ASTRA 18004 Lärmschutz an Nationalstrassen - Realisierung von Schallschutzmassnahmen an Gebäuden (2011 V1.02)

Vorwort

Mit der Einführung der Neugestaltung des Finanzausgleiches (NFA) per 1.1.2008 wurde der Vollzug des Lärmschutzes bei den Strassen zwischen Kantonen und Bund neu aufgeteilt. Der Bund ist seitdem Vollzugsbehörde für den Lärmschutz der Nationalstrassen. Das ASTRA nimmt die entsprechenden Bauherrenaufgaben wahr. Demgegenüber bleiben die Kantone im Rahmen der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes für die Umsetzung des Lärmschutzes zuständig. Das ASTRA ist insbesondere für die Umsetzung der lärmrechtlichen Vorschriften bei Ausbauten der Nationalstrassen und die fristgerechte Lärmsanierung der Nationalstrassen verantwortlich.

Ziel dieser Richtlinie "Lärmschutz an Nationalstrassen - Realisierung von Schallschutzmassnahmen an Gebäuden“ ist es, den einheitlichen und fristgerechten Vollzug der Ausführung von Schallschutzmassnahmen an Gebäuden an Nationalstrassen sicherzustellen.

Die vorliegende Richtlinie wurde unter der Leitung des ASTRA in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erstellt. Die Richtlinie stützt sich u.a. auf bestehende Grundlagen des CercleBruit. Zur Grundlagenerhebung und zum Erfahrungsaustausch wurde eine Begleitgruppe mit Vertretern der kantonalen Fachstellen, des CercleBruit und des Bundesamt für Verkehr (BAV) beigezogen.

Dr. Rudolf Dieterle Direktor

1 Einleitung

1.1 Zweck

Die vorliegende Richtlinie entspricht einem Vollzugskonzept und dient dem Ziel, einen möglichst einheitlichen Vollzug in der ganzen Schweiz der Schallschutzmassnahmen an Gebäuden im Einflussbereich von Nationalstrassen (NS) nach den Vorgaben des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) [2] und der Lärmschutz-Verordnung (LSV) [4] zu gewährleisten.

1.2 Geltungsbereich

Die Richtlinie gilt für alle Lärmschutzprojekte an Nationalstrassen, welche gemäss LSV nach Art. 7, 8, 9 und 13 notwendig sind, d.h. sowohl für Lärmschutzprojekte des ASTRA (Neuanlage, wesentliche Änderung und Lärmsanierungsprojekte an NS), als auch für Projekte, für welche die Kantone im Rahmen der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes für die Umsetzung des Lärmschutzes zuständig sind (Art. 40a Bst. a und b des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen (NSG) [1] Die Richtlinie behandelt die infolge dieser Nationalstrassenprojekte notwendigen Schallschutzmassnahmen an Gebäuden gemäss LSV Art. 10 ff und Art. 15. ff.

Die Richtlinie ist Bestandteil der geltenden Standards im Unterhalt und Bau der Nationalstrassen.

1.3 Vollzugsdokumente: Weisung, Richtlinie und Vollzugsordner

Die Richtlinie basiert auf den Bestimmungen der entsprechenden Weisung des UVEK (Weisung zum Lärmschutz an Nationalstrassen - Schallschutzmassnahmen an Gebäuden, UVEK 2011) [6]. Die Weisung des UVEK regelt Vorgehen und Verantwortlichkeiten bei der Realisierung von Schallschutzmassnahmen an Gebäuden im Einflussbereich von Nationalstrassen.

Die Richtlinie liefert die technischen Grundsätze und Rahmenbedingungen für den Vollzug und regelt die Kostenübernahme von Schallschutzmassnahmen. Des Weiteren werden der Verfahrensablauf und die einzelnen Arbeitsschritte beim Vollzug von Schallschutzmassnahmen an Gebäuden entlang von Nationalstassen definiert. Der Vollzugsordner zur Richtlinie umfasst Musterdokumente, Vorlagen und Informationen, die für den Vollzug von Bedeutung sind.

1.4 Inkrafttreten

Die vorliegende Richtlinie "Lärmschutz an Nationalstrassen" (Ausgabe 2011) tritt rückwirkend auf den 01.01.2011 in Kraft. Die "Auflistung der Änderungen“ ist auf Seite 21 zu finden.

2 Grundlagen

2.1 Wesentliche Rechtsgrundlagen

Für den Lärmschutz an Nationalstrassen sind folgende gesetzlichen Grundlagen massgebend: – Bundesgesetz über die Nationalstrassen (NSG) vom 8. März 1960 [1] – Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) vom 07. Oktober 1983 [2] – Lärmschutz-Verordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986 [4] – Nationalstrassen-Verordnung (NSV) vom 15. Dezember 1986 [3] – Leitfaden Strassenlärm vom Dezember 2006, BAFU und ASTRA 11010 [7] – Weisung Lärmschutz an NS, UVEK 2011 [6]

2.2 Plangenehmigungsverfahren (PGV)

Das nach Art. 12 NSV [3] notwendige Ausführungsprojekt (AP) Lärmschutz besteht aus den Projektunterlagen für den Bau von Lärmschutzmassnahmen. Mit der Einreichung des AP Lärmschutz stellt der Strasseneigentümer Erleichterungsanträge für Liegenschaften, welche auch nach der Realisierung baulicher Lärmschutzmassnahmen noch Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte aufweisen. Im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens werden die Erleichterungsanträge durch das UVEK geprüft und mit der Verfügung zum AP genehmigt (siehe Vollzugsordner).

Der Entscheid über den Pflichteinbau von Schallschutzmassnahmen erfolgt auf der Stufe des PGV. Die Pegelwerte aus dem Lärmschutzprojekt sind ganzzahlig und fensterscharf wiedergegeben. Im Rahmen der Plangenehmigungsverfügung (PGVf) werden die pflichtigen Schallschutzmassnahmen nach Art. 20 und 25 USG [2] vom UVEK angeordnet.

Damit das UVEK über die Pflicht des Anlageeigentümers betreffend Kostenübernahme von Schallschutzmassnahmen (gemäss USG [2] Art. 20 und 25) entscheiden kann, müssen Nutzung und Baujahr der betroffenen Gebäude bereits auf Stufe PGV abgeklärt werden.

2.3 Massgebliche Belastungsgrenzwerte und notwendige

Schallschutzmassnahmen Gemäss Art. 10 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 der LSV [4] verpflichtet die Vollzugsbehörde die Eigentümer der lärmbelasteten bestehenden Gebäude, die Fenster lärmempfindlicher Räume gegen Schall zu dämmen, wenn die massgeblichen Belastungsgrenzwerte überschritten und Erleichterungen gewährt sind (nach Art. 7 oder 14 LSV [4] bzw. Art. 17 oder

25 USG [2]). Der Begriff "lärmempfindliche Räume" ist in Art. 2 Abs. 6 LSV [4] definiert

und im Leitfaden Strassenlärm (Kap 4.5) [7] genauer umschrieben.

Die Belastungsgrenzwerte gelten auch als überschritten, wenn die Summe gleichartiger Lärmimmissionen, die von mehreren Anlagen erzeugt werden, sie überschreitet (LSV, Art. 40 [4]). Im Einflussbereich von mehreren Strassenlärmquellen ist daher zwischen den verschieden Strasseneigentümern (Bund – Kanton respektive Gemeinde) eine Koordination betreffend Planung und Realisierung von Schallschutzmassnahmen erforderlich.

Der für den Einbau von Schallschutzfenstern massgebliche Belastungsgrenzwert wird in dieser Richtlinie als Fenstergrenzwert (Fw) bezeichnet. Bei Belastungen über dem Fw müssen die Fenster von Räumen mit lärmempfindlicher Nutzung gegen Schall gedämmt werden. Bei Neuanlagen und wesentlichen Änderungen entspricht der Fw dem Immissionsgrenzwert (IGW), bei Lärmsanierungen von bestehenden Anlagen nach Art. 15 LSV [4] dem Alarmwert (AW). Die nachfolgende Abbildung illustriert die verschiedenen Fälle des Pflichteinbaus von Schallschutzfenstern (SSF). Sie zeigt die massgeblichen Belastungsgrenzwerte und notwendigen Massnahmen (gelb markiert: Pflicht-SSF d.h. über Fw) bei öffentlichen und konzessionierten Anlagen.

Datenquelle: BAFU Abteilung Lärmbekämpfung Abb. 2.1 Massgebliche Belastungsgrenzwerte und notwendige Massnahmen.

Die im Lärmschutzprojekt ermittelten Lärmbelastungen liefern die Basis für die Festlegung der Kostenübernahme des SSF-Einbaus. Die Kosten für die Realisierung der gemäss USG [2] und LSV [4] pflichtigen Massnahmen trägt der Anlageeigentümer. Die Kosten für den Unterhalt und die Erneuerung der Schallschutzmassnahmen trägt der Gebäudeeigentümer (Art. 11 und 16 LSV [4]).

3 Technische Grundsätze und

Rahmenbedingungen

3.1 Abgrenzung und Beurteilung der Schallschutzmassnahmen

Die Anforderungen an die Schalldämmung der Fenster, einschliesslich der zugehörigen Bauteile, sind im Anhang 1 LSV definiert. Das Bau-Schalldämmmass (R'w) und das Spektrum der Anpassungswerte (C) der bestehenden Fenster ist im Rahmen der Gebäudeaufnahmen und/oder anhand spezifischer Unterlagen des Gebäudeeigentümers zu bestimmen. Auf akustische Messungen ist in der Regel zu verzichten.

Fenster mit genügendem Schalldämmvermögen sind nicht zu ersetzen. In diesen Fällen wird eine Rückerstattung geprüft (siehe Kap. 5.2). Bei Fenstern mit einem ungenügenden Schalldämmvermögen (R'w < 35 dB oder R’w + C < 32 dB) ist der Fensterersatz vorzusehen. Werden die Anforderungen der LSV [4] nur knapp nicht erreicht, ist die Möglichkeit einfacher Sanierungsmassnahmen (z.B. Dichtungsersatz, Regulierung oder evtl. Glasersatz) zu prüfen. Es gibt keinen Toleranzbereich, d.h. die Anforderungen gemäss Anhang 1 LSV müssen erfüllt werden, andernfalls gibt es keine Rückerstattung und der Fensterersatz ist vorzusehen.

In Abhängigkeit des Fensterflächenanteils (Af) an der gesamten lärmbelasteten Fassade (Aw), sind die Anforderungen an das Schalldämmmass R'w wie folgt zu erhöhen:

Fensterflächenanteil Korrektur 50 - 70 +2 Abb. 3.1 Zuschlag grosse Fenster. Massgebend für die Beurteilung ist die Fassade mit der höchsten Lärmbelastung. Fenster von Eckräumen werden grundsätzlich alle gleich behandelt. Ausgenommen sind Fenster mit einer um ≥ 10 dB tieferen Lärmbelastung. Dies gilt insbesondere für Fenster an vollständig von der Lärmquelle abgewandten Fassaden.

Schaufenster (grosse, festverglaste, nur zur Belichtung und insbesondere zur Schaustellung dienende Fensterflächen) sind in der Regel bei Räumen mit lärmunempfindlicher Nutzung respektive erheblichem Innenlärm vorzufinden. In diesen Fällen entfällt ein Anspruch auf einen Fensterersatz.

Fenstertüren (z.B. Balkonfenstertüren, etc.) werden normalen Fenstern gleichgesetzt. Wohnungs- oder Betriebseingangstüren sind soweit anspruchsberechtigt, als sie der direkten Erschliessung einer lärmempfindlichen Nutzung dienen.

Bei privaten Schlafräumen (Schlaf- und Kinderzimmern), die nicht von einer lärmabgewandten Fassade (Lr < IGW resp. PW) her ausreichend natürlich belüftet werden können, sind mit Einverständnis des Gebäudeeigentümers Schalldämmlüfter einzubauen. Der Eigentümer ist auf negative Auswirkungen (z.B. Beeinträchtigung der Fassade, Betriebsgeräusche, Wärmeverluste) hinzuweisen.

Schwach schalldämmende Bauteile und Konstruktionen, die Teil des Fensters sind, werden bei der schalltechnischen Sanierung miteinbezogen. Dies ist insbesondere der Fall bei Rollladenkästen, Rahmenverbreiterungen, speziellen Brüstungskonstruktionen mit durchgehenden Fensterrahmenprofilen und einzelnen fest verglasten Glasflächen in Konstruktionen mit Fensterflügeln.

Schallschutzmassnahmen müssen nicht getroffen werden, wenn sie keine wahrnehmbare Verringerung des Lärms im Gebäude erwarten lassen (Art. 10 und 15 LSV). Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die bestehende Gebäudehülle schalltechnische Schwachstellen aufweist.

Wird ein Gebäude voraussichtlich innerhalb von drei Jahren abgebrochen oder werden die betroffenen Räume einer lärmunempfindlichen Nutzung zugeführt, so müssen keine Schallschutzmassnahmen getroffen werden (vgl. Art. 15 LSV [4]).

Beim Schallschutzfenstereinbau sind die Belange des zuständigen Bauamtes (insbesondere Denkmalpflege und Ortsbildschutz) durch den Gebäudeeigentümer mit zu berücksichtigen. Ist ein Gebäude schützens- oder erhaltenswert, hat sich der Gebäudeeigentümer bei der Denkmalpflege vor dem Fensterersatz über allfällige Bedingungen und Auflagen zu erkundigen. Stehen überwiegende und begründete Interessen des Ortsbildschutzes oder der Denkmalpflege einem Fensterersatz entgegen, kann auf einen Fensterersatz (evtl. auch auf andere schalltechnische Verbesserungsmassnahmen) verzichtet werden.

3.2 Anforderungen an neue Schallschutzfenster und Schalldämmlüfter

Die Anforderungen an das bewertete Bauschalldämmmass R'w von Fenstern richtet sich nach Anhang 1 LSV [4] und dem Zuschlag für grosse Fenster KGF (siehe Kap. 3.1).

Die attestierten Laborwerte (Rw) müssen in der Regel um ca. 2 dB höher sein, damit die Anforderungen am Bau (R'w) eingehalten werden können. Der Wert von C ist bei R’w erfahrungsgemäss um rund 2 dB höher als bei Rw (z.B. 0 statt -2).

Die neuen Fenster weisen eine gleiche oder ähnliche Öffnungsart respektive Rahmenform auf, wie die bestehenden (zu ersetzenden) Fenster.

Schalldämmlüfter müssen ein Bau-Schalldämmmass R'w aufweisen, das mindestens gleich gut ist, wie die Anforderung an das Fenster. Das Eigengeräusch in 1 m Abstand darf bei der notwendigen Betriebsluftmenge einen Schalldruckpegel von Lp = 30 dBA nicht überschreiten (empfohlen werden Geräte mit Lp ≤ 25 dBA).

Es sind die kantonalen Vorschriften bezüglich Energie und Wärmeschutz zu berücksichtigen. Die Lüftungsgeräte sollen die Wärmerückgewinnung ermöglichen.

Der Einbau von neuen Fenstern mit einer Füllung von Schwefelhexafluorid (SF6) ist nicht gestattet (Empfehlung Verzicht auf Schallschutzgläser mit SF6 [5]).

Fenster und zugehörige Bauteile sind winddicht an den Baukörper anzuschliessen. Die Anschlussdetails sind so zu lösen, dass keine Kondensatbildung entsteht. Im Übrigen gelten die Anforderungen gemäss SIA-Norm 331 "Fenster" [8] bezüglich Fugendurchlässigkeit und Schlagregendichtigkeit sowie der SIA-Empfehlung 274 "Fugenabdichtungen in Bauwerken" [9].

Infolge der dichteren Gebäudehülle nach einer Sanierung, müssen die Räume zur Vermeidung von Feuchtigkeitsschäden gut gelüftet werden. Die Bewohner sind darüber mit einem Merkblatt zu informieren (siehe Vollzugsordner). Das Merkblatt ist bei Vereinbarungen mit dem Eigentümer als Bestandteil beizulegen. Haftungsansprüche an den Bund oder den Kanton infolge Feuchtigkeitsschäden sind vertraglich explizit auszuschliessen. Ausserdem sind nach SSF-Einbau in der Regel gebäudeinterne Geräusche besser wahrnehmbar; die Liegenschaftseigentümer sind auf diesen Umstand aufmerksam zu machen.

4 Kontrolle der Massnahmen

Die Ausführung der Schallschutzmassnahmen hat binnen der vom ASTRA bzw. Kanton festgelegten Frist zu erfolgen. Die massgebende Frist wird in der mit den Liegenschaftseigentümern abgeschlossenen Vereinbarung festgehalten.

