ASTRA 16311 Vergütung von Leistungen der Gebietseinheiten und der Kantone im Aufwand (2015 V2.00)
Vorwort
Im Zuge der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), welche am 1. Januar 2008 in Kraft trat, ging das Eigentum an den Nationalstrassen und somit auch die Verantwortung über deren Betrieb und Unterhalt von den Kantonen an den Bund über.
Da der Bund über keine Organisation verfügte, um den betrieblichen Unterhalt der Nationalstrassen zu gewährleisten, griff er auf die bestehenden Strukturen und das Fachwissen der Kantone zurück und beauftrage insgesamt elf Gebietseinheiten mit den Aufgaben des betrieblichen Unterhaltes. Das Nationalstrassennetz wurde nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten in elf Gebietseinheiten aufgeteilt und den Kantonen mittels Leistungsvereinbarung übertragen.
Die vorliegende Richtlinie definiert die Randbedingungen und Produkte, die bei der Abrechnung von Leistungen durch die Gebietseinheiten und Kantone einheitlich zu berücksichtigen sind.
Jürg Röthlisberger Direktor
ASTRA 16311 | Vergütung von Leistungen der Gebietseinheiten und der Kantone im Aufwand
1 Einleitung
1.1 Zweck der Richtlinie
Die Gebietseinheiten arbeiten in verschiedenen Produkten resp. Teilprodukten der Nationalstrasse mit. Ihre Leistungen werden zum grössten Teil global abgegolten. Sie erbringen jedoch auch Leistungen ausserhalb der Globalen, die nach Aufwand entschädigt werden. In absoluten Ausnahmefällen übernehmen auch kantonale Tiefbauämter Teilaufgaben für die Nationalstrassen, wobei es auch zu Leistung nach Aufwand kommen kann.
1.2 Geltungsbereich
Diese Richtlinie regelt die Verrechnung aller Leistungen nach Aufwand, welche durch Gebietseinheiten im betrieblichen (laufende Rechnung) und baulichen (investive Rechnung) Unterhalt erbracht werden. Falls Leistungen durch die Kantone erbracht werden, gilt die Richtlinie analog.
1.3 Adressaten
Die Richtlinie wendet sich an: – Fachspezialisten des ASTRA; – Fachspezialisten der Gebietseinheiten; – Verantwortliche für das betriebliche Rechnungswesen.
1.4 Inkrafttreten und Änderungen
Die vorliegende V2.00 der Richtlinie tritt am 01.07.2015 in Kraft und gilt für alle neuen Verträge ab diesem Datum. Die Auflistung der Änderungen ist auf Seite 29 zu finden.
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2 Angebot und Bestellung
2.1 Angebot
Die Gebietseinheit erstellt ein Angebot, d.h. eine Offerte/Kostenzusammenstellung mit Arbeitsbeschrieb an das ASTRA.
Die Gebietseinheit hat in ihrem Angebot zu bestätigen, dass sie bei Ausführung der offerierten Arbeiten die Standards der global entschädigten Teilprodukte einhält und erfüllt (Textformulierung Anhang III). Diese Bestätigung ist nicht erforderlich für Aufwendungen, für die mit der Gebietseinheit ein jährliches Budget vereinbart wird (Unfalldienst, Ausserordentlicher Dienst, Kleiner baulicher Unterhalt und Dienste).
Ist dies ausnahmsweise nicht möglich, so schlägt die Gebietseinheit in ihrer Offerte vor, welche der innerhalb eines Jahres zu erfüllenden sicherheitsirrelevanten Standards nicht eingehalten werden können, und zeigt glaubhaft auf, wie diese Anteile im Folgejahr (in den Folgejahren) mit dem gleichen Gesamtergebnis ohne zusätzliche Kosten für das ASTRA nachgeholt werden können (Anhang III).
Die Abrechnung der Minderleistungen in Folge von Erhaltungsprojekten sind in der "Richtlinie ASTRA 16310, Betrieb NS - Vergütung (2015 V3.00)" geregelt.
2.2 Bestellung
Alle Leistungen, welche das ASTRA nach Aufwand vergütet, bedürfen einer schriftlichen Bestellung durch das ASTRA. Eine Ausnahme bilden die so genannten Sofortmassnahmen nach besonderen Ereignissen im „ausserordentlichen Dienst“. In solchen Fällen hat die Gebietseinheit das ASTRA telefonisch oder mit Mail unverzüglich zu orientieren. Die schriftlichen Abmachungen erfolgen in einem zweiten Schritt.
Liegt keine schriftliche Bestellung vor, kann das ASTRA keine Leistungen nach Aufwand vergüten.
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3 Leistungsvergütung
3.1 Tarifarten
Die nachfolgend aufgeführten KBOB- und SBV-Tarife finden vorbehältlich der weiteren Regelungen in dieser Richtlinie Anwendung für die Verrechnung von Arbeiten im Aufwand, welche durch die Gebietseinheiten als Eigenleistungen im Auftrag des ASTRA ausgeführt werden.
– KBOB-Richtsätze für technisches Personal (Ingenieurdienstleistungen) – SBV-Regieansätze für Bauarbeiten, Löhne (regional) – SBV-Regieansätze für Material und Inventar (regional) – SBV-Regieansätze RKI (Regionalkalkulation Inventar) für Fahrzeuge (regional)
Sollten die KBOB- und SBV-Tarife gewisse Kategorien nicht abdecken, können auch andere Spezialistentarife (z.B. VSEI – Verband Schweizerische Elektroinstallateure oder ASTAG - Schweizerischer Nutzfahrzeugverband) zur Anwendung gelangen.
Im Anhang I wird dargelegt, welche Unterlagen (Listen) dem ASTRA als Grundlage für die Bestimmung der anwendbaren Tarife abzuliefern sind.
Im Anhang II werden unter anderem Hinweise zur Anwendung der regionalen Regieansätze des SBV gegeben. Es handelt sich dabei vorwiegend um einen Auszug aus Kapitel 4 "Vergütungsgrundlagen für Bauarbeiten", mit zum Teil abweichenden Regelungen.
3.2 Rabatte
Die Gebietseinheiten und die Kantone haben dem ASTRA sowohl auf den KBOB- Ansätzen (Anhang I) als auch auf den SBV- und VSEI-Regieansätzen oder anderen (Anhang II) einen Korrektursatz von 30 % zu gewähren, einschliesslich aller gesetzlichen Zuschläge.
Rabatte sind einerseits branchenüblich, andererseits haben die Gebietseinheiten und Kantone keinen Aufwand für die Beschaffung am Markt zu betreiben. Des Weiteren sind in den KBOB- und SBV-Ansätzen Gemeinkostenanteile enthalten, die mehrheitlich über die globale Vergütung im betrieblichen Unterhalt abgedeckt sind. Der definierte Rabatt berücksichtigt all diese Umstände.
3.3 Teuerung
Gemäss Anhang II, II.1.2 werden die Ansätze verrechnet, welche zum Ausführungszeitpunkt Gültigkeit haben.
Auf Regiearbeiten wird keine Teuerung vergütet.
3.4 Vergütung für Dienstleistungen
Für die Vergütung von Dienstleistungen gelten zusätzlich folgende Regeln: Die Einstufung gemäss KBOB-, SBV- oder andere branchenübliche Tarife werden zwischen dem ASTRA und den Gebietseinheiten für alle Mitarbeiter gemäss konkret erforderlicher Funktionen und nicht nach persönlicher Qualifikation jährlich vereinbart. Nebenkosten wie beispielsweise Auto-Kilometer werden nicht zusätzlich vergütet.
Der Mittelansatz gemäss KBOB-Empfehlung wird nicht mehr akzeptiert. Bei KBOB- Tarifen werden keine Zuschläge für Nacht- oder Sonntagsarbeit akzeptiert.
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3.5 Tarife nach Produkt resp. Teilprodukt
In der nachfolgenden Tabelle wird dargestellt, mit welchen Anwendungen bzw. Ansätzen die Gebietseinheiten, je nach Produkt resp. Teilprodukt, ihre Leistungen im Aufwand verrechnen können.
Leistungs- Anwendung Produkt resp. Teilprodukt erbringende Anwendungsbeispiel/e; Erläuterungen Ansätze GE Kt. KBOB SBV Winterdienst X Keine Anwendung der vorliegenden Richtlinie; TP wird global entschädigt Reinigung X Dito Grünpflege X Dito BSA X Dito Technischer Dienst X Dito Unfalldienst X Keine Anwendung der vorliegenden Richtlinie; TP X wird nach Aufwand, nach Abklärung mit RDL ASTRA, verrechnet. Ausserordentlicher X Umgehende Räumung von Geschiebesammler X X Dienst oder überführter Strasse nach Ereignis; Aufwand
Betrieblicher Unterhalt GE mit Mitteilung an Filiale. Bauliche X Sofortmassnahmen wie Belagsflicke, Ausgiessen Reparaturen von Rissen und Fugen; Ersatz verrosteter Wildschutzzäune / Instandsetzung von Belagsrissen/ Kleine Einzel- X Nachmarkierungen; Ausführung nach Genehmi- (X) X massnahmen gung des jährlichen Arbeitsprogramms oder nach Genehmigung pro Massnahmen. Jegliche Aufträge (in der Regel ≤ CHF 250'000) können an die Gebietseinheiten vergeben werden. Ausgenommen sind Hochbauten, da können Aufträge ≤ CHF 100'000 pro Jahr und Inventarobjekt an die Gebietseinheiten vergeben werden. Dienste für Filiale X Beurteilung von Baupolizeigesuchen/ Teilnahme X X an Vorabnahme und Schlussprüfung/ Datenerhebung für BSA-Systeme. Dienste X Vorarbeiten Kontrolle CH-Tunnel durch ADAC; X (X) für Zentrale Abrechnung SiBe-Strecke (vgl. spezielles Schreiben ASTRA). Dienste für Dritte X Abschleppdienst Rampe Gotthard; Spezielle Re- X (X) gelung. Projekte des baulichen X Jegliche Aufträge ≤ CHF 150'000 können an die X X Unterhalt und des Ausbaus Gebietseinheiten vergeben werden. Grundsätzlich jedoch keine Vergabe von Aufträgen an Gebietseinheiten, wenn der Betrag > CHF 150'000. Ausnahmen und detaillierte Regelung siehe Anhang IV.
X Leistungen des Tiefbauamts- und Kantonsperso- X X nal für ein Projekt der Nationalstrassen im Auftrag des ASTRA. Netzfertigstellung X Signalisationsaufwand direkt an der Schnittstelle (X) eines angrenzenden Netzfertigstellungsprojektes für die Streckeninbetriebnahme; Verrechnung zu Lasten Projekt. X Anwendung (X) Anwendung nur in Ausnahmefälle
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3.6 Leistungen der Gebietseinheiten ohne Vergütung
Folgende Leistungen der Gebietseinheiten und der Kantone, die der Interessenwahrung der Kantone dienen, werden vom ASTRA nicht vergütet: – Vertretung der Kantone in der Projektorganisation (z.B. Projektsteuerung, Projektleitung, Kommissionen); – Leistungen im Auflageverfahren (z.B. Stellungnahme, Beschwerde).
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4 Randbedingungen für die Auftragsvergabe
4.1 Dauer der Aufträge
Bau- und Dienstleistungsaufträge im Aufwand sollten in der Regel für nicht länger als zwei Kalenderjahre erteilt werden. Davon ausgenommen sind die Zustandserfassungen. Diese werden mit einem präzise definierten und bezifferten Leistungsumfang beschrieben. Die Arbeiten müssen innerhalb der definierten Vertragsdauer ausgeführt werden.
4.2 Schwellenwerte Betrieblicher Unterhalt
Bestellungen an die Gebietseinheiten für kleinen baulichen Unterhalt (KbU) können aus mehreren Teilaufträgen bestehen, z.B. Eigenleistungen Dienstleistung für Planung- Beschaffung, Eigenleistungen Bau für TeSi, Fremdleistungen für Bau- und Dienstleistungen usw.. Die untenstehenden Schwellenwerte gelten für diese Teilaufträge, nicht für die gesamte Bestellsumme einer Einzelmassnahme KbU.
4.2.1 Eigenleistungen
Im betrieblichen Unterhalt gelten in der Regel folgende Schwellenwerte exklusive Mehrwertsteuer für die Vergabe an die Gebietseinheiten: – bis max. CHF 150'000.- für Dienstleistungen; – bis max. CHF 250'000.- für Bauleistungen; – Zu beachten: Im Hochbau können nur bis CHF 100'000.- pro Inventarobjekt und Jahr als betrieblicher Unterhalt vergeben werden. Grössere Aufträge müssen als baulicher Unterhalt oder Ausbau vergeben werden (s. Kap. 4.3).
4.2.2 Drittleistungen
Drittleistungen können über die Gebietseinheit verrechnet werden, sofern diese Leistungen im Angebot vorangekündigt wurden und die folgenden Summen exklusive Mehrwertsteuer in der Regel pro Anbieter und pro Massnahmen nicht überschreiten: – bis max. CHF 150'000.- für Dienstleistungen; – bis max. CHF 250'000.- für Bauleistungen. Grössere Drittleistungen werden immer mittels ASTRA-Vertrag vereinbart. Dabei werden dem ASTRA die effektiven Drittkosten inklusive Mehrwertsteuer ohne Overheadzuschläge der Gebietseinheiten in Rechnung gestellt.
4.3 Schwellenwerte Baulicher Unterhalt und Ausbau
4.3.1 Eigenleistungen
Aufträge im baulichen Unterhalt und Ausbau werden in der Regel nur bis zu einem Betrag von CHF 150'000.- exklusive Mehrwertsteuer an die Gebietseinheiten vergeben. Ausnahmen von diesem Grundsatz und der beschaffungsrechtliche Hintergrund sind im Anhang IV dargestellt.
4.3.2 Drittleistungen
Im baulichen Unterhalt können Drittleistungen in der Regel bis maximal CHF 150'000.- über die Gebietseinheit verrechnet werden .Die Ausnahmen sind im Anhang IV dargestellt. Grössere Drittleistungen werden mittels ASTRA-Vertrag vereinbart. Dabei werden dem ASTRA die effektiven Drittkosten inklusiv Mehrwertsteuer ohne Overheadzuschläge der Gebietseinheiten in Rechnung gestellt. Möglich sind auch Vergaben an Dritte ohne Verrechnung über die Gebietseinheiten gemäss Beschaffungsrecht.
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5 Abwicklung des Auftrags
5.1 Ablauf
Die Leistungen werden nach folgenden Prinzipien vereinbart und erbracht:
1 Die Filiale definiert präzis die zu erbringenden Leistungen und die Auftragsdauer, in
welcher die Leistungen durchgeführt werden müssen. 2. Der Auftrag enthält zudem aus TDCost die Stammdaten wie Projektname, Auftragsnummer, Vertragsnummer usw. 3. Die Gebietseinheiten oder die Kantone erstellen eine Offerte.
4 Die Gebietseinheiten legen der Offerte das ausgefüllte und unterzeichnete Beiblatt
gemäss Anhang III bei.
5 Die Offerte enthält pro Personalkategorie die Personaleinsätze (in Stunden) und die
Dauer der Einsätze.
6 Die vollständige Personal- und Fahrzeugliste mit der entsprechenden zugeteilten
Funktion, Kategorie und Tarifen auf der Basis der Liste gemäss Anhang I wird der Offerte beigelegt, sofern die Ansätze aufgrund der Auftragsgrösse gegenüber den vereibnarten Ansätzen abweichen. 7. Die Filialen bereinigen die Offerte mit den Gebietseinheiten oder Kantonen.
8 Ein Vertrag bzw. eine Bestellung gemäss Auftrag wird durch die Filiale erstellt und
gegenseitig unterschrieben. 9. Der Auftrag wird umgesetzt.
10 Die Gebietseinheit erstattet regelmässig (monatlich oder quartalsweise) Bericht über
die ausgeführten Leistungen.
5.2 Rechnungsstellung und Zahlungsfrist
Die Rechnungen werden regelmässig, meistens quartalsweise, erstellt. Erbrachte Leistungen sind in Form von Rapporten und Ausmassen auszuweisen. Die Kopien der Drittleistungsrechnungen sind beizulegen.
Die Rechnungen der Gebietseinheiten können als Akontorechnungen an das ASTRA gestellt werden. Auf der Rechnung wird die Rechnungsart speziell vermerkt. Bei Aufträgen > CHF 100'000.- und Rechnungsbeträgen > CHF 25'000.- ist mindestens halbjährlich eine Akontorechnung zu stellen.
Die Schlussrechnung erfolgt spätestens 3 Monate nach der Arbeitsausführung, wenn immer möglich im gleichen Jahr der Ausführung.
Eventuelle Kostenteiler mit anderen Organisationen (Kantone, Gemeinde, usw.) sind auf dem Angebot auszuweisen und dem Kostenträger direkt in den Rechnungen zu stellen.
Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage, für Schlüssel- und prioritäre Projekte 45 Tage.
Die Zahlungsfristen des Betriebs betragen 45 Tage.
Falls die Gebietseinheit auf Grund der Erfüllung des Auftrags die global entschädigten Leistungsstandards nicht einhalten kann und die versäumten Arbeiten im Nachhinein nicht nachholen kann (z.B. Grasschnitt), wird der entsprechende Betrag in der globalen Entschädigung in Abzug gebracht.
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6 Bestellungsänderung und Nachträge
6.1 Grundsätze
Kommt es zu Abweichungen von den im Vertrag vereinbarten Leistungen, hat die Gebietseinheit ihr Nachtragsbegehren wenn immer möglich vor der Inangriffnahme des Nachtragsgegenstandes dem ASTRA einzureichen. Der Leitfaden zum Nachtragsmanagement bei Bau- und Baudienstleistungsverträgen der KBOB ist anzuwenden.
Kleinere Vertragsanpassungen wie fehlende Stundenansätze können per Mail oder in einem Protokoll nachgereicht werden, sofern sich dadurch am Vertrag materiell nichts ändert.
6.2 Änderungen bei Drittleistungen
Wird der Anteil der Drittleistungen wesentlich verändert, so ist die Beschaffungsänderung mit dem Projektleiter ASTRA vorgängig zu besprechen und danach schriftlich zu regeln.
Bei speziellen Projekten kann in Absprache davon abgewichen werden.
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Anhänge
IV Beschaffungsrechtliche Regelungen für Vergaben an die Gebietseinheiten im
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I Tariflisten
Die anzuwendenden Tarife für Dienstleistungen und Bauarbeiten, welche durch die Gebietseinheiten und Kantone erbracht werden, sind unter "3.1 Tarifarten" aufgeführt.
Die Gebietseinheiten haben dazu folgende Unterlagen abzugeben: – Personalliste für eigenes Personal mit Zuteilung zu einer Kategorie (KBOB), Position (SBV) oder andere (z.B. VSEI) – Fahrzeuglisten für eigene Fahrzeuge mit Zuteilung zu einer RKI-Position.
Die Personal- und Fahrzeuglisten sind in Absprache mit den Filialen zu erstellen bzw. müssen von diesen geprüft und unterzeichnet werden.
Personalliste
Ansatz Ansatz Pers Nr. Name Vorname Jahrgang Ausbildung Diplom Praxis Einsatz als Kategorie Brutto Netto KBOB
SBV
VSEI
Fahrzeugliste
Fz.-Nr. Bezeichnung Pos. Nr. Ansatz Brutto Ansatz Netto RKI
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II Regionale Regie-Ansätze des SBV oder Andere
II.1 Massgebende Ansätze II.1.1 Die regionalen Regieansätze des SBV, welche für eine Gebietseinheit Gültigkeit haben, sind aus Ziffer II.3 „Zuteilung der Gebietseinheiten zu den SBV-Regionen“ ersichtlich.
II.1.2 Vergütung Es gelten die Ansätze, welche zum Ausführungszeitpunkt Gültigkeit haben. Für die Verrechnung von Arbeiten der Gebietseinheiten gilt normalerweise für die Löhne die Sparte „Tiefbau“, für die Arbeiten „Dritter“ eventuell auch die Löhne der Sparte „weiteres Baugewerbe“.
Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage, für Schlüssel- und prioritäre Projekte 45 Tage.
Die Zahlungsfristen des Betriebs betragen 45 Tage.
II.1.3 Zuteilung Personal und Geräte zu SBV-Positionen Das Personal einer Gebietseinheit ist durch die Gebietseinheit namentlich einer „SBV- Regionaltarif-Position“ zuzuteilen (Abgabe einer Liste an das ASTRA). Diese Zuteilung hat für die Verrechnung von Arbeiten (Bauarbeiten) Gültigkeit. Fehlende Personalkategorien sind mit einer R-Position (neue Positionsnummer) zusätzlich zu offerieren. Fehlende Ansätze für das Inventar (Maschinen und Geräte) sind ebenfalls mit einer R-Position zu offerieren. Fehlende Ansätze für Materialien sind je nach Anfall laufend mit einer R- Position nachzuofferieren (vor Rechnungsstellung).
II.1.4 Lohnzuschläge In einer separaten Liste sind dem ASTRA die für die Löhne geltenden gesetzlichen / reglementarischen Zuschläge zu offerieren wie zum Beispiel: – Zuschlag für Nachtarbeit von …………… Uhr bis ……… Uhr ………%; – Zuschlag für Sonntagsarbeit von ………..Uhr bis ……….Uhr ………%; – Zuschlag für Samstagarbeit………%.
Es können auch vereinfachte oder pauschalisierte Abkommen getroffen werden.
Es werden die gleichen Zuschläge wie im Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe, Teil 2 Kapitel 8 „Lohnzuschläge“, angewendet.
II.1.5 Korrektursatz Die Gebietseinheiten haben dem ASTRA auf die „Regieansätze SBV“ 30 % zu gewähren. Rabatte sind einerseits branchenüblich und andererseits haben die Gebietseinheiten keinen Beschaffungsaufwand zu betreiben. Des Weiteren sind in den KBOB- und SBV- Ansätzen Gemeinkostenanteile enthalten, die mehrheitlich über die globale Vergütung im betrieblichen Unterhalt abgedeckt sind. Der definierte Korrektursatz von 30 % berücksichtigt diesen Umstand.
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II.2 Vergütungsregelung II.2.1 Für die Anwendung der „SBV Regional-Regieregelungen“ gelten nachfolgende Vergütungsregelungen. Es handelt sich dabei um einen Auszug aus dem Dokument „SBV- Regie-Ansätze für Bauarbeiten (Punkt 4)“, das zu einem kleinen Teil leicht angepasst ist.
II.2.2 Lohn II.2.2.1 Schlechtwetterausfälle sind in den Ansätzen enthalten. II.2.2.2 Allfällige Versetzungs- und Essensentschädigungen sind in den Ansätzen enthalten.
II.2.3 Material II.2.3.1 Beim Material wird zwischen gesamtschweizerischen und sektionalen Ansätzen unterschieden. II.2.3.2 Die gesamtschweizerischen Ansätze verstehen sich ab Werkhofmagazin oder ab Lieferant. Der Antransport auf die Baustelle und der Rücktransport ab der Baustelle sind in den Ansätzen nicht enthalten. II.2.3.3 Für grössere Mengen oder ganze Fuhren direkt ab Lieferant gelten die Ansätze in der Regel franko Baustelle. II.2.3.4 Die sektionalen Ansätze (für Kies, Sand, Beton, Mörtel, Belag) verstehen sich wie folgt: – Preise für Kübel und Karretten (bis 1 m3): in den Ansätzen ist der Transportanteil enthalten; – Preise ab 1 m3: Die Ansätze gelten ab Werk. II.2.3.5 In den Ansätzen sind eingerechnet: – Kosten für Ein- und Ausmagazinieren; – Materialspezifische Grundrabatte.
II.2.4 Inventar
II.2.4.1 Maschinen und Geräte
II.2.4.2 Allgemeines II.2.4.2.1 Grundlage für die Klassierung der Maschinen und Geräte ist die Schweizerische Bauinventarliste SBIL. Kommen Geräte ausserhalb dieser SBIL Liste zum Einsatz, so kann die Kalkulation des Preises mittels der zu definierenden Zuschläge erfolgen. II.2.4.2.2 Die Bestimmung der Maschinengrösse erfolgt in der Reihenfolge der aufgeführten Klassierungsdaten.
II.2.5 Ansätze II.2.5.1 Im Normalfall werden Stundenansätze „Betrieb mit Miete“ und Bedienung vergütet. In besonderen Fällen werden einzeln oder kumuliert Grundpauschale, Tagesmiete, Betrieb sowie Wartezeit verrechnet. II.2.5.2 In den Ansätzen eingerechnet sind: – Unterhalt; – Reparatur- und Revisionsarbeiten. II.2.5.3 Ist eine Position (Maschine oder ein Gerät) mit einem „J“ (Bedienung JA) versehen, so ist in den Ansätzen die Bedienung eingerechnet.
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II.2.5.4 Die Ansätze verstehen sich für normale Einsatzbedingungen. Für Einsätze, wo das Gerät einem ausserordentlichen Verschleiss ausgesetzt ist, wird ein Zuschlag von 20 % verrechnet; z. B. im Bachbett, Molasse, Fels, etc. II.2.5.5 In den Ansätzen sind nicht eingerechnet: – Zu- und Abtransport sowie die notwendige Verschiebung auf der Baustelle – Sonderbewilligungen; – Polizeibegleitung; – Reisespesen des Maschinisten bei nicht selbstfahrenden Maschinen und Geräten; – Transport-, Montage- und Demontagekosten, sofern nicht bereits in einer besonderen Position des Leistungsverzeichnisses enthalten; – Bedienung bei stationären Maschinen und Geräten; – Notwendige Werkzeuge.
II.2.6 Grundpauschale (GP) II.2.6.1 Grundpauschalen können nur verrechnet werden, wenn eine Maschine oder ein Gerät nicht im Werkhof vorhanden ist, also extra von Dritten beschafft (evtl. eingemietet) werden muss. II.2.6.2 In den Ansätzen eingerechnet sind: – Bereitstellung im Werkhof; – Aus- und Einmagazinieren; – Auf- und Ablad im Werkhof; – Miete für die Zeit der Bereitstellung und des Transports; – Betriebsbereitschaftskontrolle; – Verwaltungskosten. II.2.6.3 In den Ansätzen sind nicht eingerechnet: – Transport auf Baustelle und Rücktransport.
II.2.7 Tagesmiete ™ II.2.7.1 Die Mietzeit beginnt mit dem Tage des Antransports und endet mit dem Tage des Abtransports. Als Miettag zählen die Kalendertage. Die Mindestmietdauer beträgt 1 Tag. II.2.7.2 Die Tagesmiete gilt für einschichtigen Betrieb. Für mehrschichtige Einsätze sind besondere Ansätze zu vereinbaren. II.2.7.3 Bei aussergewöhnlich langer Mietdauer sind spezielle Regelungen gemäss Art. 52 Abs. 5 SIA 118 vorzusehen.
II.2.8 Betrieb ohne Miete (BoM) II.2.8.1 Dieser Ansatz kommt zur Anwendung, wenn gemäss Norm SIA 118, Art. 52 Abs. 1 die Miete anderweitig bereits abgegolten wird, z.B. in besonderen Positionen des Leistungsverzeichnisses für Baustelleneinrichtungen oder durch Abrechnung mit einer Tagesmiete.
II.2.9 Betrieb mit Miete (BmM) II.2.9.1 Dieser Ansatz kommt vor allem zur Anwendung, wenn gemäss Norm SIA 118, Art. 52 Abs. 2 die Miete nicht in besonderen Positionen der Baustellen-Einrichtungen enthalten, sondern in den Einheitspreisen der Arbeiten eingerechnet ist. Ebenfalls wird dieser Ansatz für die Verrechnung der Transportzeit für selbstfahrende Maschinen und Geräte angewendet.
II.2.9.2 Für mobile Geräte, deren Vorhalten in den Einheitspreisen eines Angebotes eingerechnet ist, deren Vorhalten jedoch nur für einen Teil der Dauer der vertraglichen Bauarbeiten erforderlich ist, wird die Miete für Regiearbeiten zusätzlich verrechnet.
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II.2.10 Wartezeit (WZ) II.2.10.1 Die Wartezeit kommt beim Einsatz eingemieteter mobiler Geräte und Transportfahrzeuge zur Anwendung. Für gebietseinheitseigene oder -kantonseigene mobile Geräte und Transportfahrzeuge (inkl. PW) wird keine Wartezeit vergütet. II.2.10.2 Mit den Ansätzen für Wartezeiten werden verrechnet: – Arbeitsunterbrüche, während denen ein Gerät ohne Verschulden des Auftragnehmers stillsteht; – Transportzeit für nicht selbstfahrende Maschinen und Geräte, für die keine Grundpauschale vergütet wird. II.2.10.3 In den folgenden Fällen wird keine Wartezeit verrechnet: – Arbeitsunterbrüche bis zu einer halben Stunde; – Witterungsbedingte Arbeitsunterbrüche; – Unterbrüche für Reparaturen und Unterhalt; – Unterbrüche als Folge von Reparatur und Unterhalt anderer Maschinen und Geräte des Auftragnehmers. II.2.10.4 Während der Wartezeit steht der Maschinist dem Auftraggeber für Aufgaben zur Verfügung, die seiner Funktion entsprechen.
II.2.11 Haftung für ausgemietete Maschinen und Geräte II.2.11.1 Vermietet der Unternehmer Maschinen und Geräte mit oder ohne Maschinist an Dritte, so haftet er für verursachte Schäden nur dann, wenn er zum Einsatz der Maschinen und Geräte und zur ausgeführten Arbeit Weisung erhalten hat, die in einem Kausalzusammenhang mit dem Schaden stehen.
II.2.12 Betriebsmaterial
II.2.12.1 Allgemein II.2.12.1.1 Das vermietete Betriebsmaterial bleibt Eigentum des Unternehmers. II.2.12.1.2 Die Mietzeit beginnt mit dem Tage des Antransportes und endet mit dem Tage des Abtransportes. Als Miettage zählen die Kalendertage. Die Mindestmietdauer beträgt 1 Tag. II.2.12.1.3 In den Ansätzen ist eingerechnet: – Normale Abnützung, ohne Abgang. II.2.12.1.4 In den Ansätzen sind nicht eingerechnet: – Auf- und Ablad; – An- und Abtransport; – Montage und Demontage. II.2.12.1.5 Bei Kumulation von Miete und Ersatz ist eine spezielle Regelung zu treffen.
II.2.13 Werkzeuge
II.2.13.1 Allgemeines II.2.13.1.1 In den Ansätzen sind eingerechnet: – Schärfen, richten und eine normale Abnützung des Werkzeuges.
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II.2.13.1.2 In den Ansätzen sind nicht eingerechnet: – An- und Abtransport.
II.2.13.2 Betriebsstunden (BH) II.2.13.2.1 Massgebend ist die Dauer, während der mit dem Werkzeug gearbeitet wird. II.2.12.2.2 Wegen unterschiedlicher Abnützung des zu bearbeitenden Materials sind zwei Geltungsbereiche aufgeführt.
II.2.13.3 Ersatz (ER) II.2.13.3.1 Ist infolge besonderer Umstände ein Abgang nicht zu verhindern, wird ein Ersatz verrechnet.
II.2.14 Fremdleistungen Die Gebietseinheit ist der Auftraggeber für die Subunternehmer, somit erfolgt auch die Abrechnung über die Gebietseinheit.
II.2.14.1 Allgemeines II.2.14.1.1 Auf Rechnungen für Subunternehmerleistungen können von der Gebietseinheit keine Zuschläge verrechnet werden. Administrative Aufwendungen für die Erfassung, Verarbeitung, Zahlung und Weiterführung in den Rechnungssystemen der gebietseinheiten kann weder für Drittrechnungen noch für Rechnungen der gebietseinheiten in Rechnung gestellt werden. Skontoabzüge auf Drittrechnungen sind gegenüber dem ASTRA in Abzug zu bringen.
II.2.14.2 Fremdleistungen im Einzelnen II.2.14.2.1 Strassentransportfahrzeuge Für die Strassentransporte gelten die allgemeinen Bestimmungen und Richtlinien der ASTAG (Schweizerischer Nutzfahrzeugverband) sowie deren Ansätze. II.2.12.2.2 LSVA Zusatz Die Verrechnung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe erfolgt pro Kilometer. II.2.12.2.3 Entsorgung Für die Entsorgung von Abfällen sind die Bestimmungen und Richtlinien der Kantone und Gemeinden wegweisend. Verrechnet werden die effektiven Kosten ohne Zuschläge.
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II.3 Zuteilung der Gebietseinheiten zu den SBV-Regionen (exkl. technisches Personal, Ingenieure, Techniker, Bauleiter)
Gebietseinheit SBV-Region I BE Bern (ohne Berner Jura) II VD / FR / GE Romandie III VS Romandie IV TI Ticino V GR Graubünden VI SG/ TG / GL / AI / AR St. Gallen VII ZH Zürich / Schaffhausen VIII BL / BS / SO / AG Nordwestschweiz IX NE / JU / JU bernois Romandie X LU / ZG / OW / NW Zentralschweiz XI UR / SZ Zentralschweiz
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III Beiblatt zum Angebot der Gebietseinheiten
Die Details sind im Dokument "Richtlinie ASTRA 16310, Betrieb NS - Vergütung (2015 V3.00)" geregelt.
Bestätigung
Die Gebietseinheit …………………..
bestätigt hiermit, dass sie durch die Ausführung des von ihr eingereichten, beiliegenden Angebots vom …………………..
alle gemäss Leistungsvereinbarung mit dem ASTRA einzuhaltenden Standards der global entschädigten Teilprodukte des betrieblichen Unterhalts
□ nicht beeinträchtigt □ teilweise beeinträchtigt - ohne dabei sicherheitsrelevante Standards zu berühren - mit nachstehenden Auswirkungen.
Standard Auswirkung/en Finanzielle TP Pos Sicherheits-relevant Beschrieb Beschrieb Auswirkungen ja nein separates Blatt
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IV Beschaffungsrechtliche Regelungen für Vergaben an die Gebietseinheiten im Projektgeschäft
Jegliche Aufträge ≤ CHF 150'000 (exkl. MWSt) können immer als In-State Geschäft ohne Auflagen direkt an die Gebietseinheiten vergeben werden.
Alle übrigen Aufträge im Projektgeschäft > CHF 150'000 dürfen nicht an die Gebietseinheiten vergeben werden. Die Gebietseinheiten dürfen sich auch nicht an entsprechenden Ausschreibungen des ASTRA beteiligen, da die Gleichbehandlung mit privaten Anbietern nicht gewährleistet werden kann.
Ausgenommen von dieser Regel sind folgende Arbeiten (Liste ist abschliessend):
Beschaffungsrechtliche Tätigkeit Auflagen ASTRA Begründung Temporäre Signalisation und Sicherung: GE bleibt Hauptauftrag- Freihändige Vergabe an Interventionen auf befahrenen Verkehrsflächen nehmerin; Weitervergabe die GE nach Art. 49a NSV (Signalisation, Spurabbauten, Einfahren in den einzelner Tätigkeiten an bzw. Art. 10.2 MinVG Verkehr) gewährleisten die Sicherheit und Be- Dritte (inkl. Beschaffung (Gewährleistung der Sitriebsbereitschaft der Nationalstrassen und von Material) nach Re- cherheit und Betriebsbegehören damit zum betrieblichen Unterhalt geln der GE möglich. reitschaft der Na- (s. rechts). NB: Vergabe einzelner tionalstrassen). Tätigkeiten (z.B. Markie- Zusätzliche Streckenkontrollen im Baustel- rung, Montage Absperrlenbereich: mittel) an Private durchs Streckenkontrollen sind grundsätzlich bereits in ASTRA ebenfalls mögder Globale enthalten. Im Baustellenbereich lich. Aber: Keine Beteilikönnen jedoch zusätzliche Kontrollfahrten not- gung der GE an solchen wendig sein, die separat entschädigt werden Ausschreibungen. müssen. Sicherheitsholzerei: Gehölz und (Einzel-) Bäume, welche die NS treffen können, stellen eine Gefährdung der Sicherheit der Strassenbenutzer dar. TeSi-Meldungen an die VMZ: Keine Weitervergabe an In-State Geschäft Signalisation hat einen hoheitlichen Charakter Dritte. auch möglich: und kann nicht an Private delegiert werden. Zu- Freihändige Vergabe dem wird für diese Meldungen eine spezielle an die GE nach Art. 13c Software benötigt, über die lediglich die GE und VöB (einziger in Frage das ASTRA verfügen. kommender Anbieter), Prüfung von und Mitwirkung an Projekten dann aber Publikation Zuschlag, falls > im Rahmen der Planung und Ausführung (inkl. CHF 230'000 Teilnahme an Abnahmen und Inbetriebnahmen, (Dienstleistung). Übernahme des Betriebs neuer Anlagen). Gewährleistung von Zutritt zu Anlagen der Nationalstrasse im Rahmen der Planung und Ausführung (z.B. Tunnelzentralen, etc.). Spezialaufträge im Rahmen der Erhaltungs- Keine Weitervergabe an In-State Geschäft planung: Dritte. U.a. Inspektionen, Erstellung von Inventaren, Nachführen von Datenbanken.
ASTRA 16311 | Vergütung von Leistungen der Gebietseinheiten und der Kantone im Aufwand
Glossar
Begriff Bedeutung ADAC Allgemeiner Deutscher Automobil-Club ASTAG Schweizerischer Nutzfahrzeugverband GE Gebietseinheit KBOB Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren KBU Kleiner Baulicher Unterhalt Kt Kanton LSVA Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe RKI Regionalkalkulation Inventar SBV Schweizerischer Baumeisterverband SiBe-Strecke Sicherheitsbeauftragte Strecke TDCost Fachapplikation für die Verrechnung beim ASTRA TESI Temporäre Baustellensignalisation VSEI Verband Schweizerische Elektroinstallateure
Referenz: Dokumentation ASTRA 86990, Glossar d/f/i-Betrieb (2012 V1.20) [7].
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Literaturverzeichnis
Bundesgesetze der Schweizerischen Eidgenossenschaft
[1] SR 725.11, Bundesgesetz über die Nationalstrassen (NSG) vom 1. Januar 2008, www.admin.ch.
Verordnungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft [2] SR 725.111, Nationalstrassenverordnung (NSV) vom 7. November 2007, www.admin.ch.
Weisungen / Richtlinien des Bundesamt für Strassen ASTRA [3] Richtlinie ASTRA 16050, Operative Sicherheit Betrieb, Vorgaben für die Tunnel und die offene Strecke (2011, V1.02), www.astra.admin.ch. [4] Richtlinie ASTRA 16310, Betrieb NS - Vergütung (2015 V3.00), www.astra.admin.ch.
Fachhandbücher des Bundesamt für Strassen ASTRA [5] ASTRA 26010, Fachhandbuch Betrieb, www.astra.admin.ch. [6] ASTRA 26030, Handbuch Rechnungswesen, www.astra.admin.ch.
Dokumentationen des Bundesamt für Strassen ASTRA [7] Dokumentation ASTRA 86990, Glossar d/f/i-Betrieb (2012 V1.20), www.astra.admin.ch.
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Auflistung der Änderungen
Ausgabe Version Datum Änderungen 2015 V2.00 01.07.2015 Formelle Anpassungen und Publikation.
2014 V1.30 01.01.2015 Inkrafttreten nach Korrekturen Führungsrapport und nochmaliger
Überarbeitung der Kapitel, jedoch nicht des Inhalts. 2014 V1.20 24.06.2014 Inkrafttreten nach Korrekturen Führungsrapport vom 02.07.2014. 2014 V1.10 24.06.2014 Inkrafttreten nach Korrekturen Führungsrapport vom 24.06.2014.
2011 V1.10 01.01.2014 Inkrafttreten Ausgabe 2013 (Originalversion in Deutsch)
mit Korrekturen nach Führungsrapport. 2011 V1.00 29.03.2011 Korrekturen nach Führungsrapport vom 29. März 2011.
Ausgabe 2015 | V2.00 29