Nutzungsvereinbarung für die vertrauliche Kommunikation mit «Threema» - V2.0 - Februar 2022

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Nationales Zentrum für Cybersicherheit NCSC

Version 2.0 - Februar 2022

Nutzungsvereinbarung Threema mit Bundesexternen

1 Zweck der Nutzungsvereinbarung

Mit der vorliegenden Vereinbarung werden die Nutzungsbedingungen für die Kommunikation mit «Threema» bis und mit VERTRAULICH klassifizierten Daten (gemäss ISchV) und besonders schützenswerten Personendaten (gemäss DSG) zwischen Mitarbeitenden der Bundesverwaltung und bundesexternen Personen (Externe) geregelt, deren Geräten nicht in das Mobile Device Management System (MDM) der Bundesverwaltung eingebunden sind.

2 Einsatzgrundlagen

Nutzung von Threema und Geheimhaltung Besteht die Notwendigkeit, Informationen mit VERTRAULICH klassifizierten Daten zwischen Mitarbeitenden der Bundesverwaltung und Externen auszutauschen und stehen keine anderen zugelassenen Kommunikationsmittel (Secure Messaging oder SecureCenter) zur Verfügung, dann kann «Threema» für Gespräche mit Voice- oder Videocall und Textnachrichten mit Externen, unter Einhaltung der vorliegenden Nutzungsvereinbarung, genutzt werden. Externe sind zur Geheimhaltung verpflichtet in Bezug auf die über «Threema» ausgetauschten Informationen. Darüber hinaus MUSS immer eine Nutzungsvereinbarung unterzeichnet werden, wenn Threema von Angehörigen der Bundesverwaltung mit bundesexternen Personen genutzt wird. Die Nutzungsvereinbarung findet auch dann Anwendung, wenn Mitarbeitende der Bundesverwaltung mit Milizangehörigen der Armee (AdA) via Threema kommunizieren.

Die Absicht der Nutzungsvereinbarung ist, eine Möglichkeit anzubieten, damit bundesinterne Personen mit bundesexternen Personen und folglich mit Geräten, die nicht im MDM Bund eingebunden sind (z. B. Lieferanten, Milizangehörigen der Armee, usw.), VERTRAULICH klassifizierte Informationen austauschen können. Es dürfen keine als VERTRAULICH klassifizierten Dateien (gemäss ISchV) und besonders schützenswerten Personendaten (gemäss DSG)» über Threema versendet werden. Aus diesem Grund sind nur Gespräche mit oder ohne Video und Textnachrichten über Threema erlaubt .

Die Armee unterliegt nicht der Verordnung über die digitale Transformation und Informatik, VDTI, (SR 172.010.58), und somit ist die armeeinterne Kommunikation unter den Milizangehörigen (AdA) von dieser Nutzungsvereinbarung ausgenommen. Die Armee erlässt für diesen Anwendungsfall bei Bedarf eigene Vorgaben.

Nutzungsvereinbarung Threema mit Bundesexternen

Updates von Betriebssystemen und Applikationen Die Smart Devices von Externen MÜSSEN auf dem aktuellen Betriebssystem-Stand gehalten werden. Bekannte, unsichere Applikationen MÜSSEN vom betroffenen Gerät entfernt werden. Updates von «Threema» MÜSSEN sofort installiert werden. Bei Verdacht auf Malware darf «Threema» nicht genutzt werden. Da sich Malware unter anderem im Arbeitsspeicher einnisten kann wird empfohlen, die Smart Devices beider Kommunikationspartner (intern und extern) vor dem Einsatz ganz auszuschalten und wieder zu starten. Dadurch wird die Malware entfernt.

Sichere Umgebung Externe MÜSSEN dafür sorgen, dass bei der Kommunikation mittels «Threema» eine sichere Umgebung gewährleistet ist. Potentielle Risiken sind z.B. unberechtigte Personen in der Nähe, öffentliche Räume, Hotelzimmer, Aufzüge. Um der Gefahr des Mithörens durch unbefugte Dritte vorzubeugen, DÜRFEN in der Öffentlichkeit KEINE als VERTRAULICH klassifizierten Daten (gemäss ISchV) und besonders schützenswerten Personendaten (gemäss DSG) betreffende Gespräche geführt werden. Dies gilt bei Reisen insbesondere auch in Flughafengebäuden im In- und Ausland und im öffentlichen Verkehr (z. B. Zug, Bus, Tram, Taxi, Flugzeug). Ist keine sichere Umgebung vorhanden oder bestehen Zweifel in Bezug auf die Sicherheit, ist die Kommunikation über Textnachrichten (Chat) abzuwickeln. Dabei ist darauf zu achten, dass keine Einsicht auf das Mobiltelefon möglich ist; auch keine Anzeige von Meldungen auf dem Sperrbildschirm.

Identifikation der Teilnehmenden Die Kommunikationspartner MÜSSEN ihre Identität gegenseitig nachweisen können. «Threema» bietet dafür verschiedene Möglichkeiten der Authentisierung. Bis und mit IN- TERN klassifizierten Daten (gemäss ISchV) und Personendaten (gemäss DSG) benötigt man nur die «Threema-ID» des Kommunikationspartners. Für VERTRAULICH klassifizierte Gesprächsinhalte MÜSSEN die nachfolgenden Bedingungen eingehalten werden:

a. die Kommunikationspartner haben sich bereits gegenseitig authentifiziert (Anzeige durch drei grüne Punkte), d. h. der Austausch der «Threema-ID» zwischen den Geräten ist durch gegenseitiges Scannen der ID erfolgt.

Kann a. aus organisatorischen Gründen nicht eingehalten werden, MÜSSEN die folgenden Punkte erfüllt sein:

b. die Gesprächspartner MÜSSEN sich persönlich kennen UND die Gesprächspartner MÜSSEN sich gegenseitig durch Video-Anruf und visuelle Verifizierung oder ein gemeinsames Erkennungszeichen identifizieren.

Sprachassistenten Sprachassistenten und Eingabehilfen wie zum Beispiel «SIRI» oder «Google Assistant» MÜSSEN vor der Verwendung von «Threema» ausgeschaltet werden, auch auf den Peripheriegeräten wie Smartwatches. Ein Gespräch mit «Threema» DARF NICHT auf dem Gerät aufgezeichnet werden, sämtliche Aufnahmefunktionen müssen deaktiviert sein.

Nutzungsvereinbarung Threema mit Bundesexternen

Peripheriegeräte Bei Gesprächen mit VERTRAULICH klassifizierten Daten (gemäss ISchV) und besonders schützenswerten Personendaten (gemäss DSG) DÜRFEN externe Zusatzgeräte wie Kopfhörer, Tastatur, Kameras usw. eingesetzt werden. Diese MÜSSEN jedoch über ein Kabel angeschlossen werden. Push-Nachrichten von «Threema» DÜRFEN NICHT auf Peripheriegeräten (z. B. Smartwatches) ausgegeben werden. Während der Kommunikation mit VERTRAU- LICH klassifizierten Daten (gemäss ISchV) und besonders schützenswerten Personendaten (gemäss DSG) MÜSSEN «Bluetooth» und «Wi-Fi» deaktiviert sein. Smart Devices DÜRFEN NICHT an zur Verfügung gestellten oder kommerziellen Ladestationen - insbesondere über fremde USB-Anschlüsse - geladen werden. Es ist nur das eigene Ladegerät des Herstellers zu verwenden.

3 Kosten und Kompatibilität der Software

Die Software «Threema» ist in den verschiedenen Ausprägungen zueinander voll kompatibel. Das bedeutet, dass die Benutzenden der Version, wie sie in der Bundesverwaltung ausgerollt ist, problemlos mit Nutzenden einer privat erworbenen Version von «Threema» kommunizieren können. Externe sind für die Beschaffung, die Aktualisierung und die Kosten der eigenen Installation von «Threema» selber verantwortlich.

4 Einhaltung der Nutzungsvereinbarung

Mit Bestätigung des Erhalts dieser Nutzungsvereinbarung erklärt die oder der Externe, die vorliegenden Bedingungen zur Nutzung von «Threema» gelesen und verstanden zu haben und verpflichtet sich, bei der Kommunikation mit Mitarbeitenden der Bundesverwaltung für die Einhaltung dieser Nutzungsvereinbarung zu sorgen.