Die Aufträge an die Unternehmer hat der Gebäudeeigentümer zu erteilen (Eigentümer ist Bauherr). Von ihm ist auch das Werk abzunehmen.

Das ASTRA führt die Kontrollen nach Art. 12 und 18 LSV [4] durch oder veranlasst diese. Die Realisierung der Massnahmen ist am Bau zu kontrollieren. Eine optische Kontrolle muss bei allen beitragsberechtigten Massnahmen durchgeführt werden. Es ist ein Abnahmeprotokoll zu erstellen (siehe Vollzugsordner). Die Behebung von Mängeln ist sofort zu veranlassen.

Kontrollmessungen sind stichprobenweise und in Ausnahmefällen durchzuführen. Solche Ausnahmefälle betreffen insbesondere spezielle Lösungen mit bedeutender Stückzahl. Das ASTRA entscheidet im Einzelfall über die Durchführung von Messungen.

5 Kostenübernahme und Rückerstattung

5.1 Kostenübernahme bei Schallschutzmassnahmen

Die Kosten für die Realisierung der pflichtigen Massnahmen trägt der Anlageeigentümer; die Kosten für den Unterhalt und die Erneuerung der Schallschutzmassnahmen trägt der Gebäudeeigentümer (Art. 11 und 16 LSV [4]).

Als Grundlage für die Kostenübernahme oder die Ausrichtung von Beiträgen an den Schallschutzfenstereinbau wird eine Vereinbarung zwischen dem ASTRA oder dem Kanton im Falle der Netzvollendung und dem Gebäudeeigentümer ausgefertigt. Darin wird der fassaden-, geschoss- und fensterspezifische Anspruch aus den Angaben im bewilligten Lärmschutzprojekt resp. den im Rahmen des akustischen Projektes vor Ort aufgenommenen Daten übernommen. Auch werden die technischen Anforderungen, die Einbaufristen und die Modalitäten der Kostenübernahme festgehalten.

Die Kostenübernahme erfolgt im Rahmen eines genehmigten Lärmschutzprojektes, in welchem der jeweilig massgebende Strassenabschnitt und das betreffende Gebäude behandelt werden. Kosten können nur im Rahmen und unter Vorbehalt der von den zuständigen Behörden bewilligten Kredite übernommen werden. Voraussetzung für die Kostenübernahme ist, dass für das entsprechende Gebäude mit Grenzwertüberschreitung im PGV vom UVEK Erleichterung erteilt worden ist.

Kostenübernahme bei Pflichtmassnahmen: 1. Eine Kostenübernahme ist erst nach erfolgter Kontrolle (siehe Kap. 4) möglich.

2 Gemäss Art. 11 Abs. 2 Bst. c LSV [4] muss der Inhaber der Anlage die Finanzierung

übernehmen, wenn er trotz Aufforderung des Gebäudeeigentümers keinen Vorschuss geleistet hat. In der Regel stellt der Eigentümer dem ASTRA (resp. Kanton bei der Netzvollendung) die Rechnung, der vom Strasseninhaber zu zahlenden Schallschutzmassnahmen, zur direkten Zahlung zu. Entsprechend umsetzbare Zahlungsfristen sind in Submission und Werkverträgen anzugeben. Andernfalls ist ein Vorschuss an die Eigentümer zu leisten. 3. Für die Kostenübernahme hat der Gebäudeeigentümer von erfahrenen und qualifizierten Fensterbauern mindestens drei Offerten für den Schallschutzfenstereinbau vorzulegen. Ist dies nicht möglich oder sind die vorgelegten Offerten nicht orts- und marktüblich, behält sich die vollziehende Behörde (ASTRA resp. Kanton bei Netzvollendung) vor, den Übernahmebetrag anhand von Referenzprojekten gebäudespezifisch festzulegen. Dem Gebäudeeigentümer werden sogenannte Vorbedingungen für die Ausschreibung der Schallschutzfenster zur Verfügung gestellt (siehe Vollzugsordner).

4 Übernommen werden die Kosten für den Einbau der Schallschutzfenster. Allfällige

begleitende, wertvermehrende Arbeiten sind von der Kostenübernahme ausgeschlossen.

5.2 Rückerstattung von bereits realisierten Schallschutzmassnahmen

Die Rückerstattung von durch den Eigentümer bereits vorgängig und freiwillig eingebauten Schallschutzfenstern richtet sich nach folgenden Grundsätzen: – Eine Kostenrückerstattung ist vorgesehen bei vorgezogenen Pflicht-Massnahmen im Rahmen von Sanierungsverfahren nach Art.13 LSV [4] für Gebäude mit Baubewilligung vor 1.1.1985. Die Kriterien der Rückerstattung sind in Kapitel 4.14 des Leitfadens Strassenlärm [7] definiert. – Das ASTRA sieht für schalltechnisch genügende SSF eine Rückerstattung in Form eines altersbereinigten Pauschalbeitrags vor (siehe Vollzugsordner). Pro Fenster ist ein Maximalbeitrag von Fr. 2'000.- festgesetzt. Die Kosten für Nachbesserungsmassnahmen bei sanierten Fenstern, die im Rahmen des Sanierungsprojekts noch notwendig sind, um die Schallschutzanforderungen zu erreichen, werden vom Rückerstattungsbetrag abgezogen.

5.3 Kostenübernahme im Einflussbereich von mehreren Lärmquellen

Im Einflussbereich von mehreren Lärmquellen vereinbaren die verschieden Anlageeigentümer einen Kostenteiler für die Übernahme der Massnahmenkosten (siehe dazu Erläuterungen und Beispiele im Vollzugsordner zur Richtlinie).

Durch die Koordination des Vollzugs von Schallschutzmassnahmen soll sichergestellt werden, dass jedes Fenster nur einmal subventioniert wird.

6 Verfahrensablauf und Arbeitsschritte

Das nachstehende Ablaufschema gibt einen Überblick über das Vorgehen und die Verantwortlichkeiten bei Projekten zur Realisierung der Schallschutzmassnahmen an Gebäuden.

Abb. 6.1 Ablaufschema zur Realisierung der Schallschutzmassnahmen

WER Plangenehmi- Gesuch- Planer / Eigentümer Untergungsbehörde steller Projektverfasser nehmer / WAS (UVEK) (ASTRA od. Gesuchsteller Fenster- Kanton) bauer

AP erstellen und Erleich- AP terungen beantragen. Erleichterungsanträge prüfen. Im Rahmen der PGVF werden die Rechtsmittel- Erleichterungsanweg gemäss PGVF träge genehmigt Bundesvor- und die erforderlischriften. chen Schallschutzmassnahmen angeordnet. Planer beauftragen Im AKP vor Ort und AKP in klären, wo welche DP/AKP Auftrag Massnahmen erforgeben. derlich sind.

Zusammenstellung Finanz- Finanzfreider Massnahmen freigabe gabe. und Kosten. Vereinba- Vereinbarung Verein- Vorbereitung der rung mit mit Gesuchstelbarungen Vereinbarungen. Eigentümer. ler. Offerten für Eigentümer über Massnahmen Fristen Offerte Fristen und Vorge- am Gebäude festlegen für erstellen. hen informieren und einholen. Aufdie Realisie- Werkvertrag Submission bei Submission trag vergeben, rung der mit Eigentü- sowie Vergabe bzw. allfälligen Massnah- mer abunterstützen und Rückerstatmen. schliessen. Vorlagen liefern. tungsantrag stellen. Realisie- Ausführung rung der der Schall- Mass- schutzmassnahmen nahmen. Kontrolle Kontrolle der ausge- Kontrolle veranlassen. führten Massnah- Werkabnahme und men: Abnahmepro- Rechnungs- Kosten- tokoll erstellen. Einreichen von stellung. rück- Anrechen- Eingereichte Rech- Kopie der Origierstattung bare Kosten nungen kontrollie- nalrechnung. überweisen. ren. Zusammenstellung Projektab- Abschluss der Kosten und schluss. Massnahmen.

7 Inhalt Vollzugsordner

Lärmschutz an Nationalstrassen - Realisierung von Schallschutzmassnahmen an Gebäuden

Der Vollzugsordner zur Richtlinie umfasst Dokumente und Informationen, die für den Vollzug von Bedeutung sind. Weil der Vollzugsordner periodisch aktualisiert und ergänzt wird, ist die nachfolgende Inhaltsauflistung weder detailliert noch abschliessend abgefasst. – Angaben zu Arbeitsschritten / Verfahren – Modell für die Ausarbeitung des akustischen Projektes (AKP) – Berichtsvorlagen – Musterdokumente (Briefe, Vereinbarungen, Merkblätter) für die Ausführung – Leistungsverzeichnis Planersubmission – Diverse Internet-Links zu weiteren Grundlagen

Glossar Begriff Bedeutung Af Fensterflächenanteil Af Aw gesamte lärmbelastete Fassade Aw AKP Akustisches Projekt Pac AP Ausführungsprojekt AP ASTRA Bundesamt für Strassen OFROU AW Alarmwert VA BAFU Bundesamt für Umwelt OFEV BAV Bundesamt für Verkehr OFT BRF Bruttoraumfläche C, Ctr Spektrum Anpassungswerte nach EN 20717-1, ISO 717-1:1996 C,Ctr dB(A) Dezibel (A-bewertet) dB(A) DP Detailprojekt DP ES Empfindlichkeitsstufen DS Fw Fenstergrenzwert: Massgeblicher Belastungsgrenzwert, bei dessen Überschreitung, die VLf Pflicht zum Einbau von Schallschutzmassnahmen ausgelöst wird: – bei Neuanlagen und wesentlichen Änderungen entspricht der Grenzwert Fenster dem IGW. – bei Lärmsanierungen von alten, bestehenden Anlagen nach Art. 13 entspricht der Grenzwert Fenster dem AW. IGW Immissionsgrenzwert VLI KGF Korrekturzuschlag für grosse Fenster CGF Lp Schalldruckpegel in Dezibel (dB(A)) Lr,t; Lr,n Immissions-Beurteilungspegel (tags oder nachts) Lr,t,Lr,n LSM Lärmschutzmassnahme(n) LSV Lärmschutz-Verordnung (SR 814.41) OPB NS Nationalstrassen RN NSG Bundesgesetz über die Nationalstrassen (SR 725.11) LRN NSV Nationalstrassenverordnung (SR 725.111) ORN PGV Plangenehmigungsverfahren PAP PGVf Plangenehmigungs-Verfügung DAP PW planifikationsgrenzwert VP R’w Bewertetes Bauschalldämmmass (am Bau, mit Nebenwegen) R’w Rw Bewertetes Bauschalldämmmass (im Labor, ohne Nebenwege) Rw SIA „sia“ Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein SIA SSF Schallschutzfenster FA StoV Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (Stoffverordung) vom 9. Juni 1986 (SR Osubst 814.013) USG Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 07.10.1983 (SR 814.01) LPE UVEK Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation DETEC

Literaturverzeichnis

[1] Bundesgesetz über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 (NSG), [SR 725.1] [2] Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG), [SR 814.01] [3] Nationalstrassen-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (NSV), [SR 814.41] [4] Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV), [SR 814.41] [5] Koordination der Bau- und Liegenschaftsorgane des Bundes (KBOB) / Interessensgemeinschaft privater professioneller Bauherrn (IPB) / Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), 2000/2, Empfehlung Verzicht auf Schallschutzgläsern mit SF6, EDMZ Nr. 314.012.002 [6] UVEK (2011) Weisung des UVEK vom 1. Januar 2011 (Weisung zum Lärmschutz an Nationalstrassen - Schallschutzmassnahmen an Gebäuden) [7] Bundesamt für Umwelt BAFU und Bundesamt für Strassen ASTRA (2006) 11010 Leitfaden Strassenlärm vom November 2006 [8] Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein SIA „Fenster und Fenstertüren“ vom 01.07.2008 (SIA-Norm 331„Fenster“), [SN 562331] [9] Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein SIA „Abdichtung von Fugen in Bauten - Projektierung und Ausführung“ vom 01.03.2010 (SIA-Empfehlung 274 "Fugenabdichtungen in Bauwerken“), [SN 564274]

Auflistung der Änderungen

Ausgabe Version Datum Änderungen 2011 1.02 30.07.2012 Publikation der italienischen Version

2011 1.01 22.07.2011 Formelle Anpassungen, Publikation der französischen Version

2011 1.00 01.01.2011 Inkrafttreten Ausgabe 2011