AS 2026 393

Bundesgesetz
über das Entlastungspaket 2027 für den Bundeshaushalt

vom 20. März 2026

Präambel

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. September 20251,

beschliesst:

I

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 20052

Art. 6 Abs. 2bis zweiter Satz

… Artikel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19683 (VwVG) gilt sinngemäss.

Art. 58 Abs. 2 erster Satz

Die Beiträge für vorläufig aufgenommene Personen und anerkannte Flüchtlinge, für welche der Bund den Kantonen die Sozialhilfekosten nach Artikel 87 des vorliegenden Gesetzes und nach den Artikeln 88 und 89 AsylG4 vergütet, sowie die Beiträge für Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung werden den Kantonen als Integrationspauschalen oder durch Finanzierung von kantonalen Integrationsprogrammen gewährt. …

Art. 64abis Abs. 5bis

Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses nach Artikel 63 Absatz 4 VwVG5 wird verzichtet, ausser eine Beschwerde ist von vornherein aussichtslos.

Art. 87 Abs. 3

Die Pauschalen nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden während längstens fünf Jahren nach der Einreise ausgerichtet.

Art. 108d Abs. 5 erster Satz

Das Verfahren zur Erteilung, Verweigerung, Annullierung oder Widerruf der ETIAS-Reisegenehmigung richtet sich nach dem VwVG6. …

2. Asylgesetz vom 26. Juni 19987

Art. 88 Abs. 2 zweiter Satz sowie 3 erster Satz

… Sie werden während der gesamten Dauer des Asylverfahrens oder während längstens fünf Jahren nach der Einreichung des Gesuches um vorübergehenden Schutz ausgerichtet.

Die Pauschalen für Flüchtlinge mit Aufenthaltsbewilligung und für Flüchtlinge mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB8 oder Artikel 49a oder 49abis MStG9 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 AIG10 decken namentlich die Kosten für die Sozialhilfe und enthalten zudem einen Beitrag an die Betreuungs- und Verwaltungskosten. …

Art. 104 Kostenvorschuss

Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses nach Artikel 63 Absatz 4 VwVG11 wird verzichtet, ausser eine Beschwerde ist von vornherein aussichtslos.

Art. 111b Abs. 1 und 1bis

Das SEM schreibt Wiedererwägungsgesuche, die innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides oder der rechtskräftigen Ablehnung eines Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuches eingereicht werden, formlos ab, ausser es liegen neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vor.

Bisheriger Abs. 1

Art. 111c Abs. 1, 1bis und 3

Das SEM schreibt neue Gesuche, die innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides oder der rechtskräftigen Ablehnung eines Mehrfach- oder Wiedererwägungsgesuches eingereicht werden, formlos ab, ausser es liegen neue begründete Hinweise auf eine Verfolgung vor.

1bis Bisheriger Abs. 1

Die Einreichung eines Mehrfachgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen.

3. Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 200212

Art. 146 Abs. 4

Die Botschaft gibt ausserdem einen Überblick über die finanziellen Perspektiven. In diesem Überblick werden die Legislatur- und die Finanzplanungaufeinander abgestimmt.

4. Bundesgesetz vom 17. März 202313 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben

5. Bundesgesetz vom 5. Oktober 198414 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug

Art. 10 Höhe der Beiträge

Der Beitrag beläuft sich auf höchstens 50 Prozent der anerkannten Projektkosten, bei bestehenden Einrichtungen auf höchstens 50 Prozent der projektbedingten Mehrkosten.

6. Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 200215

Art. 54 Abs. 2

Sie decken höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten. In begründeten Ausnahmefällen können bis zu 80 Prozent gewährt werden.

Art. 55 Abs. 3bis

Die Beiträge decken höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten. In begründeten Ausnahmefällen können bis zu 80 Prozent gewährt werden.

7. Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 201116

Art. 48 Abs. 3

Aufgehoben

Art. 50 Beitragssätze

Der Bund übernimmt vom Gesamtbetrag der Referenzkosten:

  1. höchstens 20 Prozent bei den kantonalen Universitäten;

  2. höchstens 30 Prozent bei den Fachhochschulen.

8. Bundesgesetz vom 20. Juni 201417 über die Weiterbildung

Art. 11 Ressortforschung des Bundes

Die Ressortforschung des Bundes in der Weiterbildung richtet sich nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a, c und d des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 201218 über die Förderung der Forschung und der Innovation.

9. Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 199619

Art. 18 Abs. 1bis und 1ter

Aufgehoben

10. CO2-Gesetz vom 23. Dezember 201120

Art. 33a Grundsatz

Bis Ende 2034 werden höchstens 45 Prozent des Ertrags aus der CO2-Abgabe verwendet für:

  1. den Ersatz von Wärmeerzeugungsanlagen und Massnahmen im Bereich der Energieeffizienz von Gebäuden (Art. 50a EnG21);

  2. die Förderung von Projekten zur direkten Nutzung der Geothermie für die Wärmebereitstellung und die Förderung von neuen Anlagen und Erweiterungen der Infrastruktur von bestehenden Anlagen zur Bereitstellung erneuerbarer Gase, vorrangig von solchen, die Gas ins Netz einspeisen;

  3. die Äufnung eines Fonds zur Finanzierung von Bürgschaften zur Verminderung der Treibhausgase (Technologiefonds).

Vom jährlichen Ertrag nach Absatz 1 Einleitungssatz werden vorab höchstens 410 Millionen Franken für die Zwecke nach Absatz 1 Buchstabe a und höchstens 40 Millionen Franken für die Zwecke nach Absatz 1 Buchstabe b eingesetzt, dabei werden 30 Millionen Franken für die Geothermie und 10 Millionen Franken für die Bereitstellung erneuerbarer Gase reserviert.

Übersteigt der jährliche Ertrag 450 Millionen Franken, so wird der Teil, der 450 Millionen Franken übersteigt, für den Zweck nach Absatz 1 Buchstabe c eingesetzt, dabei wird dieser höchstens mit 25 Millionen Franken gefördert.

Am Ende eines Rechnungsjahres nicht ausgeschöpfte zweckgebundene Mittel dürfen nicht mehr als 150 Millionen Franken betragen.

Sie dürfen in den Folgejahren zusätzlich zu den Höchstbeträgen nach den Absätzen 2 und 3 für die Zwecke nach Absatz 1 verwendet werden.

Art. 34 und 34a

Aufgehoben

Art. 35 Förderung von Technologien zur Verminderung der Treibhausgase

Der Technologiefonds (Art. 33a Abs. 1 Bst. c) wird vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation verwaltet.

Mit den Mitteln aus dem Technologiefonds verbürgt der Bund Darlehen an Unternehmen, wenn diese damit Anlagen und Verfahren entwickeln und vermarkten, die:

  1. die Treibhausgasemissionen vermindern;

  2. den Einsatz der erneuerbaren Energien ermöglichen; oder

  3. den sparsamen Umgang mit den natürlichen Ressourcen fördern.

Die Bürgschaften werden für die Dauer von höchstens 10 Jahren gewährt.

Der Technologiefonds darf sich nicht verschulden. Wird der Fondsstand infolge unerwarteter Bürgschaftsverluste negativ, so werden die Mittel nach Artikel 33a Absatz 1 Einleitungssatz zunächst für die Äufnung des Technologiefonds verwendet, bis dieser die erwarteten Bürgschaftsverluste wieder deckt, und erst dann nach den Vorgaben von Artikel 33a eingesetzt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 36 Abs. 1 Bst. b und d

An die Bevölkerung und die Wirtschaft werden nach Massgabe der von ihnen entrichteten Beträge folgende Mittel ausbezahlt:

  1. der Teil des Ertrags der CO2-Abgabe, der nicht für Zwecke nach Artikel 33a verwendet wird;

  2. die Mittel, die nicht nach Artikel 33a Absatz 5 eingesetzt werden konnten; die Auszahlung erfolgt alle fünf Jahre.

Art. 37a Massnahmen zur Förderung des grenzüberschreitenden Personenfernverkehrs auf der Schiene und zur Verminderung von Treibhausgasemissionen im Luftverkehr

Die Erlöse aus der Versteigerung der Emissionsrechte für Luftfahrzeuge werden in folgendem Umfang eingesetzt:

  1. höchstens 10 Millionen Franken pro Jahr für Massnahmen zur Förderung des grenzüberschreitenden Personenfernverkehrs auf der Schiene, insbesondere für die Förderung von Nachtzügen, längstens bis Ende 2030;

  2. 20 Millionen Franken pro Jahr in den Jahren 2027 und 2028 für die Entlastung des Bundeshaushalts;

  3. die verbleibenden Mittel für Massnahmen zur Verminderung von Treibhausgasemissionen im Luftverkehr, insbesondere für die Entwicklung und Herstellung von erneuerbaren synthetischen Flugtreibstoffen.

Am Ende eines Rechnungsjahres nicht ausgeschöpfte Mittel nach Absatz 1 Buchstaben a oder c können in den Folgejahren je zusätzlich für den entsprechenden Zweck verwendet werden. Für Mittel nach Absatz 1 Buchstabe a, die nicht bis Ende 2030 verwendet wurden, entfällt die Zweckbindung.

Mit den Beiträgen für Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a werden insbesondere Angebote gefördert, die in Bezug auf die Verminderung der Treibhausgasemissionen kosteneffizient sind. Die Gewährung der Beiträge ist an die folgenden Voraussetzungen geknüpft:

  1. Das Angebot wird während mehrerer Jahre zur Verfügung gestellt.

  2. Die Attraktivität bestehender Angebote für Reisende wird verbessert.

Für Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe c werden höchstens Beiträge im Umfang von 60 Prozent der anrechenbaren Kosten gewährt. Ausnahmsweise können sie auf 70 Prozent der anrechenbaren Kosten erhöht werden.

Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Gewährung der Beiträge und deren Bemessung.

Art. 41a Abs. 1

Der Bund richtet bis 2030 für die konzessionierte Personenbeförderung Beiträge von höchstens 40 Millionen Franken pro Jahr aus an:

  1. die Beschaffung von Strassenfahrzeugen und Schiffen mit elektrischem Antrieb;

  2. die Umrüstung von Schiffen auf einen elektrischen Antrieb.

Art. 49d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. März 2026

Der nach Artikel 34 in der Fassung vom 23. Dezember 201122 gebundene Ertrag aus der bis zum Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2026 erhobenen, aber nicht verwendeten CO2-Abgabe wird für die Zwecke nach Artikel 33a Absatz 1 Buchstabe a verwendet. Dabei dürfen die Höchstbeträge nach Artikel 33aa Absätze 2 und 3 dieses Gesetzes und Artikel 50a Absatz 1 EnG23 überschritten werden.

11. Bundesgesetz vom 22. März 198524 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für die Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel

Art. 4 Abs. 2

Der Anteil für die Beiträge nach Artikel 86 Absatz 3 Buchstaben d und e BV (nicht werkgebundene Beiträge) wird für jeweils vier Jahre festgelegt; er beträgt 24 Prozent der Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen, nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe e BV.

12. Energiegesetz vom 30. September 201625

Art. 50a Ersatz von Wärmeerzeugungsanlagen und Massnahmen im Bereich der Energieeffizienz von Gebäuden

Der Bund fördert befristet bis zum 31. Dezember 2034 den Ersatz fossil betriebener Heizungen durch eine Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien sowie Massnahmen im Bereich der Energieeffizienz von Gebäuden mit einem Betrag von höchstens 450 Millionen Franken pro Jahr.

Soweit der Bundesrat nichts anderes bestimmt, erfolgt die Förderung mittels Globalbeiträgen nach Artikel 52.

Art. 51 Abs. 1 erster Satz und 2

Der Bund kann die Massnahmen nach den Artikeln 47, 48, 50 und 50a entweder in der Form von jährlichen Globalbeiträgen an die Kantone oder in der Form von Finanzhilfen an Einzelprojekte fördern. …

Aufgehoben

Art. 52 Abs. 1, 4, 6 und 7

Globalbeiträge werden nur gewährt, sofern ein Kanton über ein Förderprogramm im jeweiligen Bereich verfügt. Sie werden in einen Sockelbeitrag pro Einwohnerin oder Einwohner und in einen Ergänzungsbeitrag aufgeteilt. Der Sockelbeitrag pro Einwohnerin oder Einwohner beträgt maximal 30 Prozent der verfügbaren Mittel. Der Ergänzungsbeitrag wird im Verhältnis zur Einwohnerzahl auf die einzelnen Kantone verteilt; er darf den vom Kanton zur Durchführung des Förderprogramms bewilligten jährlichen Kredit nicht überschreiten.

Die Kantone erstatten dem BFE jährlich Bericht.

