AS 2026 362

Verordnung
über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung
(VIZMB)

Änderung vom 19. Juni 2026

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 23. Februar 20221 über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung wird wie folgt geändert:

Ingress

gestützt auf die Artikel 4 Absatz 4, 6 Absätze 1 und 6 sowie Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 25. September 20202 über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung (BIZMB),

Art. 1 Bst. c

Diese Verordnung regelt:

  1. die nationale Agentur (Art. 6 BIZMB).

Gliederungstitel nach Art. 1

1a. Kapitel: Nationale Agentur

Art. 1a Bezeichnung der nationalen Agentur

Die nationale Agentur ist die Stiftung «Movetia – Schweizerische Stiftung für die Förderung von Austausch und Mobilität».

Art. 1b Genehmigung von Statuten und Reglementen der nationalen Agentur

Stellt die nationale Agentur bei der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht (ESA) Antrag auf Genehmigung ihrer Statuten, holen das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) vor dem Entscheid der ESA beim Bundesrat das Einverständnis zur Genehmigung der Statuten ein.

Stellt die nationale Agentur bei der ESA Antrag auf Genehmigung von Reglementen, die Aufgaben regeln, für die Bundesmittel verwendet werden, holen das WBF und das EDI vor dem Entscheid der ESA beim Bundesrat das Einverständnis zur Genehmigung dieser Reglemente ein.

Art. 1c Leistungsvereinbarung

Das Staatsekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) schliesst mit der nationalen Agentur eine Leistungsvereinbarung ab.

In der Leistungsvereinbarung wird insbesondere Folgendes festgelegt:

  1. zu erbringende Leistungen;

  2. Ziele;

  3. Prioritäten;

  4. finanzielle Vorgaben und leistungsbezogene Indikatoren;

  5. Höchstbetrag der Abgeltung nach Artikel 6 Absatz 4 BIZMB und Auszahlungsmodalitäten;

  6. Berichterstattung und Rechenschaftslegung über die Verwendung der Bundesmittel;

  7. Folgen bei mangelhafter Zielerreichung.

Art. 6 Abs. 4 Einleitungssatz

Das WBF kann den Anhang anpassen aufgrund:

Art. 7 Abs. 1

Die nationale Agentur prüft die Gesuche und legt sie dem SBFI zum Entscheid vor. Dieses entscheidet in Form einer Verfügung.

II

Diese Verordnung tritt am 1. August 2026 in Kraft.

19. Juni 2026

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Guy Parmelin
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi