AS 2024 694

Verordnung des BAKOM
über Fernmeldeanlagen
(VFAV)

Änderung vom 12. November 2024

Präambel

Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM)

verordnet:

I

Die Anhänge 2, 4, 5 und 7 der Verordnung des BAKOM vom 26. Mai 20161 über Fernmeldeanlagen werden gemäss Beilage geändert.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

12. November 2024

Bundesamt für Kommunikation:

Bernard Maissen

Anwendbare technische Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 1 FAV für Schnittstellen2

(Art. 2 Abs. 1)

Nr.

Titel der technischen Anforderung

Ausgabe

RIR0501

Digitale zellulare Telefonie

20

RIR0805

Speiseverbindungen (Feeder links)

2

RIR1002

Eisenbahnanwendungen

12

RIR1003

Suchen, Verfolgen und Erfassen von Daten

18

RIR1004

Funkortung

18

RIR1008

Allgemeiner Kurzstreckenfunk

23

RIR1023

Ultra-Breitband-Anwendungen (UWB)

12

Zulassungsverfahren für Funkanlagen, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden

(Art. 4 Abs. 1)

Ziff. 1.2

  • 1.2 Die Prüfberichte (Art. 14 Abs. 4 Bst. h FAV) betreffend die Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit und die Nutzung des Frequenzspektrums (Art. 26 Abs. 3 FAV) müssen von einer anerkannten Prüfstelle nach Artikel 17 FAV ausgestellt werden. Sie können auch vom Hersteller erstellt werden, wenn dieser über das nötige Wissen und die notwendigen Messmittel verfügt.

Verschiedene technische und administrative Vorschriften3

(Art. 4 Abs. 2 und Art. 6)

Nr.

Titel der technischen Anforderung

Ausgabe

TAV 5.2

(Art. 4 Abs. 2)

Technische und administrative Vorschriften betreffend die Funkanlagen, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden: Fest installierte störende Anlagen

5

TAV 5.3

(Art. 4 Abs. 2)

Technische und administrative Vorschriften betreffend die Funkanlagen, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden: Mobile störende Anlagen

5

TAV 5.4

(Art. 4 Abs. 2)

Technische und administrative Vorschriften betreffend die Funkanlagen, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden: Ortungs- und Überwachungssysteme sowie Daten- und Sprechfunkanlagen

4

(Art. 1a und 2b)

Mit einem einheitlichen Ladenetzteil kompatible Funkanlagen

Ziff. 2

2 Technische Spezifikationen für Ladefunktionen

Ziff.

Kategorie

Anwendbare technische Spezifikationen

1.

Funkanlagen, die mit Kabel aufladbar sind:

Die Funkanlagen müssen:

  • – mit dem USB-Typ-C-Anschluss entsprechend der Norm EN IEC 62680-1-3: 2022, Schnittstellen des Universellen Seriellen Busses für Daten und Energie – Teile 1–3: Gemeinsame Bauteile – Festlegung für USB-Typ-C®-Kabel und -Steckverbinder ausgestattet sein und dieser Anschluss muss jederzeit zugänglich und betriebsbereit sein;

  • – mit Kabel aufladbar sein, die der Norm EN IEC 62680-1-3: 2022, Schnittstellen des Universellen Seriellen Busses für Daten und Energie – Teile 1–3: Gemeinsame Bauteile – Festlegung für USB-Typ-C®-Kabel und -Steckverbinder entsprechen.

2.

Funkanlagen, die mit Kabel mit einer Spannung von mehr als 5 Volt, einer Stromstärke von mehr als 3 Ampere oder einer Leistung von mehr als 15 Watt aufladbar sind:

Die Funkanlagen müssen:

  • – mit dem Ladeprotokoll USB Power Delivery entsprechend der Norm EN IEC 62680-1-2: 2022, Schnittstellen des Universellen Seriellen Busses für Daten und Energie – Teile 1–2: Gemeinsame Komponenten – Festlegung für die USB-Stromversorgung, ausgestattet sein;

  • – so konzipiert sein, dass bei Ausstattung mit einem zusätzlichen Ladeprotokoll unabhängig vom verwendeten Ladenetzteil die volle Funktionalität des Ladeprotokolls USB Power Delivery sichergestellt ist.