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Bundesrat und Kantone legen in Form eines gemeinsamen Fördermodells insbesondere die Voraussetzungen, die die Kantone erfüllen müssen, damit ihnen Globalbeiträge gewährt werden, fest; für den Ersatz von Wärmeerzeugungsanlagen und Massnahmen im Bereich der Energieeffizienz von Gebäuden (Art. 50a) legen sie insbesondere die Massnahmen, für die Globalbeiträge ausgerichtet werden können, die Förderbedingungen sowie die Höhe der Förderbeiträge fest.

Der Bundesrat berücksichtigt die bestehenden gesetzlichen Vorgaben der Kantone.

13. Änderung vom 17. März 202326 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195827

14. Bundesgesetz vom 24. März 200628 über Radio und Fernsehen

Art. 57 und 3. Kapitel (Art. 76)

Aufgehoben

15. Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 199529

Art. 46 Abs. 3 Bst. c und 47

Aufgehoben

II

Das Bundesgesetz vom 17. Juni 202230 über die Beiträge an die kantonale Schule französischer Sprache in Bern wird aufgehoben.

III

Übergangsbestimmung zu den Änderungen des CO2-Gesetzes vom 23. Dezember 2011 sowie des Energiegesetzes vom 30. September 2016

Im Jahr 2027 werden die Mittel nach Artikel 33a Absatz 1 Buchstabe a des CO2-Gesetzes vom 23. Dezember 201131 eingesetzt für die Zwecke nach Artikel 34 dieses Gesetzes in der Fassung vom 15. März 202432 sowie nach Artikel 50a des Energiegesetzes vom 30. September 201633 in der Fassung vom 30. September 202234. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Verteilung der Mittel und das Verfahren.

IV

Koordination mit dem BAZG-Vollzugsaufgabengesetz vom 20. Juni 2025

1. Mit Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes lautet Artikel 18 der Änderung vom 20. Juni 202535 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 199636 im Rahmen des BAZG-Vollzugsaufgabengesetzes (Anhang 2 / Ziff. 27) wie folgt:

Art. 18 Steuerrückerstattung

Die Steuer wird rückerstattet:

  1. für gasförmige Kohlenwasserstoffe aus dem Treibstoffumschlag, die zwecks Wiedergewinnung flüssiger Treibstoffe in ein Steuerlager rücküberführt wer-den;

  2. für versteuerte Waren, die in ein Steuerlager rücküberführt werden, wenn die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung für den Betrieb eines Steuer-lagers innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit der Steuer einen Rückerstattungsantrag stellt.

Die Steuer wird ganz oder teilweise rückerstattet für Treibstoff, der zu einem der folgenden Zwecke verwendet wird:

  1. Fahrten mit Schiffen auf vom Bund konzessionierten Linien zum Zweck der Personenbeförderung;

  2. Landwirtschaft;

  3. Forstwirtschaft;

  4. Naturwerkstein-Abbau;

  5. Berufsfischerei.

Die Anteile der Steuer, die für Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr bestimmt sind, werden rückerstattet für den Treibstoff von Pistenfahrzeugen.

Der Bundesrat kann die ganze oder teilweise Rückerstattung der Steuer vorsehen für Waren, die verwendet werden:

  1. für Fahrten zum Zweck der Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Personenverkehr mit einer eidgenössischen Bewilligung, sofern nach Artikel 28 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200938 eine Abgeltung der ungedeckten Kosten erfolgt;

  2. zu anderen Zwecken als jenen nach den Absätzen 1–3 und Buchstabe a, wenn für die Rückerstattung eine wirtschaftliche Notwendigkeit gegeben ist und die Ware zu einem im allgemeinen Interesse liegenden Zweck verwendet wird.

Mit Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes, ist die Koordinationsbestimmung in Anhang 3 Ziffer 4 des BAZG-Vollzugsaufgabengesetzes vom 20. Juni 202539 gegenstandslos.

V

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Es tritt unter Vorbehalt von Absatz 3 am 1. Januar 2027 in Kraft.

3 Die Änderung von Artikel 52 des Energiegesetzes vom 30. September 201640 (Ziff. I/Ziff. 12) tritt am 1. Januar 2028 in Kraft.

Ständerat, 20. März 2026

Der Präsident: Stefan Engler
Die Sekretärin: Martina Buol

Nationalrat, 20. März 2026

Der Präsident: Pierre-André Page
Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 9. Juli 2026 unbenützt abgelaufen.41

2 Es tritt nach seiner Ziffer V Absatz 2 und 3 am 1. Januar 2027 und 1. Januar 2028 in Kraft.

16. Juli 2026

Bundeskanzlei