ASTRA 16110 Betrieb NS - Arbeitssicherheit (2026 V2.93)
Vorwort
Der Bund, vertreten durch das Bundesamt für Strassen ASTRA, ist für den Unterhalt und den Betrieb des schweizerischen Nationalstrassennetzes in seinem Eigentum zuständig. Dabei kommt dem Schutz der Gesundheit und Sicherheit aller auf den Nationalstrassen tätigen Personen eine zentrale Bedeutung zu. Die vorliegende Richtlinie konkretisiert die Anforderungen an die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz im Betrieb der Nationalstrassen und stellt sicher, dass diese Aspekte systematisch, einheitlich und gemäss dem Stand der Technik umgesetzt werden.
Mit dieser Richtlinie wird ein schweizweit einheitliches Sicherheitsniveau für alle am Betrieb und Unterhalt der Nationalstrassen beteiligten Personen angestrebt. Sie richtet sich an alle Gebietseinheiten, Mitarbeitenden des ASTRA sowie an beauftragte Dritte, die auf dem Nationalstrassennetz tätig sind. Sie legt die organisatorischen Strukturen, Zuständigkeiten und Umsetzungsmechanismen fest, die der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben im Bereich der Arbeitssicherheit dienen und die Sicherheit von Personen, die auf den Nationalstrassen arbeiten, gewährleisten.
Jürg Röthlisberger Direktor
1 Einleitung
Diese Richtlinie umschreibt die Anforderungen an die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz der auf den Nationalstrassen eingesetzten Mitarbeitenden.
1.1 Ziel und Standard
Die konsequente Einhaltung/Anwendung aller Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutzvorgaben bzw. Massnahmen zum bestmöglichen Schutz der Arbeitnehmeden sind für Bauherren und Arbeitgeber verpflichtend (siehe auch EKAS Branchenlösung Nr. 35 der AS SUD (Bralö AS SUD), www.assud.ch).
Gemäss Leitbild der Branchenlösung stellt die Einhaltung der Vorgaben für Arbeitgeber eine rechtliche, moralische und ethische Verpflichtung dar.
Als Standard gilt der jeweilige Stand der Technik sowie die rechtlichen Grundlagen und Normen gemäss Kapitel 5.
1.2 Inkrafttreten und Änderungen
Die vorliegende Richtlinie tritt am 20.12.2011 in Kraft. Die „Auflistung der Änderungen“ ist auf Seite 15 dokumentiert.
2 Anwendungsbereich
Die Richtlinie gilt für folgende Zielgruppen:
die Gebietseinheiten (GE)
das ASTRA (Filialen und Zentrale)
Dritte, die Mitarbeitende auf den Nationalstrassen und deren Infrastrukturen einsetzen
Die Umsetzung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes erfolgt nach allen relevanten gesetzlichen Vorgaben sowie unter anderem der Bralö AS SUD. Die Bralö AS SUD umfasst alle Beteiligten und integriert die Vorgaben nach EKAS und SUVA. Die Organisationsstruktur der AS SUD ist in Abb. 2.1 ersichtlich.
Abb. 2.1 Organigramm der Trägerschaft der Bralö 35, AS SUD, Stand 2025.
3 Zweck
Die Arbeitssicherheit hat folgende Zwecke:
Schutz der Arbeitnehmenden vor Unfällen und Berufskrankheiten
Gesundheitsschutz
Die Beteiligten und deren Erwartungen sind in Tab. 3.1 aufgeführt.
Tab. 3.1 Beteiligte und deren Erwartungen.
Beteiligte Erwartungen
Mitarbeitende
Arbeitnehmende Strassenunterhaltsdienst (GE)
Körperliche Unversehrtheit, sicherer und gesunder Mitarbeitende ASTRA (Zentrale und Filiale) Arbeitsplatz
Mitarbeitende von beauftragten Drittfirmen
Beauftragter Strassenunterhaltsdienst (GE)
Arbeitgebende Sichere und hygienische Arbeitsplätze, Wirtschaftlichkeit, ASTRA attraktives Stellenangebot
Beauftragte Privatwirtschaft
Öffentliche Hand Eigentümer der Strassenanlage Arbeitssicherheit, Wirtschaftlichkeit, Image (Auftraggeber)
Verfügbarkeit der Nationalstrassen, Verkehrssicherheit, Verkehrsteilnehmende
Kunden optischer Eindruck
Gesellschaft, Anstösser Optischer Eindruck (Stand der Technik, Umwelt)
4 Drittunternehmer
4.1 Verantwortlich für die Arbeitssicherheit bei Drittunternehmern
Für die Arbeitssicherheit von Mitarbeitenden von Drittunternehmern ist immer der beauftragte Drittunternehmer (Arbeitgeber) verantwortlich. Die Drittunternehmer, die sich für Arbeiten auf der Nationalstrasse bewerben, haben in der Arbeitssicherheit die gleichen Standards wie die der GE einzuhalten (siehe ASTRA 86024, Dokumentation Verhalten bei Arbeiten auf Nationalstrassen).
Als Arbeitgeber muss der Drittunternehmer u.a. die Arbeiten einstellen, wenn die Arbeitssicherheit nicht mehr gewährleistet ist. Das ASTRA unterstützt den Drittunternehmer dabei, die notwendigen Schutzmassnahmen zur Unfallverhütung und Gesundheitsvorsorge zu treffen (Art. 104 SN 507 118).
4.2 Umsetzung der Arbeitssicherheit bei Drittunternehmern
Der Auftraggeber wie die GE, die ASTRA-Zentrale und die ASTRA-Filiale informieren Drittunternehmer über die geltenden Richtlinien zur Arbeitssicherheit auf Nationalstrassen.
Alle notwendigen Dokumente sind den Ausschreibungen beizulegen oder vor der Ausführung zur Verfügung zu stellen. Die Drittunternehmer als Auftragnehmer belegen die Einhaltung aller geltenden Richtlinien zur Arbeitssicherheit auf Nationalstrassen.
Bei der Ausführung von Arbeiten auf der Nationalstrasse durch Drittunternehmer ist der SiBe-AS der GE bezüglich der Arbeitssicherheit weisungsbefugt.
5 Rechtliche Grundlagen und Normen
5.1 Gesetze und Verordnungen
Neben den in der Richtlinie B0 „Allgemeine Bestimmungen“ des Fachhandbuches aufgeführten Grundlagen gelten unter anderem folgende speziellen Gesetze, Verordnungen usw. für die Arbeitssicherheit:
Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 (SR: 832.20)
Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 (SR: 832.202)
Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) vom 19. Dezember 1983 (SR: 832.30)
Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeiterverordnung, BauAV) vom 29. Juni 2005 (SR: 832.311.141)
Bundesgesetz über Arbeit, Industrie und Handel (ArG) vom 13. März 1964 (SR: 822.11)
Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben vom 17. Dezember 1993 (SR: 822.14)
Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) (SR: 734.27)
5.2 Richtlinien, Wegleitungen und Weisungen
SUVA-Dokumentationen bezüglich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
EKAS-Richtlinie 6514, Untertagarbeiten
Dokumentation Verhalten bei Arbeiten auf Nationalstrassen (ASTRA 86024)
Merkblätter zu biologischen Gefahren wie z. B. Schwarze Liste: Invasive Neophyten
Weitere Richtlinien und Wegleitungen der Bralö AS SUD siehe www.assud.ch
5.3 Normen, Richtlinien und Empfehlungen von Fachverbänden
Bralö AS SUD
Richtlinie Persönliche Schutzausrüstung (PSA) der Bralö AS SUD
SN 507 118, Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten
Unter anderem:
6 Audits und Kontrollen
Das ASTRA kann Audits und Kontrollen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz durchführen.
Der SiBe-AS ist im Rahmen des Sicherheitssystems verantwortlich für die Durchführung von regelmässigen Audits und Kontrollen in den GE.
Glossar
Begriff Bedeutung AS SUD Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Strassenunterhaltsdienst ASA Arbeitsärzte und andere Spezialisten der Arbeitssicherheit ASTRA Bundesamt für Strassen ASTRA BFU Beratungsstelle für Unfallverhütung Bralö Branchenlösung EKAS Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit GE Gebietseinheit KGr AS SUD Koordinationsgruppe AS SUD NS Nationalstrasse PSA Persönliche Schutzausrüstung SEV Schweizerischer Elektrotechnischer Verein SiBe-AS Sicherheitsbeauftragter Arbeitssicherheit SSI Standards und Sicherheit der Infrastruktur SUD Strassenunterhaltsdienst SUVA Schweizerische Unfallversicherungsanstalt VSS Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute
Auflistung der Änderungen
Ausgabe Version Datum Änderungen 2026 2.93 01.04.2026 Integration der NS 3. Klasse und Aktualisierung. 2023 2.92 01.05.2023 Formelle Anpassungen. 2011 2.91 06.02.2011 Formelle Anpassungen. 2011 2.90 20.12.2011 Inkrafttreten Ausgabe 2011 (Originalversion in Deutsch). 2011 2.9 22.11.2011 Aktualisierung nach Vernehmlassung. 2011 2.8 09.05.2011 Aktualisierung Ausgabe 2007. 2008 2.4 06.11.2008 Überarbeitung NFA.