AS 2024 694
Verordnung des BAKOM
über Fernmeldeanlagen
(VFAV)
Änderung vom 12. November 2024
Präambel
Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM)
verordnet:
I
Die Anhänge 2, 4, 5 und 7 der Verordnung des BAKOM vom 26. Mai 20161 über Fernmeldeanlagen werden gemäss Beilage geändert.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
12. November 2024 | Bundesamt für Kommunikation: Bernard Maissen |
Anwendbare technische Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 1 FAV für Schnittstellen2
(Art. 2 Abs. 1)
Nr. | Titel der technischen Anforderung | Ausgabe |
|---|---|---|
… | ||
RIR0501 | Digitale zellulare Telefonie | 20 |
… | ||
RIR0805 | Speiseverbindungen (Feeder links) | 2 |
… | ||
RIR1002 | Eisenbahnanwendungen | 12 |
RIR1003 | Suchen, Verfolgen und Erfassen von Daten | 18 |
RIR1004 | Funkortung | 18 |
… | ||
RIR1008 | Allgemeiner Kurzstreckenfunk | 23 |
… | ||
RIR1023 | Ultra-Breitband-Anwendungen (UWB) | 12 |
… |
Zulassungsverfahren für Funkanlagen, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden
(Art. 4 Abs. 1)
Ziff. 1.2
1.2 Die Prüfberichte (Art. 14 Abs. 4 Bst. h FAV) betreffend die Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit und die Nutzung des Frequenzspektrums (Art. 26 Abs. 3 FAV) müssen von einer anerkannten Prüfstelle nach Artikel 17 FAV ausgestellt werden. Sie können auch vom Hersteller erstellt werden, wenn dieser über das nötige Wissen und die notwendigen Messmittel verfügt.
Verschiedene technische und administrative Vorschriften3
(Art. 4 Abs. 2 und Art. 6)
Nr. | Titel der technischen Anforderung | Ausgabe |
|---|---|---|
… | ||
TAV 5.2 (Art. 4 Abs. 2) | Technische und administrative Vorschriften betreffend die Funkanlagen, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden: Fest installierte störende Anlagen | 5 |
TAV 5.3 (Art. 4 Abs. 2) | Technische und administrative Vorschriften betreffend die Funkanlagen, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden: Mobile störende Anlagen | 5 |
TAV 5.4 (Art. 4 Abs. 2) | Technische und administrative Vorschriften betreffend die Funkanlagen, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden: Ortungs- und Überwachungssysteme sowie Daten- und Sprechfunkanlagen | 4 |
(Art. 1a und 2b)
Mit einem einheitlichen Ladenetzteil kompatible Funkanlagen
Ziff. 2
2 Technische Spezifikationen für Ladefunktionen
Ziff. | Kategorie | Anwendbare technische Spezifikationen |
|---|---|---|
1. | Funkanlagen, die mit Kabel aufladbar sind: | Die Funkanlagen müssen:
|
2. | Funkanlagen, die mit Kabel mit einer Spannung von mehr als 5 Volt, einer Stromstärke von mehr als 3 Ampere oder einer Leistung von mehr als 15 Watt aufladbar sind: | Die Funkanlagen müssen:
|