerben will, muss:

II

Anhang 9 wird wie folgt geändert:

Ziff. 4

  1. Kontrolle der Einhaltung der Altersbeschränkung bei der Abgabe alkoholischer Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

16. Oktober 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Viola Amherd
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi