Förderung von Massnahmen zur Anpassung an den Klimawandel
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Mitteilung an Gesuchstellende UV-2554
Förderung von Massnahmen zur Anpassung an den Klimawandel Mitteilung des BAFU als Vollzugsbehörde an Gesuchstellende
Stand: 01/2026, gültig ab 29.01.2026 Vorversionen: 05/2025
Rechtliche Grundlagen: CO2-Gesetz, Artikel 37b
Betroffene Fachgebiete
•
Altlasten Wasser Chemikalien Klima Störfälle
Biotechnologie Luft Abfall Recht UVP
Elektrosmog und Licht Biodiversität Landschaft Wald und Holz Boden
Naturgefahren Lärm
Förderung von Massnahmen zur Anpassung an den Klimawandel UV-2554
Impressum
Rechtliche Bedeutung Diese Publikation ist eine Mitteilung des BAFU als Vollzugsbehörde und richtet sich an Gesuchstellende (insbesondere für Bewilligungen sowie Zusicherungen von Subventionen). Sie konkretisiert die Praxis des BAFU als Vollzugsbehörde in formeller Hinsicht (erforderliche Gesuchsunterlagen) sowie in materieller Hinsicht (erforderliche Nachweise zur Erfüllung der materiellen rechtlichen Anforderungen). Wer diese Mitteilung befolgt, kann davon ausgehen, dass sein Gesuch vollständig ist.
Herausgeber Bundesamt für Umwelt (BAFU) Das BAFU ist ein Amt des Eidg. Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK).
PDF-Download https://www.bafu.admin.ch/vollzugshilfen-klima Eine gedruckte Fassung kann nicht bestellt werden.
Diese Publikation ist auch in französischer und italienischer Sprache verfügbar. Die Originalsprache ist Deutsch.
© BAFU 2026
Förderung von Massnahmen zur Anpassung an den Klimawandel UV-2554
1 Förderberechtigung
1.1 Allgemeines
Mit dem Förderprogramm Anpassung an den Klimawandel (Adapt+) werden einerseits die Planung und Umsetzung von erprobten Anpassungsmassnahmen (Multiplikation) und andererseits die Entwicklung von neuen, praxisorientierten Lösungsansätzen zur Anpassung an den Klimawandel (Entwicklung) gefördert. Die Verfahren für die Einreichung der Fördergesuche sind unterschiedlich. Um Finanzhilfen für die Multiplikation von erprobten Anpassungsmassnahmen zu erhalten, können Gesuche als Direkteingabe beim BAFU eingereicht werden (siehe Kapitel 5). Finanzhilfen für die Entwicklung von neuen, praxisorientierten Anpassungsmassnahmen werden im Rahmen von Ausschreibungen zu thematischen Förderschwerpunkten ausgerichtet (siehe Kapitel 6).
1.2 Förderberechtigte Massnahmen
Mit dem Förderprogramm Adapt+ werden Massnahmen unterstützt, die direkt oder indirekt wesentlich dazu beitragen, Schäden an Personen und an Sachen von erheblichem Wert, die sich als Folge der erhöhten Treibhausgaskonzentrationen ergeben können, zu vermeiden (Anpassungsmassnahmen). Ein wesentlicher Beitrag zur Anpassung liegt dann vor, wenn Klimarisiken nachweislich reduziert werden oder die Resilienz gegenüber den Auswirkungen des Klimawandels nachweislich erhöht wird. Eine Übersicht von Beispielen förderberechtigter Anpassungsmassnahmen ist in Abbildung 1 dargestellt. Bei indirekten Massnahmen liegt ein wesentlicher Beitrag dann vor, wenn sie eine wichtige Voraussetzung für die Planung und Umsetzung von konkreten Anpassungsmassnahmen sind. Beispiele für indirekte Massnahmen sind Vorbereitungsarbeiten wie Klima-Risikoanalysen, Betroffenheitsanalysen, die Entwicklung von Anpassungsstrategien und Massnahmenplänen, das Erstellen von Leitfäden, sowie die strategische Planung, Vorstudien und Machbarkeitsstudien zu konkreten Anpassungsmassnahmen. Die Planung und Umsetzung einer direkten Anpassungsmassnahme leistet dann einen wesentlichen Beitrag, wenn sie ein Klimarisiko nachweislich reduziert oder die Resilienz gegenüber den Auswirkungen des Klimawandels nachweislich erhöht. Bei der Planung einer Anpassungsmassnahme ist dies dann der Fall, wenn durch die Planung die Voraussetzungen für die Umsetzung einer konkreten Anpassungsmassnahme geschaffen werden. Dies beinhaltet beispielsweise, dass die Anpassungsmassnahmen hinsichtlich Wirtschaftlichkeit optimiert und bewilligungsfähig ist. Die Umsetzung einer Anpassungsmassnahme beispielsweise zur Hitzeminderung leistet dann einen wesentlichen Beitrag, wenn diese während einer Hitzeperiode eine lokale Temperaturreduktion am unmittelbaren Ort der Anpassungsmassnahme tagsüber um mehrere Grad bewirkt. Die Evaluation der geförderten Anpassungsmassnahme ist Teil der Umsetzung. Zudem wird die Erarbeitung eines Hitzeaktionsplans als Umsetzung betrachtet. Bei den verschiedenen Arten von Anpassungsmassnahmen ist es möglich, auch begleitende Kommunikations- und Sensibilisierungsmassnahmen vorzusehen. Diese müssen die Wirkung der Anpassungsmassnahmen verstärken und dabei den wesentlichen Beitrag zur Vermeidung der klimabedingten Schäden nachweislich unterstützen.
Sachen von erheblichem Wert sind beispielsweise Gebäude, Infrastrukturen, Objekte von grosser volkswirtschaftlicher, kultureller oder gesellschaftlicher Bedeutung sowie Natur und Landschaft. Bei den zu vermeidenden Schäden handelt es sich insbesondere um: – die Beeinträchtigung der Gesundheit durch die zunehmende Hitzebelastung, – Personen- und Sachschäden durch Massenbewegungen infolge des auftauenden Permafrosts und der schmelzenden Gletscher, – Personen- und Sachschäden aufgrund häufigerer und intensiveren Niederschlagsereignisse und deren Folgen wie Hochwasser, zunehmenden Oberflächenabfluss und Murgänge, – Schäden in der Land-, Forst-, Energie-, und Siedlungswasserwirtschaft wegen häufigeren und längeren Trockenheitsperioden sowie
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– Beeinträchtigungen von Ökosystemleistungen durch Veränderungen von Lebensräumen und der Artenzusammensetzung. Die Anpassungsmassnahmen sollen die wichtigsten Herausforderungen des Klimawandels adressieren. Diese sind in der Strategie Anpassung an den Klimawandel in der Schweiz 1 (Anpassungsstrategie) des Bundesrates und im dazugehörigen Aktionsplan 2020-20252 sowie im Synthesebericht zur Klimarisikoanalyse3 des BAFU beschrieben.
Entwicklung Multiplikation
Neue, innovative Indirekte Planung Umsetzung Lösungsansätze Massnahmen
Klima-Risikoanalysen, Projektierung der An- Realisierung von Anpassungsstrategien passungsmassnahme Bauprojekten inkl. Evaluation Strategische Planung, Vor- oder Erarbeitung von Hitze- Machbarkeitsstudien aktionsplänen
Begleitende Kommunikations- und Sensibilisierungsmassnahmen, sofern diese die Wirkung einer Anpassungsmassnahme nachweislich verstärken
Abbildung 1: Übersicht zu förderberechtigten Anpassungsmassnahmen bei Adapt+.
1.3 Zusätzliche Anforderungen
Die Anpassungsmassnahmen müssen der Energie- und Klimapolitik des Bundes entsprechen. Sie müssen deshalb auch einen Beitrag zu den Zielen der Anpassungsstrategie1 leisten und den Grundsätzen der Anpassungsstrategie genügen. Bei den Zielen handelt es sich unter anderem um: – die Minimierung der Risiken des Klimawandels; – den Schutz der Bevölkerung, der Sachwerte und der natürlichen Lebensgrundlagen vor den Auswirkungen des Klimawandels; – die Steigerung der Anpassungsfähigkeit und Resilienz von Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt an den Klimawandel.
1.4 Nicht förderberechtigte Massnahmen
Nicht gefördert werden der Betrieb und Unterhalt von Massnahmen, die Ereignisbewältigung, Forschungsvorhaben, Aus- und Weiterbildung, reine Kommunikation- und Sensibilisierungsmassnahmen und der Aufbau und Betrieb von Geschäftsstellen beispielsweise von Netzwerken und Verbänden. Anpassungsmassnahmen, die bereits über Programmvereinbarungen im Umweltbereich 4 gefördert werden, sind von der Unterstützung durch das Förderprogramms Adapt+ ausgeschlossen.
Schweizerische Eidgenossenschaft (2012): Anpassung an den Klimawandel in der Schweiz. Erster Teil der Strategie des Bundesrates vom 2. März 2012. Schweizerische Eidgenossenschaft (2020): Anpassung an den Klimawandel in der Schweiz. Aktionsplan 2020–2025. BAFU (2025): Klima-Risikoanalyse für die Schweiz. Grundlage für die Anpassung an den Klimawandel. BAFU (2023): Handbuch Programmvereinbarungen im Umweltbereich 2025–2028. Mitteilung des BAFU als Vollzugsbehörde an Gesuchsteller. Umwelt-Vollzug Nr. 2315.
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2 Gesuchstellende
2.1 Empfänger der Finanzhilfe
Empfänger der Finanzhilfe können sowohl natürliche als auch juristische Personen ausserhalb der zentralen Bundesverwaltung sein. Das Förderprogramm Adapt+ richtet sich insbesondere an Kantone, Regionen, Städte und Gemeinden, Verbände, Unternehmen oder Vereine in der Schweiz, die eine Anpassungsmassnahme in der Schweiz entwickeln, planen oder umsetzen möchten. Auch qualifizierte schweizerische Forschungs- und Bildungsinstitutionen, öffentliche Einrichtungen und NGOs können als Projektträger auftreten.
2.2 Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung
Zentrale Bundesverwaltung Für Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung gilt: – Sie können eine begleitende Beratungsrolle einnehmen, sie dürfen aber weder Initiantin, Hauptgesuchstellerin noch Hauptprojektträgerin sein. – Es können keine Finanzhilfen an diese Verwaltungseinheiten ausgerichtet werden. – Die Eigenleistungen dieser Verwaltungseinheiten werden für die Berechnung der maximalen Finanzhilfe als Bundesbeiträge angerechnet.
Forschungsstellen des Bundes Forschungsstellen des Bundes (ETHZ, ETHL, PSI, WSL, EMPA und EAWAG) gehören zwar zur dezentralen Bundesverwaltung, können aber aufgrund Ihrer eigenständigen Rechtspersönlichkeit Empfänger von Finanzhilfen sein, sofern zusätzlich folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind: – Die Tätigkeit darf nicht zum Kerngeschäft des Leistungsauftrags der Forschungsstelle gehören, da solche Tätigkeiten bereits über das Grundbudget der Forschungsstelle finanziert werden. – Das Projekt hat eine gewisse Grösse und Relevanz, d.h. die Gesamtkosten des Projekts betragen mindestens CHF 50'000.-. Zudem gilt: – Sie können Teil des Projektteams sein, sie dürfen aber weder Initiantin, Hauptgesuchstellerin noch Hauptprojektträgerin sein. – Die Eigenleistungen dieser Forschungsstellen werden für die Berechnung der maximalen Finanzhilfe nicht berücksichtigt.
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3 Höhe der Finanzhilfen
3.1 Anspruch auf Finanzhilfen
Die Ausrichtung von Finanzhilfen bleibt der Genehmigung der Budgets durch die eidgenössischen Räte vorbehalten. Es besteht kein Anspruch auf Finanzhilfen im Einzelfall.
3.2 Maximale Höhe der Finanzhilfen
Der Bund gewährt Finanzhilfen für Anpassungsmassnahmen von maximal 50 Prozent der anrechenbaren Projektkosten (siehe Kapitel 3.3). Die Höhe der Finanzhilfen wird durch das BAFU nach dem Nutzen und der Wirkung der Anpassungsmassnahme festgelegt. Anpassungsmassnahmen mit einem grösseren Nutzen und einer grösseren Wirkung profitieren grundsätzlich von höheren Finanzhilfen als solche mit einem geringen Nutzen und einer geringen Wirkung. Die Wirkung einer Massnahme drückt aus, wie die Massnahme einen Klimaindikator oder den Zustand der natürlichen Systeme beeinflusst, beispielsweise um wie viel die Temperatur auf einem öffentlichen Platz während einer Hitzeperiode durch die Pflanzung von Bäumen gesenkt wird oder wie stark die Austrocknung von landwirtschaftlichen Böden durch Schwammland-Elemente oder standortangepasste Bewirtschaftung verringert werden kann. Der Nutzen einer Massnahme beschreibt, wie viel Schaden durch die Massnahmen vermieden werden kann, beispielsweise die Anzahl Personen, die von einer Hitzeminderung profitieren, oder die potenziell vermiedenen Ertragseinbussen in der Landwirtschaft. Der prozentuale Fördersatz für die anrechenbaren Projektkosten von förderberechtigten Anpassungsmassnahmen wird gemäss Schema in Abbildung 2 bestimmt:
Förderberechtigte Anpassungsmassnahme
Indirekte Direkte Anpassungsmassnahme Anpassungsmassnahme → Fördersatz 25%
Planung Umsetzung → Fördersatz 30% → Fördersatz 40%
Beitrag zur gleichzeitigen Reduktion von Klimarisiken aus mehreren sektorenübergreifenden Herausforderungen → Fördersatz +10%
Abbildung 2: Schema zur Bestimmung des prozentualen Fördersatzes der anrechenbaren Projektkosten von Anpassungsmassnahmen.
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Indirekte Anpassungsmassnahmen werden mit 25 Prozent der anrechenbaren Kosten unterstützt. Sie haben keine direkte Wirkung, d.h. sie beeinflussen weder Klimaindikatoren noch den Zustand der natürlichen Systeme und haben keinen direkten Nutzen (siehe Kapitel 1.2). Bei direkten Anpassungsmassnahmen wird die Planung mit 30 Prozent der anrechenbaren Kosten und die Umsetzung mit 40 Prozent der anrechenbaren Kosten unterstützt. Die unterschiedlichen Fördersätze sind darin begründet, dass erst die Umsetzung einer direkten Anpassungsmassnahme dazu führt, dass eine effektive Wirkung und ein effektiver Nutzen erzielt werden. Direkte Anpassungsmassnahmen, die dazu beitragen, dass sie mit einem integralen, sektorenübergreifenden Ansatz Risiken aus mehreren sektorenübergreifenden Herausforderungen5 des Klimawandels gemäss Klima-Risikoanalyse3 gleichzeitig reduzieren, erhalten eine zusätzliche Unterstützung von
10 Prozent der anrechenbaren Kosten. Darunter fällt beispielweise die integrale Umsetzung von
Schwammstadtmassnahmen, die gleichzeitig die Risiken durch Oberflächenabfluss, zunehmende Hitzebelastung und zunehmende Sommertrockenheit reduzieren.
3.3 Anrechenbare Kosten
Als anrechenbare Kosten gelten die für die wirtschaftliche und zweckmässige Durchführung der Massnahme erforderlichen und angemessenen Investitionskosten, höchstens jedoch die durch die Anpassungsmassnahme verursachten Mehrkosten. Die anrechenbaren Kosten müssen dabei in einem Zusammenhang mit der gewünschten Wirkung der Massnahme stehen. Zu den anrechenbaren Kosten zählen beispielsweise die Kosten für Entwicklung, Planung, Materialien oder Installationen der Anpassungsmassnahmen. Nicht anrechenbar sind die folgenden Kosten: – Kosten für allfällige zusätzliche Aufwendungen, welche im gleichen Projekt umgesetzt werden, aber keinen Bezug zur Anpassungsmassnahme haben. Werden beispielsweise im Zuge einer Sanierung eines öffentlichen Platzes auch Anpassungsmassnahmen wie die Bepflanzung mit neuen Bäumen vorgesehen, dann sind explizit nur die Planungs- und die Umsetzungskosten für das Teilprojekt «Pflanzung neuer Bäume» anrechenbar. Der Ersatz bestehender Bäume, Belagsarbeiten, die nicht mit dem Ziel der Hitzeminderung erfolgen, oder allfällige Sanierungen von Leitungen unterhalb des Platzes sind nicht anrechenbar. – Kosten für Aufwendungen, die zwar in einem Zusammenhang mit der Anpassungsmassnahme stehen, aber keinen Einfluss auf die Wirkung der Massnahme haben. Zum Beispiel: Ein Quartierplatz wird mit neuen Bäumen begrünt, damit die Tagestemperaturen im Sommer gesenkt werden können. Unter den Bäumen richtet die Gemeinde einen Spielplatz mit Spielgeräten und Bänken ein. Diese Spielgeräte und Bänke haben keinen Einfluss auf die Temperatur und sind daher nicht anrechenbar. – Kosten, die vor Einreichung des Gesuches anfallen (bspw. für die Erstellung der Antragsunterlagen, Planungssitzungen, Akquisition von Drittmitteln, Akquisition von Projektpartnern, etc.). Als Orientierungshilfe für die Gesuchstellenden publiziert das BAFU eine Liste mit Beispielen von anrechenbaren Kosten. Die Liste ist auf der Webseite www.bafu.admin.ch/adaptplus zu finden.
3.4 Ausschluss der Doppelfinanzierung
Können für ein Vorhaben auch andere Bundessubventionen beansprucht werden, so dürfen die gesamten Bundesmittel höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen. Erhält eine Gesuchstellerin Finanzhilfen aus mehreren staatlichen Quellen, besteht die Pflicht zur Offenlegung und zur Koordination. Gemäss Artikel 12 Absatz 2 des Subventionsgesetzes (SuG) werden die Leistungen in der Regel von jener Behörde koordiniert, auf die voraussichtlich die grösste Finanzhilfe entfällt. Das BAFU kann in solchen Fällen mit den beteiligten Behörden Kontakt aufnehmen.
Die sektorenübergreifenden Herausforderungen innerhalb der Schweiz sind gemäss Klima-Risikoanalyse die zunehmende Hitzebelastung, die zunehmende Sommertrockenheit, das zunehmende Gefahrenpotenzial, die zunehmenden Durchschnittstemperaturen und die zunehmenden Veränderungen von Lebensräumen und der Artenzusammensetzung.
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Anpassungsmassnahmen, die bereits über Programmvereinbarungen im Umweltbereich4 gefördert werden, sind hingegen von der Unterstützung durch das Förderprogramms Adapt+ ausgeschlossen.
3.5 Verhinderung der Überförderung
Eine gleichzeitige Finanzierung eines Projekts durch einen Kanton, eine Gemeinde und/oder anderweitige Dritte ist bei einer Förderung durch Adapt+ gemäss Artikel 37b CO2-Gesetz grundsätzlich zulässig, sofern daraus keine Überförderung (Förderung von mehr als 100 Prozent der anrechenbaren Kosten) resultiert. Dementsprechend müssen im Gesuch alle Finanzierungsquellen und Beträge offengelegt werden. Wird mit der beantragten Förderhöhe eine Überförderung erzielt, wird die Finanzhilfe so weit gekürzt, bis die Überförderung ausgeschlossen ist.
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4 Projektdauer
4.1 Beginn der Anpassungsmassnahme
Gesuchstellende dürfen erst mit der Anpassungsmassnahme beginnen, wenn die Finanzhilfe durch das BAFU zugesichert worden ist (Artikel 26 SuG). In der Regel erfolgt die Zusicherung per 1. Juli mittels Verfügung. Der Beginn der geförderten Anpassungsmassnahme ist grundsätzlich als Zeitpunkt definiert, ab welchem wesentliche Arbeiten für diese Anpassungsmassnahme gestartet werden und die Durchführung des Projekts aus wirtschaftlicher Sicht nicht mehr gestoppt werden kann (Point of no return). Dies ist in der Regel dann der Fall, sobald sich die Gesuchstellerin gegenüber Dritten oder intern massgeblich finanziell verpflichtet, erste grössere Ausgaben getätigt oder Kaufverträge über wesentliche Projektkomponenten unterzeichnet werden (Art. 26 Abs. 1 SuG). Diese Regelung dient dazu, Mitnahmeeffekte bei Massnahmen zu verhindern, deren Durchführung auch ohne eine finanzielle Unterstützung durch Adapt+ erfolgen wird. Untergeordnete projektbezogene Aktivitäten, die vor dem Point of no return stattfinden (beispielsweise Vorbereitungsarbeiten) dürfen ohne Bewilligung des BAFU auf eigenes Risiko durchgeführt werden. Die entsprechenden Kosten können als anrechenbare Kosten zur Festlegung der Finanzhilfe berücksichtigt werden, wenn sie zwischen der Eingabe des Gesuchs und der Zusage der Finanzhilfe anfallen. Kosten die bereits vor der Einreichung des Gesuchs angefallen sind, werden nicht als anrechenbare Kosten berücksichtigt (Kapitel 3.3). In begründeten Fällen kann das BAFU eine Ausnahme gewähren und einem Point of no return vor Zusprache der Finanzhilfe zustimmen (Art. 26 Abs. 2 SuG). Eine solche Bewilligung kann zum Beispiel erteilt werden, wenn es mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden wäre, das Ergebnis der Prüfung der Gesuchunterlagen und Zusicherung der Finanzhilfe abzuwarten. In diesem Fall kann sich die Gesuchstellerin über adaptplus@bafu.admin.ch an das BAFU wenden. Voraussetzung ist, dass ein vollständiges Fördergesuch eines ausgereiften Projektes eingereicht wurde. Aus der Gewährung einer solchen Ausnahme ergibt sich jedoch keinen Anspruch auf die Finanzhilfe. Beginnt die Gesuchstellerin mit dem Projekt, bevor die Finanzhilfe gewährt wurde, tut sie dies auf eigenes Risiko.
Das BAFU kann in der Verfügung insbesondere die maximale Dauer zwischen der Gewährung der Finanzhilfe und dem Point of no return festlegen. In der Regel soll dieser jedoch nicht später als drei Monate nach der Zusicherung erfolgen.
4.2 Dauer der Projekte
Die Dauer des Projekts ist im Rahmen des Gesuchs anzugeben und wird per Verfügung festgehalten. Bevorzugt werden Projekte mit einer Laufzeit von bis zu vier Jahren.
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5 Verfahren für Direkteingaben
Nachfolgend wird der Ablauf des Verfahrens von Direkteingaben für die Multiplikation von erprobten Anpassungsmassnahmen beschrieben.
5.1 Erprobte Anpassungsmassnahmen
Erprobte Anpassungsmassnahmen sind indirekte und direkte Anpassungsmassnahmen, die bereits an anderer Stelle erfolgreich realisiert wurden. Dabei handelt es sich beispielsweise um: – die Erarbeitung und Anwendung von regionalen Konzepten für eine standortangepasste landwirtschaftliche Bewirtschaftung – die Erarbeitung von regionalen Konzepten zur integralen Bewirtschaftung der Wasserressourcen – Konzepte für die Bewirtschaftung der zunehmenden Geschiebefracht – naturnahe dezentrale Regenwasserbewirtschaftungskonzepte – die Umsetzung von klimaangepassten Restaurierungsstrategien – die Planung oder Umsetzung von Schwammstadtkonzepten – klimaangepasste, naturnahe Grün- und Freiraumgestaltung zur Reduktion von städtischen Hitzeinseln beispielsweise durch Pflanzen von Baumalleen und Entsiegelung von Plätzen (naturbasierte Lösungen) – Hitzemassnahmenpläne zum Schutz der Bevölkerung bei Hitzewellen – das Anlegen von Kaltwasserpools in Flüssen – Kühlung von Wasserläufen durch Beschattung mit standort- und klimaangepassten Bäumen und Sträuchern Als Orientierungshilfe für die Gesuchstellende publiziert das BAFU eine Liste mit Beispielen von erprobten Anpassungsmassnahmen6, die förderungswürdig sind. Die Liste dient als Inspiration für Gesuchstellende und ist auf der Webseite www.bafu.admin.ch/adaptplus zu finden. Es sind auch Gesuche für die Unterstützung von erprobten Anpassungsmassnahmen möglich, die nicht auf der Liste sind.
5.2 Eingabe von Gesuchen
Das Gesuch um Finanzhilfe durch Adapt+ muss mit dem Gesuchsformular im Informations- und Dokumentationssystem CORE eingegeben werden. Eine Anleitung zum Anmeldeverfahren und zur Gesucheingabe ist auf der Webseite www.bafu.admin.ch/adaptplus zu finden. Die Dokumente und Unterlagen können in deutscher, französischer oder italienischer Sprache eingereicht werden. Die Verwendung mehrerer dieser Sprachen im Gesuchdossier ist zulässig. Direkte Anpassungsmassnahmen dürfen nicht gleichzeitig Planung und Umsetzung beinhalten. Es müssen zwei separate Gesuche eingereicht werden. Dabei gilt: Ein Gesuch für die Umsetzung kann erst nach abgeschlossener Planung eingereicht werden.
5.3 Inhalt der Gesuche
5.3.1 Beschrieb der Anpassungsmassnahme
Für die Gestaltung der Anpassungsmassnahme kann die Liste mit Beispielen von erprobten Anpassungsmassnahmen des BAFU6 als Inspiration dienen. Im Gesuch muss die Anpassungsmassnahme plausibel und nachvollziehbar beschrieben werden. Es muss erläutert werden, welche Personen- und/oder Sachschäden von erheblichem Wert, die durch den Klimawandel potenziell verursacht werden, durch die Anpassungsmassnahme vermieden werden und wie hoch diese sind. Zudem muss aufgezeigt werden, warum diese Anpassungsmassnahme für den betroffenen Standort sinnvoll ist und wie sich die Anpassungsmassnahme in den lokalen Kontext einbettet.
BAFU (2026): Orientierungshilfe zum Förderprogramm Anpassung an den Klimawandel.
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Der Beschrieb der Anpassungsmassnahme muss genügend detailliert und genügend konkret sein, um das Gesuch inhaltlich beurteilen und bewerten zu können. Beispielsweise müssen bei Neupflanzungen von Bäumen die vorgesehenen Baumarten angegeben werden. Dabei sind Baumarten zu priorisieren, die einen Biodiversitätsindex > 2 für Bäume im Siedlungsgebiet bzw. einen Biodiversitätsindex >= 3 ausserhalb des Siedlungsgebiets gemäss 'Biodiversitätsindex 2021 für Stadtbäume im Klimawandel' 7 aufweisen. Auf invasive und potenziell invasive gebietsfremde Baumarten ist zu verzichten, selbst wenn diese gut ans zukünftige Klima angepasst sein sollten. Ebenso ist auf das Allergiepotenzial, insbesondere der Pollen, der Baumarten zu achten.
5.3.2 Beitrag zur Anpassungsstrategie und Wirkung der Massnahme
Im Gesuch muss plausibel beschrieben werden, wie die Anpassungsmassnahme dazu beiträgt, die Ziele und Grundsätze der Anpassungsstrategie1,2 zu erreichen. Zudem muss aufgezeigt werden, welche Wirkung mit der Anpassungsmassnahme erzielt wird. Hierzu sollen für indirekte Massnahmen und für die Umsetzung von direkten Anpassungsmassnahmen konkrete Wirkungsindikatoren vorgeschlagen werden. Projekte zur Planung von direkten Anpassungsmassnahmen müssen Wirkungsindikatoren für die geplante Anpassungsmassnahme definieren. Es sind auch Angaben zum Zeithorizont der Massnahme und deren Wirkung zu machen. Die getroffenen Annahmen und Methoden für den Nachweis der Wirkung müssen realistisch und konservativ sein und auf zuverlässigen Quellen beruhen, so dass die Wirkungsberechnung nicht überschätzt wird. Wo Unsicherheiten bestehen, müssen diese ausgewiesen werden und es muss aufgezeigt werden, wie damit umgegangen wird.
5.3.3 Projektkosten und Finanzierung
In den Gesuchen müssen die Projektkosten, die anrechenbaren Kosten, die beantragte Finanzhilfe und die Finanzierung der Anpassungsmassnahme nachvollziehbar und transparent dargelegt werden. Das BAFU stellt dafür eine Vorlage zur Verfügung, die zwingend zu verwenden ist (siehe www.bafu.admin.ch/adaptplus). Im Gesuch sind alle beantragten und bereits verfügbaren Mittel für die Projektfinanzierung gemäss folgender Kategorisierung zu deklarieren: – Eigenmittel: Finanzierungsbeiträge der aktiv am Projekt beteiligten Partner, u.a. durch das Bereitstellen von Sachleistungen (zur Verfügung gestelltes Personal, Sacheinlagen, etc.) sowie durch Geldleistungen zur Deckung externer Beschaffungen oder zur Abgeltung von Kosten anderer Projektpartner. Die gewählten Stundenansätze8 sind zwingend zu begründen. – Drittmittel: Finanzierungsbeiträge, in der Regel in Form von Geldleistungen aus Quellen ausserhalb der Bundesverwaltung wie beispielsweise Finanzhilfen von Kantonen, Gemeinden oder Dritten (also von Organisationen, die am Projekt nicht aktiv beteiligt sind) oder Spenden. – Finanzhilfen des Bundes: Subventionsbeiträge der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung. Falls Drittmittel oder Finanzhilfen des Bundes zugesichert worden sind, müssen die entsprechenden Belege eingereicht werden. Ist die Zusicherung vom Förderentscheid abhängig, ist eine schriftliche und unterschriebene Bestätigung von den betroffenen Dritten einzureichen. Mit der Zusammenstellung der Projektkosten und Finanzierung muss der Nachweis erbracht werden, dass die Massnahme ohne die Finanzhilfe nicht hinreichend umgesetzt werden kann und die zumutbaren Selbsthilfemassnahmen und übrigen Finanzierungsmittel nicht ausreichen. Eine schriftliche und unterschriebene Bestätigung, warum die Gesuchstellerin auf die Finanzhilfe angewiesen ist, ist einzureichen. Die Berechnung der anrechenbaren Kosten muss plausibel und nachvollziehbar sein. Die für die Berechnung getroffenen Annahmen und Methoden müssen realistisch und konservativ sein und auf aktuellen und zuverlässigen Quellen beruhen, so dass die anrechenbaren Kosten nicht überschätzt werden.
SWILD (2021): Biodiversitätsindex 2021 für Stadtbäume im Klimawandel. Im Auftrag von Grün Stadt Zürich und mit Unterstützung des Bundesamts für Umwelt BAFU. In der Regel orientiert sich das BAFU hinsichtlich der maximalen Stundenansätze bei öffentlich-rechtlichen Organisationen an den effektiven Löhnen und bei privat-rechtlichen Organisationen an den Empfehlungen zur Honorierung der Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren (KBOB).
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Wo Unsicherheiten bestehen, müssen diese ausgewiesen werden und es muss aufgezeigt werden, wie damit umgegangen wird. Das BAFU stellt eine separate Übersicht zur Verfügung, welche Beispiele für anrechenbare Kosten auflistet. Die Liste ist auf der Webseite www.bafu.admin.ch/adaptplus zu finden.
5.3.4 Zeitplan und Meilensteine
Im Zeitplan können geeignete finanzrelevante Meilensteine vorgeschlagen werden, die zu Teilauszahlungen vor Ende der Massnahmenumsetzung führen. Dazu sind im Gesuch Meilensteine zu formulieren, die für eine Teilauszahlung erreicht werden müssen. Die Erreichung der Meilensteine muss mit der Erstellung eines Zwischenberichtes belegt und an das BAFU übermittelt werden.
5.3.5 Mitwirkung von Dritten
Sind in einem Projekt einer Anpassungsmassnahme verschiedene Parteien involviert, sind schriftliche Bestätigungen dieser Parteien vorzuweisen, dass sie mit der Anpassungsmassnahme einverstanden sind.
5.3.6 Baubewilligungen
Baubewilligungen für ein Projekt müssen bei Eingabe des Gesuches vorliegen. In begründeten Fällen sind Ausnahmen möglich. Das BAFU wird diesfalls eine Bedingung in die Verfügung aufnehmen, dass die Baubewilligung vor Erreichen des ersten Meilensteins und vor der ersten Auszahlung nachgereicht werden muss. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, so erwächst die Verfügung nicht in Rechtskraft.
5.4 Fristen
Gesuche um Finanzhilfe sind jeweils bis zum 31. März über das Informations- und Dokumentationssystem CORE einzureichen. Auf Gesuche, die nach dem Stichtag eintreffen, wird nicht eingetreten. Diese können bei Bedarf im Folgejahr erneut eingereicht werden. Das Eingabefenster für Gesuche in CORE öffnet jeweils ab dem 01. Februar. Gesuchstellende können sich laufend in CORE für das Förderprogramm registrieren. Die Gesuche können beim BAFU jeweils bis zum 27. Februar über CORE für eine informelle Vorprüfung bezüglich der formellen Kriterien eingereicht werden. Die informelle Rückmeldung erfolgt bis am 16. März. Alle fristgerecht eingegangenen Gesuche werden anhand formeller und inhaltlicher Kriterien geprüft und evaluiert (siehe Kapitel 5.5). Erfüllen Gesuche die formellen Kriterien nicht, erhält die Gesuchstellerin eine Nachfrist, in welcher sie diese noch nachbessern kann. Erfüllt das Gesuch nach dieser Nachfrist die formellen Anforderungs- und Bewertungskriterien weiterhin nicht, wird es abgelehnt. Werden die Gesuche anhand der Prioritätenordnung (siehe Kapitel 5.5.3) bewertet, wird das BAFU die Nachfristen für Nachreichungen und Verifizierungen kurz ansetzen, damit der Prozess nicht durch einzelne Gesuchstellende zu lange blockiert wird.
5.5 Beurteilung und Bewertung der Gesuche
Für die Beurteilung und Bewertung der Gesuche ist das BAFU zuständig. Betrifft das Gesuch Themen in der Zuständigkeit anderer Bundesstellen, zieht das BAFU diese bei der Beurteilung und Bewertung des Gesuchs bei. Alle fristgerecht eingegangenen Gesuche werden anhand formeller und inhaltlicher Kriterien geprüft und evaluiert. Der Prüfungsprozess beinhaltet die folgenden Schritte: – Formelle Prüfung: Das BAFU prüft, ob die formellen Kriterien (Kapitel 5.5.1) erfüllt sind. Erfüllt ein Gesuch die formellen Kriterien nicht vollständig, gewährt das BAFU eine kurze Nachfrist für die Nachlieferung der fehlenden Unterlagen und Angaben. Wird die Nachfrist nicht eingehalten oder sind die formellen Kriterien weiterhin nicht erfüllt, wird das Gesuch abgelehnt.
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– Inhaltliche Prüfung: Gesuche, welche die formellen Kriterien erfüllen, werden vom BAFU anhand inhaltlicher Kriterien geprüft (Kapitel 5.5.2). Auch hier kann das BAFU eine angemessene Nachfrist für eine Nachbesserung der Unterlagen und Angaben gewähren. Wird die Nachfrist nicht eingehalten oder wird sind die inhaltlichen Kriterien weiterhin nicht erfüllt, wird das Gesuch abgelehnt. Sofern die bis zum Stichtag eingereichten Gesuche, die den formellen und inhaltlichen Kriterien genügen, die verfügbaren finanziellen Mittel nicht übersteigen, werden alle Gesuche unterstützt. – Priorisierung: Für den Fall, dass nicht genügend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, um die beantragten Finanzhilfen aller eingereichten Gesuche, welche die formellen und inhaltlichen Kriterien erfüllen, über die Projektdauer zu finanzieren, bewertet das BAFU die Gesuche anhand von Priorisierungskriterien und erstellt eine Rangliste (siehe Kapitel 5.5.3). Bei dieser Bewertung werden die Gesuche miteinander verglichen. Die zur Verfügung stehenden Mittel werden auf die Gesuche gemäss ihrer Rangierung bis zu dem Rang verteilt, bei dem die Mittel aufgebraucht sind.
5.5.1 Formelle Kriterien
Das BAFU prüft die eingegangenen Gesuche anhand folgender formeller Kriterien:
Tabelle 1: Formelle Kriterien
Kriterium
F1 Wurde das Gesuch rechtzeitig (bis zum Stichtag) und von der federführenden Antragsstellerin rechtsgültig eingereicht?
F2 Wurden die offiziellen Vorlagen verwendet?
F3 Sind alle für eine zulässige Gesuchstellung erforderlichen Unterlagen vollständig vorhanden, d.h. liegen insbesondere alle erforderlichen Nachweise und Genehmigungen vor?
F4 Sind die Gesuchstellenden förderberechtigt?
F5 Handelt es sich bei der Anpassungsmassnahme um ein förderberechtigtes Multiplikationsprojekt (vgl. Kapitel 1.2 für Beschrieb und Unterscheidung von indirekten Anpassungsmassnahmen, Planung und Umsetzung von direkten Anpassungsmassnahmen)?
F6 Wurde der Point of no return des Projektes bis zur Zusicherung der Finanzhilfe noch nicht erreicht (Kapitel 4.1)?
F7 Ist das Gesuch genügend detailliert und genügend konkret, um das Gesuch inhaltlich beurteilen und bewerten zu können?
5.5.2 Inhaltliche Kriterien
Das BAFU prüft Gesuche, die alle formellen Kriterien erfüllen, anhand folgender inhaltlicher Kriterien:
Tabelle 2: Inhaltliche Kriterien
Kriterium
I1 Leistet die Anpassungsmassnahme einen wesentlichen Beitrag zur Vermeidung von Schäden an Personen oder Sachen von erheblichem Wert, die sich als Folge der erhöhten Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre ergeben können?
I2 Sind die zu erzielende Produkte oder Ergebnisse (output) der Anpassungsmassnahme plausibel beschrieben?
I3 Ist die Abschätzung zur Wirkung (outcome) für Umsetzungsprojekte und indirekten Anpassungsmassnahmen oder zur erwarteten Wirkung bei Planungsprojekten der geförderten Anpassungsmassnahme plausibel hergeleitet?
I4 Werden für Anpassungsmassnahmen im Bereich Umsetzung sowie bei indirekten Anpassungsmassnahmen sinnvolle Indikatoren zur Prüfung der Wirkung vorgeschlagen?
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Kriterium
Bei Anpassungsmassnahmen im Bereich Planung sind keine Indikatoren notwendig.
I5 Ist mit der Zusammenstellung der Projektkosten und Finanzierung der Nachweis erbracht, dass die Finanzhilfe nötig ist (Kapitel 5.3.3)?
I6 Sind die weiteren erforderlichen Nachweise plausibel erbracht?
I7 Sind die anrechenbaren Kosten berechtigt (wirtschaftliche, zweckmässige, erforderliche, angemessene Investitionskosten) und plausibel berechnet? Sind im Antrag keine Kosten enthalten, die vor Einreichung des Gesuchs angefallen sind?
I8 Sind allfällig formulierte Meilensteine geeignet und finanzrelevant?
I9 Ist die Anpassungsmassnahme kohärent mit der Energie- und Klimapolitik des Bundes?
I10 Leistet die Anpassungsmassnahme einen Beitrag zu den Zielen der Anpassungsstrategie1?
I11 Genügt die Anpassungsmassnahme den Grundsätzen der Anpassungsstrategie1?
5.5.3 Priorisierung von Gesuchen
Sofern die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel nicht ausreichen, um alle Gesuche, die die formellen und inhaltlichen Kriterien erfüllen, zu finanzieren, priorisiert das BAFU die Gesuche anhand von Priorisierungskriterien:
Tabelle 3: Kriterien für die Priorisierung
Kriterium Bewertung
P1 Handelt es sich um ein Umsetzungsprojekt? 3: ja 0: nein
P2 Liegen alle erforderlichen Genehmigungen (insbesondere Baubewilligun- 2: ja gen) vor? 0: nein
P3 Reduziert die Anpassungsmassnahme über eine integrale Herangehens- 3: ja weise gleichzeitig Klimarisiken aus mehreren sektorübergreifenden 0: nein Herausforderungen5 des Klimawandels?
P4 Wie ist die Wirkung des Projektes einzuschätzen? 3: kantonal, national 2: kommunal, regional 1: lokal
P5 Strategische Relevanz: Reduziert die Anpassungsmassnahme die drän- 3: in hohem Masse gendsten und wichtigsten Risiken des Klimawandels 1,2,3? 2: in mittlerem Masse 1: in kleinem Masse 0: nein
Förderung von Massnahmen zur Anpassung an den Klimawandel UV-2554
6 Verfahren für die Förderung der Entwicklung von Anpassungsmassnahmen
Das BAFU sieht vor, für die Entwicklung von neuen Lösungsansätzen, die zur Reduktion der Risiken des Klimawandels in der Schweiz beitragen, thematische Ausschreibungen durchzuführen. Die Ausschreibung wird die Bedingungen, Selektionskriterien und Fristen festlegen. Für die Beurteilung der eingegangenen Gesuche und das Festlegen von Förderschwerpunkten wird das BAFU weitere Bundesstellen beiziehen. Die Bewertung der Gesuche erfolgt auf der Grundlage der in der Ausschreibung festgelegten Selektionskriterien. Es werden diejenigen Projekte unterstützt, welche die Selektionskriterien am besten erfüllen. Die Anzahl der geförderten Anpassungsmassnahmen soll sich nach der Qualität der eingegangenen Gesuche, den darin veranschlagten Kosten und den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln richten. In der Regel werden jährlich thematische Ausschreibungen durchgeführt. Alle relevanten Informationen zur Ausschreibung inklusive des Themas, den Kriterien, der Beurteilung, der Entscheide und der Zusammenarbeit während der Projektdurchführung werden zu gegebener Zeit auf der Webseite des Förderprogrammes Adapt+ (www.bafu.admin.ch/adaptplus) verfügbar sein.
Förderung von Massnahmen zur Anpassung an den Klimawandel UV-2554
7 Entscheid über die Gewährung der Finanzhilfe
7.1 Zusage
Bei positivem Entscheid werden die Modalitäten der Umsetzung der Anpassungsmassnahme vom BAFU mittels Verfügung festgelegt. Die Verfügung legt insbesondere fest: – die Höhe der Finanzhilfe; – Projektdauer; – die zu erbringenden Leistungen; – die erwarteten Ergebnisse; – allfällig definierte Meilensteine und die damit verbundenen Teilauszahlungen; – allfällige Auflagen; – Berichterstattung. Das BAFU kann in der Verfügung Auflagen festlegen, die mit der Umsetzung der Anpassungsmassnahmen zusammenhängen.
7.2 Ablehnung
Gesuche, welche die formellen oder inhaltlichen Anforderungen nach Ablauf einer allfälligen Nachfrist nicht erfüllen, werden abgelehnt. Gesuche für Anpassungsmassnahmen, welche zwar förderungswürdig wären, für die jedoch die zur Verfügung stehenden Mittel für eine Förderung nicht ausreichen, werden ebenfalls abgelehnt. Die Gesuchstellenden werden durch das BAFU über die Ablehnung informiert. Diese Gesuche können im Folgejahr erneut zur Beurteilung eingereicht werden.
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8 Berichterstattung
8.1 Meldung von Änderungen
Das BAFU ist unverzüglich über Änderungen zu informieren, die sich auf die Gewährung der Finanzhilfen auswirken können (Art. 127m Abs. 1 CO2-Verordnung). Dies gilt auch für administrative Änderungen, die Änderungen der Namen und Kontaktangaben der zuständigen Personen oder eine Umfirmierung von Unternehmen. Von den Gesuchstellenden wird erwartet, dass sie mit dem BAFU umgehend Kontakt aufnehmen, wenn die Verfügung nicht eingehalten werden kann.
8.2 Berichte über Meilensteine oder Projektabschluss
Die Berichterstattung erfolgt mit Berichten über das Erreichen von Meilensteine oder den Projektabschluss an das BAFU (Art. 127m Abs. 2 CO2-Verordnung). In den Berichten ist jeweils der Stand der Umsetzung der Massnahmen (Erreichung Meilensteine oder Projektabschluss) darzulegen. Allfällige Abweichungen zur ursprünglich geplanten Massnahme müssen detailliert beschrieben und begründet werden. Als Teil des Berichts ist die vollständige Kostenzusammenstellung zusammen mit den Rechnungskopien einzureichen. Die Berichte sind Voraussetzung für die Auszahlung der Finanzhilfe und bedürfen der Genehmigung Der Schlussbericht soll Empfehlungen für die Multiplikation der umgesetzten Anpassungsmassnahme durch Dritte enthalten und darlegen, wie weitere Fortschritte bei der Anpassung an den Klimawandel in der Schweiz durch Dritte erzielt werden können. Zudem soll die Berichterstattung anhand des geplanten Wirkungsmonitorings mit Hilfe von Indikatoren aufzeigen, wie die umgesetzte Massnahme zur Minderung der Risiken des Klimawandels, zur Vermeidung von Schäden durch den Klimawandel oder zur Verbesserung der Anpassungsfähigkeit beiträgt. Der Wirkungsnachweis muss im Schlussbericht erbracht werden. Bei Anpassungsmassnahmen, die ihre Wirkung erst im Verlauf der Zeit entfalten, soll die Wirkung plausibel abgeschätzt werden. Diese zusätzlichen Inhalte der Berichterstattung werden in der Verfügung festgehalten. Die Berichte sind zentrale Grundlagen für die Steuerung von Adapt+ und der Aufarbeitung und Verbreitung der Resultate. Das BAFU genehmigt den Bericht. Soweit es für die Auszahlung der Finanzhilfe oder den Projektabschluss notwendig ist, kann das BAFU weitere Angaben verlangen.
8.3 Veröffentlichung von Informationen
Das BAFU veröffentlicht auf seiner Website unter Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses Informationen zu den geförderten Massnahmen (Art. 127p CO2-Verordnung). Dies sind insbesondere: – Namen und Adresse des Finanzhilfeempfängers; – Höhe der Finanzhilfen; – Beschreibung der Art der Massnahme; – die relevanten Inhalte aus den Gesuchen in einem geeigneten Detaillierungsgrad; – die relevanten Inhalte aus den Berichten in einem geeigneten Detaillierungsgrad.
8.4 Auszahlung der Finanzhilfen
Das BAFU kann die maximale Dauer zwischen der Gewährung der Finanzhilfe und dem Beginn der Massnahmenumsetzung bzw. die maximale Dauer zwischen der Gewährung der Finanzhilfe und dem Abschluss der Massnahmenumsetzung in der Verfügung festlegen.
Förderung von Massnahmen zur Anpassung an den Klimawandel UV-2554
Die Auszahlung der Finanzhilfe erfolgt nach Genehmigung der Berichte durch das BAFU wie folgt: – basierend auf den in der Verfügung festgelegten Meilensteinen und dem genehmigten Bericht zum Erreichen der Meilensteine. Teilauszahlungen können erfolgen, sofern der in der Verfügung festgelegte Umsetzungsstand erreicht wurde. Eine Teilauszahlung ist in dem Umfang möglich, in dem bereits Kosten beim Finanzhilfeempfänger entstanden sind, höchstens aber von 80 Prozent des insgesamt verfügten Betrags (Art. 127n Abs. 2 CO2-Verordnung). – basierend auf dem genehmigten Schlussbericht nach Projektabschluss (Art.127n Abs. 1 CO2- Verordnung). Ist ein Bericht unvollständig, wird die Auszahlung der Finanzhilfe zurückbehalten, bis der Bericht korrekt und durch das BAFU genehmigt ist.
8.5 Nichteinhaltung von Verpflichtungen
Erfüllen Finanzhilfeempfänger ihre Verpflichtungen trotz Mahnung nicht oder nur mangelhaft, so wird die Finanzhilfe nicht oder nur teilweise ausbezahlt oder ganz oder teilweise zurückgefordert (Art. 28 bis 30 SuG). Die Finanzhilfe kann zudem anteilsmässig zurückgefordert werden, wenn eine mit einer geförderten Massnahme zusammenhängende Verpflichtung nicht fristgemäss oder gar nicht umgesetzt wurde. Der Finanzhilfeempfänger muss mit dem BAFU Kontakt aufnehmen, falls absehbar ist, dass die Einhaltung der Verpflichtungen gefährdet ist.
8.6 Rückforderung
Für die Beurteilung der Gesuche und somit für die Gewährung der Finanzhilfen ist die angestrebte Wirkung der Anpassungsmassnahme ein zentraler Faktor. Die Wirkung soll konservativ hergeleitet werden, um sicherzustellen, dass sie mit hinreichender Sicherheit nicht überschätzt wird (siehe Kapitel 5.3.2). Wird die angestrebte Wirkung nicht zu mindestens 80 Prozent erreicht, wird die Finanzhilfe in der Regel anteilsmässig zurückgefordert (Art. 127o CO2-Verordnung). Von einer Rückforderung der Finanzhilfe oder Anteilen der Finanzhilfe kann das BAFU absehen, wenn die Gesuchstellerin transparent und nachvollziehbar darlegt, dass die tiefere Wirkung nicht in einer Überschätzung der Massnahmenwirkung zum Zeitpunkt der Gesucheingabe oder in einer fehlerhaften Umsetzung der Massnahme begründet ist, sondern auf Faktoren beruht, die unverschuldet sind. Die Beweispflicht liegt bei der Gesuchstellerin.
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9 Weiterführende Informationen
Weiterführende Informationen zum Förderprogramm Adapt+ finden Sie auf folgender Webseite: – www.bafu.admin.ch/adaptplus