AS 2026 438
Signalisationsverordnung
(SSV)
Änderung vom 12. August 2026
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Signalisationsverordnung vom 5. September 19791 wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken
Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 108 Abs.1 und 4
Zur Vermeidung oder Verminderung besonderer Gefahren im Strassenverkehr, zur Reduktion einer übermässigen Umweltbelastung oder zur Verbesserung des Verkehrsablaufs kann die Behörde oder das ASTRA für bestimmte Strassenstrecken Abweichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Art. 4a VRV2) anordnen. Die durch die für die Planung zuständige Behörde festgelegte Hierarchie des Strassennetzes und insbesondere die Funktionen der verkehrsorientierten Strassen müssen dabei gewährleistet bleiben.
Vor der Festlegung von abweichenden Höchstgeschwindigkeiten wird durch ein Gutachten (Art. 32 Abs. 3 SVG) abgeklärt, ob die Massnahme nötig (Abs. 2), zweck- und verhältnismässig ist oder ob andere Massnahmen vorzuziehen sind. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Massnahme auf die Hauptverkehrszeiten beschränkt werden kann und ob eine allfällige Verkehrsorientierung (Art. 1 Abs. 9) gewahrt bleibt.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.
12. August 2026 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin |