Anlagen und Geräte mit Kältemitteln: Betrieb und Wartung
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Vollzugshilfe UV-0615
Anlagen und Geräte mit Kältemitteln: Betrieb und Wartung Vollzugshilfe des BAFU zu den Regelungen über Wartungsheft, Dichtigkeitskontrolle und Meldepflicht
Stand: 09/2025, gültig ab 01.09.2025 Vorversionen: 2021
Rechtliche Grundlagen: ChemRRV, Anhang 2.10. Ziffern 3.2–3.5, 5
Anhang 1: Wartungsheft (Muster) Anhang 2: Meldeformular für neue und bestehende Anlagen (Muster) Anhang 3: Meldeformular für die Ausserbetriebnahme von Anlagen (Muster) Anhang 4: Grafische Zusammenfassung der Regelungen zum Nachfüllen stationärer Anlagen mit Kältemitteln
Betroffene Fachgebiete
•
Altlasten Wasser Chemikalien Klima Störfälle
Biotechnologie Abfall Luft UVP Recht
Elektrosmog und Licht Biodiversität Landschaft Wald und Holz Boden
Naturgefahren Lärm
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Impressum
Rechtliche Bedeutung Diese Publikation ist eine Vollzugshilfe des BAFU als Aufsichtsbehörde und richtet sich primär an die Vollzugsbehörden. Sie konkretisiert die bundesumweltrechtlichen Vorgaben (bzgl. unbestimmten Rechtsbegriffen und Umfang/Ausübung des Ermessens) und soll eine einheitliche Vollzugspraxis fördern. Berücksichtigen die Vollzugsbehörden diese Vollzugshilfe, so können sie davon ausgehen, dass sie das Bundesrecht rechtskonform vollziehen; andere Lösungen sind aber auch zulässig, sofern sie rechtskonform sind.
Herausgeber Bundesamt für Umwelt (BAFU) Das BAFU ist ein Amt des Eidg. Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK).
Mitwirkende Abicht; Association suisse du froid ASF; Associazione ticinese frigoristi ATF ; Baumgartner Kühlanlagen; Amt für Umweltschutz und Energie, Kanton Basel-Land; Kantonales Laboratorium Basel-Stadt; Bundesamt für Energie BFE; Fachvereinigung Wärmepumpen Schweiz FWS; Frigo-Consulting; Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz, Kanton Luzern; Proklima; SSP Kälteplaner; suissetec; Schweizerischer Verband für Kältetechnik SVK; TCA; Vaillant; Direction générale de l’environnement, Kanton Waadt; Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, Kanton Zürich
PDF-Download https://www.bafu.admin.ch/vollzugshilfen-chemikalien Eine gedruckte Fassung kann nicht bestellt werden.
Diese Publikation ist auch in französischer und italienischer Sprache verfügbar. Die Originalsprache ist Deutsch.
© BAFU 2025
Anlagen und Geräte mit Kältemitteln: Betrieb und Wartung UV-0615
1 Einleitung
1.1 Ziele dieser Vollzugshilfe
Die vorliegende Vollzugshilfe präzisiert und kommentiert die Bestimmungen von Anhang 2.10 ChemRRV zum Wartungsheft, zur Dichtigkeitskontrolle und zur Meldepflicht. Sie erläutert ausserdem die Bestimmungen zum Nachfüllen von Kältemitteln. Ziel dieser Regelungen und damit auch dieser Vollzugshilfe ist es, den Betrieb von Geräten und Anlagen mit Kältemitteln dem Stand der Technik entsprechend zu gewährleisten und die Emissionen von Kältemitteln gemäss der Sorgfaltspflicht 1 zu vermeiden. Dafür werden auch Muster für das Wartungsheft und die Meldeformulare zur Verfügung gestellt, welche den Anforderungen aus Anhang 2.10 ChemRRV entsprechen. Damit dient dieses Dokument als Hilfestellung für die zuständigen Behörden. Sie kann mittelbar auch den mit der Wartung von Anlagen beauftragten Fachpersonen nützen. Diese Vollzugshilfe befasst sich nicht mit den Vorgaben zum Inverkehrbringen von Anlagen mit Kältemitteln (siehe dazu die Vollzugshilfe des BAFU zu den Regelungen über Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen mit synthetischen Kältemitteln: «Anlagen mit Kältemitteln: vom Konzept bis zum Inverkehrbringen.»2)
1.2 Rechtliche Grundlagen «en bref»
Diese Vollzugshilfe erläutert die Ziffern 3.2 bis 3.5 und 5 des Anhangs 2.10 der ChemRRV in Bezug auf Geräte und stationäre Anlagen, die mit Kältemitteln betrieben werden.
1.3 Übersicht zu den wichtigsten Änderungen
Die Neuerungen im Vergleich zur vierten Auflage dieser Vollzugshilfe (2022) betreffen die Regelungen in Anhang 2.10 ChemRRV, die am 1. Januar 2025 in Kraft getreten sind 3, insbesondere: – die neue Anforderung eines Leckage-Erkennungssystems für Anlagen mit grossen Füllmengen (Abschnitt 3.5); – die Verschärfung des Nachfüllverbotes für in der Luft stabile Kältemittel (Abschnitt 5.2, mit einer grafischen Zusammenfassung in Anhang 4).
1.4 Begriffe
Die folgenden Kapitel erläutern insbesondere verschiedene Arbeiten, die für den ordnungsgemässen Betrieb von Geräten und Anlagen mit Kältemitteln durchgeführt werden müssen. Der Begriff der «Arbeit» gemäss Anhang 2.10 Ziffer 3.5 Absatz 3 ChemRRV umfasst insbesondere «Eingriffe» und die «Wartung» am Gerät oder an der Anlage. Weitere im Kontext des Betriebs relevante Arbeiten sind die «Dichtigkeitskontrolle»4, die «Instandstellung»5 sowie die «In- und Ausserbetriebnahme»6. Im Rahmen dieser Vollzugshilfe werden diese Begriffe wie folgt verstanden: – Anlage: Eine Anlage besteht aus sämtlichen Kältekreisläufen, die ein und derselben Verwendung dienen; sie kann eine oder mehrere Kältemaschinen umfassen. 7 Zur Abgrenzung einer Verwendung finden sich Hinweise in Abschnitt 2.3.3 der Vollzugshilfe «Anlagen mit Kältemitteln: vom Konzept bis zum Inverkehrbringen». Nicht Teil der Anlage sind Vorrichtungen, welche für das Funktionieren der Anlage nicht erforderlich (wenn auch in einigen Fällen sicherheitstechnisch relevant)
Anh. 2.10 Ziff. 3.1 Bst. a ChemRRV Diese Vollzugshilfe kann unter der Internetadresse www.bafu.admin.ch > Publikationen, Medien > Vollzugshilfen > Chemikalien: Vollzugshilfen abgerufen werden. Anh. 2.10 ChemRRV, AS 2024 254 vgl. Anh. 2.10 Ziff. 3.4 Abs. 1 ChemRRV vgl. Anh. 2.10 Ziff. 3.4 Abs. 2 ChemRRV vgl. Anh. 2.10 Ziff. 5.1 Abs. 1 ChemRRV Anh. 2.10 Ziff. 1 Abs. 4 Satz 1 ChemRRV
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sind, wie zum Beispiel Personenalarmsysteme, Kältemittelüberwachungen, die Be- und Entlüftung sowie weitere bauliche Vorkehrungen an Maschinenräumen. – Gerät: Ein Gerät ist ein steckerfertiges System zur Kälteerzeugung, das mit keiner Kälte- oder Wärmeverteilrohrleitung fest verbunden ist.8 Dabei wird als «steckerfertiges System» ein kompaktes System verstanden, welches nach Lieferung an seinen Aufstellungsort unverändert, unmittelbar und ohne Bedarf an Werkzeug angeschlossen und betrieben werden kann und dessen maximale elektrische Leistungsaufnahme nicht mehr als 4 kW ist. Als «fest verbunden» gilt eine dauerhafte (unlösbare) Schweiss- oder Hartlötverbindung gemäss den Vorgaben der Norm SN EN 378-2:2017 Ziffer 6.2.3.2.2. – Eingriff: Massnahme an einem Gerät oder einer Anlage mit Kältemitteln, die mit einer Öffnung des Kältekreislaufes verbunden ist. – Wartung: Massnahme am Gerät oder an der Anlage zur Verzögerung des Abbaus des vorhandenen Abnutzungsvorrates9; – Dichtigkeitskontrolle: Prüfung auf Leckagen10; – Instandstellung: Wiederherstellung eines funktionsfähigen Zustandes nach einem Defekt; in Anlehnung an die Terminologie der technischen Normen wird im Rahmen dieser Vollzugshilfe synonym der Begriff «Instandsetzung» verwendet; – Inbetriebnahme: erstmalige Nutzung oder erstmaliges Betreiben eines Gerätes oder einer Anlage; – Ausserbetriebnahme: endgültige oder vorübergehende Stilllegung eines Gerätes oder einer Anlage unter Entnahme des Kältemittels.
Anh. 2.10 Ziff. 1 Abs. 6 Satz 1 ChemRRV gemäss DIN 31051 (2012) Ziffer 4.1.2 (diese Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normenvereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch) gemäss Anhang D.5 der SN EN 378-4:2017; die Norm SN EN 378:2017 kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normenvereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch.
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2 Wartungsheft
Die Pflicht zur Führung eines Wartungsheftes für Geräte und Anlagen mit mehr als 3 kg Kältemittel, unabhängig von der Art des Kältemittels, wird in Anhang 2.10 Ziffer 3.5 ChemRRV wie folgt geregelt:
1 Die Inhaberinnen von Geräten und Anlagen, welche mehr als 3 kg Kältemittel enthalten, müssen dafür
sorgen, dass ein Wartungsheft geführt wird. 2 Auf dem Wartungsheft muss der Name der Inhaberin des Gerätes oder der Anlage stehen.
3 Im Wartungsheft muss die Fachperson, welche die Arbeiten durchführt, nach jedem Eingriff oder jeder
Wartung am Gerät oder an der Anlage folgende Angaben eintragen: a. das Datum des Eingriffs oder der Wartung; b. eine kurze Beschreibung der durchgeführten Arbeiten; c. das Ergebnis der Dichtigkeitskontrolle nach Ziffer 3.4; d. Menge und Art des entnommenen Kältemittels; e. Menge und Art des in die Anlage eingefüllten Kältemittels; f. die Firma sowie den eigenen Namen und die Unterschrift.
2.1 Funktion des Wartungsheftes
Das Wartungsheft dokumentiert die Geschichte eines Gerätes oder einer Anlage. Es informiert Inhaberinnen, zuständige Behörden11 und Fachfirmen über die durchgeführten Arbeiten, insbesondere Eingriffe, periodische Wartungen, sowie Dichtigkeitskontrollen. Damit geht die im Wartungsheft zu dokumentierende Information über die enge Definition des Begriffs der Wartung hinaus.
2.2 Führung des Wartungsheftes
Verantwortlich für die Führung des Wartungsheftes ist die Inhaberin eines Gerätes oder Anlage mit mehr als 3 kg Kältemitteln. In der Praxis überträgt die Inhaberin diese Aufgabe oftmals einer Fachfirma. Das Wartungsheft wird grundsätzlich bei der Inbetriebnahme angelegt. Im Falle bereits in Betrieb genommener Geräte oder Anlagen geschieht dies bei der ersten Wartung oder Dichtigkeitskontrolle gemäss ChemRRV. Das Wartungsheft ist bei jedem Eingriff sowie bei jeder Wartung von der Fachperson, die diese Arbeiten durchführt, gemäss den Vorgaben in Anhang 2.10 Ziffer 3.5 Absatz 3 ChemRRV auf den neuesten Stand zu bringen. Es dokumentiert damit diese Arbeiten lückenlos von der In- bis zur Ausserbetriebnahme. Das Wartungsheft ist zweckmässigerweise gut sichtbar an einem geschützten Ort in unmittelbarer Nähe des Geräts oder der Anlage aufzubewahren. Vor allem bei grösseren Betrieben ist auch eine zentrale Ablage am Anlagenstandort zweckmässig, sofern der Zugang gewährleistet ist. Im Anhang 1 wird eine Vorlage für ein Wartungsheft zur Verfügung gestellt. Die Verwendung dieser Vorlage wird empfohlen, ist aber nicht verpflichtend; es kann auch ein eigenes Wartungsheft verwendet werden, sofern es alle Angaben enthält, welche die ChemRRV vorschreibt. Auch die Führung eines digitalen Wartungsheftes ist rechtskonform, sofern es alle erforderlichen Angaben enthält und der Zugang gewährleistet ist.
insbesondere im Zusammenhang mit ihren Kontrollaufgaben nach Art. 18 Abs. 2 ChemRRV
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3 Dichtigkeitskontrolle
Die Pflicht zur Überprüfung der Dichtigkeit von Geräten und Anlagen mit ozonschichtabbauenden oder in der Luft stabilen Kältemitteln12 wird in Anhang 2.10 Ziffer 3.4 ChemRRV wie folgt geregelt:
1 Die Inhaberinnen der folgenden Geräte und Anlagen müssen diese regelmässig, mindestens aber bei
jedem Eingriff und bei jeder Wartung, auf ihre Dichtigkeit überprüfen lassen: a. Geräte und Anlagen mit mehr als 3 kg ozonschichtabbauenden oder in der Luft stabilen Kältemitteln; b. Geräte und Anlagen, die in der Luft stabile Kältemittel enthalten und deren Füllmenge mehr als 5 Tonnen CO2-Äquivalenten entspricht; c. Kälte- und Klimaanlagen, die in Motorfahrzeugen verwendet werden und ozonschichtabbauende oder in der Luft stabile Kältemittel enthalten.
2 Bei Feststellung einer Undichtigkeit muss die Inhaberin umgehend die Instandstellung des Geräts oder
der Anlage veranlassen.
3 Die Inhaberinnen von Anlagen, die in der Luft stabile Kältemittel enthalten und deren Füllmenge 500
Tonnen CO2-Äquivalenten oder mehr entspricht, müssen dafür sorgen, dass: a. die Anlagen mit einem Leckage-Erkennungssystem mit Warnfunktion versehen sind; b. das Leckage-Erkennungssystem mindestens einmal pro Jahr kontrolliert wird.»
Die folgenden Abschnitte beschreiben das für die Dichtigkeitskontrolle vorgesehene Vorgehen, die Häufigkeit der Kontrolle sowie die bei Undichtigkeiten notwendigen Massnahmen für Geräte und stationäre Anlagen. Für Anlagen mit Kältemitteln, die weder ozonschichtabbauend noch in der Luft stabil sind, trifft Anhang 2.10 Ziffer 3.4 ChemRRV keine Vorgaben. Jedoch würde auch bei solchen Anlagen die Durchführung der in diesem Kapitel beschriebenen Massnahmen dazu beitragen, Effizienzminderungen aufgrund allmählicher Kältemittelverluste zu vermeiden.
3.1 Kontrollverfahren
Die dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren für die Dichtigkeitskontrolle 13 lassen sich unterscheiden in indirekte und direkte Messmethoden. Die indirekten Methoden bestehen aus einer visuellen und manuellen Prüfung diverser Anlagenparameter und bedürfen keiner Öffnung des Kältekreislaufs. Auch verschiedene direkte Methoden werden ohne einen solchen Eingriff durchgeführt, wie etwa der Einsatz von Gasmeldegeräten und die Verwendung von Spezialschaumlösungen oder Seifenlaugen. Das Ergebnis der Dichtigkeitskontrolle ist im Wartungsheft (vgl. Kapitel 2) einzutragen.
3.2 Qualifikation des Personals
Die Dichtigkeitskontrolle (wie auch jeglicher andere Umgang mit Kältemitteln beim Warten von Geräten und Anlagen zur Kühlung, Klimatisierung oder Wärmegewinnung) setzt eine Fachbewilligung bei der durchführenden oder anleitenden Person voraus.14
In der Luft stabile Kältemittel sind Kältemittel, die in der Luft stabile Stoffe nach Anh. 1.5 ChemRRV enthalten (Anh. 2.10 Ziff.
1 Abs. 3 ChemRRV). Eine Übersicht über die wichtigsten Kältemittel kann unter der Internetadresse www.bafu.admin.ch >
Themen > Thema Chemikalien > Industriechemikalien nach Anwendungsbereichen > Kältemittel abgerufen werden. zum Beispiel gemäss SN EN 378-2:2017 Ziffer 6.3.3; Merkblatt des Schweizerischen Verbandes für Kältetechnik SVK betreffend Dichtigkeitskontrolle (www.svk.ch > Fachwissen > Downloads); Artikel 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1516/2007 der Kommission vom 19. Dezember 2007 zur Festlegung der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit von ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie von Wärmepumpen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäss der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 335 vom 20.12.2007, S. 10) gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. b ChemRRV
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3.3 Häufigkeit der Kontrolle
Die Dichtigkeitskontrolle erfolgt erstmalig vor Verlassen des Werks (bei Geräten und werkseitig montierten Anlagen) oder am Aufstellungsort vor Inbetriebnahme (bei vor Ort zusammengebauten oder befüllten Anlagen). Nach Inbetriebnahme muss die Dichtigkeit eines Geräts oder einer Anlage nach jedem Eingriff in den Kältekreislauf und bei jeder Wartung geprüft werden.15 Sind keine Arbeiten am Gerät oder an der Anlage erforderlich, müssen dennoch regelmässig Dichtigkeitskontrollen durchgeführt werden. Die Kontrollen sollten aus fachlicher Sicht mindestens in den folgenden Zyklen stattfinden:
am Standort zusammengebaute werksgefertigte Kompaktanlagen Anlagen und -geräte erste Kontrolle 2 Jahre 6 Jahre nach Inbetriebnahme
zweite Kontrolle 1 Jahr nach der Erstkontrolle 4 Jahre nach der Erstkontrolle nach Inbetriebnahme
weitere Kontrollen jährlich alle 2 Jahre
Unter «werksgefertigte Kompaktanlagen und -geräte» werden hier alle gemäss der Norm SN EN 378- 2:2017 industriell gefertigten und als «hermetisch geschlossen» gekennzeichneten16 Kompaktanlagen und -geräte verstanden, deren Kreislauf bei der Installation, Endmontage und Inbetriebnahme unverändert bleibt (z. B. Kompakt-Wärmepumpen mit geschlossenem Kältekreislauf). Die Bezeichnung «hermetisch geschlossen» setzt nach SN EN 378-1:201717 Ziffer 3.1.7 Folgendes voraus: – alle kältemittelführenden Teile sind geschweisst, hartgelötet oder durch eine vergleichbare nichtlösbare Verbindung dicht zusammengebaut; – die Anlage enthält Ventile und Serviceanschlüsse mit Kappen, die die ordnungsgemässe Instandsetzung oder Entsorgung ermöglichen; – die Anlage weist unter einem Druck von mindestens einem Viertel des maximal zulässigen Drucks eine geprüfte Leckagerate von weniger als 3 Gramm pro Jahr auf. Den werksgefertigten Kompaktanlagen gleichgestellt sind hier werksgefertigte Split-Anlagen (sowohl Klimaanlagen als auch Wärmepumpen, jeweils Innen- und Aussenteil) unter folgenden Voraussetzungen: – die Komponenten (Verdampfereinheit, Verflüssigereinheit) sind nach SN EN 378-2:2017 industriell gefertigt, geprüft und als hermetisch geschlossen gekennzeichnet; – die Installation der Anlagen ist gemäss SN EN 378-2:2017 durch qualifiziertes Personal mit Fachbewilligung (vgl. Abschnitt 3.2) erfolgt; – die Verbindungsleitungen – sind aus Rollenkupfer, – erfüllen die Anforderungen gemäss SN EN 12735-1:2016 oder ASTM B280:201818 in Bezug auf Zusammensetzung, mechanische Eigenschaften, Masse, Grenzabmasse, Aufweitverhalten, Fehlerfreiheit und Oberflächenbeschaffenheit, – haben eine maximale Gesamtlänge von 20 m zwischen Innen- und Aussenteil (jeweils 10 m Saug- und Flüssigkeitsleitung bei Split-Klimaanlagen; jeweils 10 m Druck- und Verflüssigerleitung bei Wärmepumpen),
gemäss Anh. 2.10 Ziff. 3.4 Abs. 1 ChemRRV vgl. Kennzeichnungspflicht nach Anh. 2.10 Ziff. 2.4 Abs. 2 Bst. d ChemRRV In dieser Norm werden sinngemäss die Begriffe «dauerhaft geschlossen» und «hermetisch dicht» verwendet. diese Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normenvereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch.
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– sind mit maximal vier Hartlötstellen gemäss den Vorgaben nach SN EN 378-2:2017 Ziffer 6.2.3.2.2 und ohne Schnellschluss- oder Bördelverbindungen verbunden, und – enthalten keine Schrader-Ventile ohne Kupferhut; – das maximale Kältemittelfüllgewicht beträgt 6 kg; – die Ausführung und Installation gemäss den oben aufgeführten Punkten sind im Inbetriebnahmeprotokoll bestätigt.19 Die längeren Kontrollzyklen für die werksgefertigten Kompaktanlagen sind aus fachlicher Sicht auch für technisch gleichwertige Lösungen anwendbar, sofern die hermetische Gleichwertigkeit durch den Hersteller nachgewiesen wird. Entscheidend für die hermetische Dichtigkeit ist es, dass alle Rohrleitungen des Kältekreislaufes unter Berücksichtigung aller zu erwartenden thermischen, physikalischen und chemischen Beanspruchungen so konstruiert, hergestellt und eingebaut sind, dass sie dicht bleiben und den Drücken und Temperaturen widerstehen, die während des Transports, während des Betriebs und im Stillstand der Anlage auftreten können. Hinweis: Die hier aufgeführten Kontrollzyklen gelten für die Einhaltung der Vorschrift nach Anhang 2.10 Ziffer 3.4 Absatz 1 ChemRRV. Daneben sieht Kapitel 4.2 des SUVA-Merkblatts 6613920 – basierend auf der SN EN 378-3 Ziffer 10.4 – vor, dass mindestens einmal jährlich eine Prüfung und gegebenenfalls Kalibration der Gaswarnanlagen, Ventilatoren und Alarmeinrichtungen zu erfolgen hat. 21
3.4 Behebung von Undichtigkeiten / Wiederherstellung der Dichtigkeit
Undichtigkeiten müssen umgehend behoben werden.22 Gemäss SN EN 378-1:2017 Ziffer 3.1.7 liegt bei hermetisch geschlossenen Anlagen eine Undichtigkeit vor, wenn die Leckagerate bei einem Druck von mindestens einem Viertel des maximal zulässigen Drucks 3 Gramm pro Jahr oder mehr beträgt. Auch bei anderen Anlagetypen ist aus fachlicher Sicht von einer Undichtigkeit auszugehen, wenn bei vorgenannten Bedingungen eine Leckagerate von 3 Gramm pro Jahr oder mehr detektiert wird. Nach Abschluss der Instandstellungsarbeiten ist eine erneute Dichtigkeitskontrolle durchzuführen.23
3.5 Erkennung von Leckagen
Seit dem 1. Januar 2025 müssen Anlagen, die in der Luft stabile Kältemittel enthalten und deren Füllmenge 500 Tonnen CO2-Äquivalenten oder mehr entspricht, mit einem Leckage-Erkennungssystem mit Warnfunktion ausgestattet werden. Dieses muss mindestens einmal pro Jahr kontrolliert werden. Solche Anlagen, die vor dem 1. Januar 2025 in Betrieb genommen worden sind, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2026 ohne Leckage-Erkennungssystem betrieben werden.24
Dies ermöglicht der Vollzugsbehörde, bei ihrer Kontrolle der Einhaltung der hier aufgeführten Voraussetzungen zunächst die Dokumentation zu prüfen, um diese dann gegebenenfalls mit der tatsächlichen Ausführung und Installation vor Ort abzugleichen. Das SUVA-Merkblatt 66139 kann unter der Internetadresse https://www.suva.ch/de-ch/download/informationen/kaelteanlagen-und-waermepumpen-sicher-betreiben/standard-variante--66139.D abgerufen werden. Zur Erfordernis von Gaswarnanlagen, Ventilatoren und Alarmeinrichtungen siehe Kapitel 3.4 des SUVA-Merkblatts 66139. vgl. die Sorgfaltspflicht gemäss Anh. 2.10 Ziff. 3.1 Bst. a ChemRRV; siehe auch Vorgabe nach SN EN 378-4:2017 Ziffer 5.3.2. gemäss Anh. 2.10 Ziff. 3.4 Abs. 1 ChemRRV s. AS 2024 245 und Anh. 2.10 Ziff. 3.4 Abs. 3 i.V.m. Ziff. 7 Abs. 5 ChemRRV
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4 Meldepflicht
Die Meldepflicht für stationäre Anlagen mit Kältemitteln wird in Anhang 2.10 Ziffer 5.1 ChemRRV wie folgt geregelt:
1 Wer eine stationäre Anlage mit mehr als 3 kg Kältemitteln in Betrieb genommen hat, in Betrieb nimmt
oder ausser Betrieb nimmt, muss dies dem BAFU innerhalb von drei Monaten nach In- und Ausserbetriebnahme melden.
2 Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:
a. das Datum der In- oder Ausserbetriebnahme; b. die Namen der Inhaberin der Anlage, des Fachunternehmens, welches mit der In- oder Ausserbetriebnahme beauftragt wurde, sowie der ausführenden Fachperson; c. die Art, den Standort und die Kälteleistung der Anlage; d. die Art und die Menge des enthaltenen Kältemittels; e. bei der Ausserbetriebnahme: den Empfänger des Kältemittels; f. bei Anlagen, die zum Heizen oder zum Heizen und Kühlen genutzt werden, zusätzlich: die genutzte Energiequelle und die Wärmeleistung der Anlage, sofern die Anlage nach dem 30. September 2022 in Betrieb genommen worden ist.
3 Die Inhaberin muss dem BAFU Änderungen des Standortes oder der Kälteleistung der Anlage sowie
Änderungen der Art oder der Menge des Kältemittels umgehend melden. 4 Ändert die Inhaberin, muss die neue Inhaberin ihren Namen umgehend dem BAFU melden.
5 Das Fachunternehmen macht die Inhaberin in geeigneter Weise auf die Meldepflicht aufmerksam.
6 Das BAFU stellt Nummern zur Identifikation der Anlagen aus und teilt diese den meldepflichtigen Personen mit. 7 Die meldepflichtige Person hat eine Nummer nach Absatz 6 umgehend sichtbar, leicht lesbar und dauerhaft auf der Anlage anzubringen. 8 Das BAFU liefert dem Bundesamt für Energie (BFE) auf Anfrage die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben a, c, d, und f.
Diese Meldepflicht gilt sowohl für permanente als auch für temporäre Kälteanlagen, sie gilt gleichermassen für Wärmepumpen. Seit 1. Juni 2019 gilt sie unabhängig vom verwendeten Kältemittel und nicht nur für Anlagen mit ozonschichtabbauendem oder in der Luft stabilem Kältemittel.25 Ausgenommen von der Meldepflicht sind Anlagen, die der Landesverteidigung dienen.26 Die folgenden Abschnitte verdeutlichen die Meldung über die Meldestelle, das Meldeverfahren sowie die Verwendung der Vignette zur Identifizierung von Anlagen.
4.1 Meldestelle
Das BAFU hat die ihm in Anhang 2.10 Ziffer 5.1 ChemRRV auf die Meldepflichten bezogenen Aufgaben an eine externe Meldestelle übertragen.27 Die Kontaktdaten dieser Meldestelle finden sich auf www.bafu.admin.ch/meldung-kw. Bei der Erfüllung der übertragenen Aufgaben hat die Meldestelle die Rechte der Meldepflichtigen, insbesondere hinsichtlich des Datenschutzes und des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen zu beachten.28 Ausserdem gelten für sie auch das Amtsgeheimnis sowie die Vorgaben aus Artikel 21 ChemRRV in Verbindung mit Artikel 75 Absatz 2 der Chemikalienverordnung (ChemV, SR 813.11). Die Meldestelle leitet die aufbereiteten Daten an das BAFU weiter, damit dieses
vgl. Anh. 2.10 Ziff. 5 Abs. 1, AS 2012 6161 gemäss Anh. 2.10 Ziff. 5.2 ChemRRV gestützt auf Art. 15 Abs. 1 ChemRRV siehe insbesondere Art. 73 Abs. 1 Chemikalienverordnung (ChemV, SR 813.11)
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die gesamte installierte Kältemittelmenge und die daraus entstehenden Emissionen abschätzen und die Berichtspflichten der Schweiz gemäss des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen erfüllen kann.29
4.2 Meldeverfahren
Die Meldung erfolgt über das Meldeportal unter www.bafu.admin.ch/meldung-kw. Den Inhaberinnen von Anlagen werden dort zwei Meldeformulare zur Verfügung gestellt: – für die Meldung der Inbetriebnahme von neuen Anlagen bzw. für die Meldung bereits in Betrieb genommener Anlagen (vgl. auch Anhang 2 dieser Vollzugshilfe); – für die Meldung der Ausserbetriebnahme von Anlagen (vgl. auch Anhang 3 dieser Vollzugshilfe). Die erforderlichen Angaben gemäss Anhang 2.10 Ziffer 5.1 Absatz 2 ChemRRV (siehe auch Kasten unten) können von der Inhaberin einer Anlage mit Hilfe des jeweiligen Meldeformulars in analoger oder in elektronischer Form an die Meldestelle 30 übermittelt werden. Ebenfalls besteht die Möglichkeit, die Angaben direkt über die im Meldeportal verfügbare digitale Plattform einzugeben. Weitere detaillierte Informationen zum Vorgehen stellt das BAFU auf www.bafu.admin.ch/meldung-kw zur Verfügung. Die Fachfirmen haben die Inhaberinnen in geeigneter Weise auf die Meldepflicht aufmerksam zu machen.31 In der Praxis erfolgt die Meldung oft, im Auftrag der Inhaberin, durch die Fachfirma, welche die Anlage in Betrieb nimmt oder welche die ersten Arbeiten an einer noch nicht gemeldeten und bereits in Betrieb genommenen Anlage vornimmt. Die Meldung einer neuen Anlage hat zu erfolgen, wenn diese in Betrieb genommen wird und die massgeblichen Daten im Wartungsheft (siehe dazu Kapitel 2) eingetragen werden. Bestehende Anlagen, die bereits in Betrieb genommenen worden sind, müssen umgehend gemeldet werden. Auch Änderungen der Anlage (z.B. Ersatz des Kältemittels durch ein anderes Kältemittel, Vergrösserung oder Verkleinerung der Kältemittelmenge, Erweiterung oder Verminderung der Kälteleistung, Änderung der Inhaberin oder des Standortes) sind zu melden. Bei der Ausserbetriebnahme einer Anlage hat deren Inhaberin die erforderlichen Angaben mit Hilfe des zweiten Meldeformulars innerhalb von drei Monaten an die Meldestelle zu übermitteln. Wird eine Anlage ersetzt, muss sowohl die Ausserbetriebnahme der bisherigen Anlage als auch die Inbetriebnahme der neuen Anlage gemeldet werden. Wird eine Anlage an einen neuen Standort gebracht, müssen die Ausserbetriebnahme am alten Standort und die Wiederinbetriebnahme am neuen Standort gemeldet werden. Dabei ist gleich vorzugehen wie bei der Meldung einer neuen oder bereits in Betrieb stehenden Anlage.
Präzisierung ausgewählter Angaben32 bei der Meldung von Anlagen mit Kältemitteln:
Anwendung: Diese Angabe klassifiziert die Anlage nach ihrer Verwendung, z. B. Klimakälte, Industriekälte für die Prozesskühlung oder Wärmepumpe. Eine detailliertere Abgrenzung der Verwendungen findet sich in Abschnitt 2.3.8 der BAFU Vollzugshilfe «Anlagen mit Kältemitteln: vom Konzept bis zum Inverkehrbringen».
zur Berichtspflicht siehe Art. 4 Abs. 1 Bst. a sowie Art. 12 Abs. 1 Bst. a des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (SR 0.814.01) Die Kontaktdaten der Meldestelle sind unter www.bafu.admin.ch/meldung-kw zugänglich. gemäss Anh. 2.10 Ziff. 5.1 Abs. 5 ChemRRV gemäss Anh. 2.10 Ziff. 5.1 Abs. 2 Bst. c und f ChemRRV
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Kälteleistung: Die Kälteleistung ist abhängig von den Auslegungstemperaturen der Anlage und somit auch orts- und anwendungsspezifisch. Daher wird die Kälteleistung einer Anlage definiert als ihre Nutzkälteleistung Q0K33 bei Spitzenverbrauch und einer Anlagenauslegung gemäss dem Stand der Technik.34 Zum Stand der Technik gehören hier insbesondere die Einhaltung der Temperaturdifferenzen beim Auslegungspunkt gemäss Leitfaden der «Kampagne effiziente Kälte» des Bundesamtes für Energie (BFE) 35 sowie bei Klimaanwendungen in Gebäuden mit Personenbelegung (Büro, Schule, Wohnraum usw.) die Einhaltung der Anforderungen an die Kaltwassertemperatur 36 und das Raumklima37. Die Nutzkälteleistung bezieht sich dabei auf die Kälteerzeugung und nicht auf die Gesamtleistung der installierten Kälteverbraucher. Der Wert von Q 0K ist in der Regel aus den Planungsunterlagen ersichtlich. Sollte im Fall von Wärmepumpen keine Angabe für Q 0K zur Verfügung stehen, so kann diese näherungsweise bestimmt werden als die Differenz der Wärmeerzeugerleistung des Verflüssigers und der elektrischen Leistungsaufnahme des Verdichters beim Auslegungspunkt. Sollte der Auslegungspunkt nicht bekannt sein, kann eine Auslegung bei der zutreffenden Prüfbedingung nach SN EN 14511-2 Ziffer 4.2 zu Grunde gelegt werden (B0/W35, W10/W35 oder A-7/W35 für Heizung und Trinkwarmwassererzeugung; B0/W55, W10/W55 oder A-7/W55 für reine Trinkwarmwassererzeugung)38. Energiequelle einer Wärmepumpe: Als Energiequelle einer Wärmepumpe können dienen z.B. Luft, Seewasser, Flusswasser, Grundwasser, Erdwärme (entnommen über Erdwärmesonden, Erdwärmekörbe, Erdregister etc.), Solarthermie (für Warmwasser, Erdwärmesondenregeneration, Eisspeicher etc.) oder Abwärme.
4.3 Identifizierung von Anlagen
Die Identifizierung gemeldeter Anlagen erfolgt durch eine Nummer, welche die Meldestelle ausstellt und der meldepflichtigen Person mitteilt.39 Die meldepflichtige Person hat die Nummer umgehend sichtbar, leicht lesbar und dauerhaft auf der Anlage anzubringen. 40 Insbesondere bei im Aussenbereich aufgestellten Anlagen ist die Nummer vor Licht und Witterungseinflüssen zu schützen. Optional kann die von der Meldestelle ausgestellte selbstklebende Vignette verwendet werden.
Der Index K hinter der Kälteleistung Q0 verdeutlicht, dass es sich um die Kälteleistung bei effektiven Bedingungen der Anlage handelt (siehe z. B. Abschnitt 42.5 in Breidenbach (2014): Der Kälteanlagenbauer – Band 2: Grundlagen der Kälteanwendung. 6. überarbeitete Auflage). Gemäss Anh. 2.10 Ziff. 1 Abs. 10 ChemRRV https://pubdb.bfe.admin.ch/de/publication/download/6478 gemäss der Norm SIA 382/1 (2014) Ziff. 5.6.1.3 (diese Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normenvereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch) gemäss der Norm SIA 180 (2014) Ziff. 2.4.1 (Raumtemperatur) und 3.5.1.4 (Raumluftfeuchte) (diese Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normenvereinigung (SNV), Bürglistrasse 29,
8400 Winterthur, www.snv.ch)
B = Sole, W = Wasser, A = Luft; zum Beispiel entspricht B0/W35 einem System mit Aussenwärmeübertrager Sole bei einer Eintrittstemperatur von 0°C und Innenwärmeübertrager Wasser bei einer Austrittstemperatur von 35°C. siehe hierzu Anh. 2.10 Ziff. 5.1 Abs. 6 ChemRRV und Abschnitt 4.1 dieser Vollzugshilfe Anh. 2.10 Ziff. 5.1 Abs. 7 ChemRRV
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5 Nachfüllen von Kältemitteln
Beim Nachfüllen von Kältemitteln in Anlagen und Geräte, zum Beispiel aufgrund einer Leckage oder nach einer allfälligen Kältemittelentnahme bei Wartungsarbeiten oder Dichtigkeitskontrollen, müssen die Regelungen betreffend ozonschichtabbauende und in der Luft stabile Kältemittel beachtet werden.
5.1 Nachfüllen von ozonschichtabbauenden Kältemitteln
Das Nachfüllen von ozonschichtabbauenden Kältemitteln in Geräte oder Anlagen ist verboten. 41 Eine Ausnahme besteht für das Nachfüllen von Anlagen, deren Kältemittel ein Ozonabbaupotential von höchstens 0,0005 aufweist und die aufgrund der Ausnahmeregelung gemäss Anhang 2.10 Ziffer 2.2 Absatz 6 ChemRRV in Verkehr gebracht worden sind. 42 Des Weiteren können bestehende Ausnahmebewilligungen für das Nachfüllen von ozonschichtabbauenden Kältemitteln unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden, soweit dies die Sicherheit eines Kernkraftwerks oder einer anderen besonders komplexen Anlage fördert.43
5.2 Nachfüllen von in der Luft stabilen Kältemitteln
Seit dem 1. Januar 2020 dürfen Anlagen mit einer Füllmenge von mehr als 40 Tonnen CO 2-Äquivalenten, die mit einem Kältemittel mit einem Treibhauspotenzial (GWP, vom englischen Global Warming Potential) von 2500 oder mehr betrieben werden, nur noch mit regeneriertem Kältemittel nachgefüllt werden. 44 Seit dem 1. Januar 2025 gilt diese Vorschrift für alle Anlagen mit solchen Kältemitteln, unabhängig von ihrer Füllmenge.45 Ausnahmen bestehen für Anlagen mit einer Nutzungstemperatur tiefer als -50°C46 sowie für Anlagen, die aufgrund einer Ausnahmebewilligung in Verkehr gebracht worden sind, 47 wenn regenerierte Kältemittel für solche Anlagen auf dem Markt nicht verfügbar sind. Ab dem 1. Januar 2030 wird ein generelles Verbot gelten, Anlagen mit Kältemitteln mit einem GWP von 2500 oder mehr nachzufüllen.48 Die Füllmenge in Tonnen CO2-Äquivalenten ist auf Anlagen angegeben, welche bereits gemäss der seit dem 1. Juni 2019 geltenden Vorschrift49 gekennzeichnet sind.50 Bei den übrigen Anlagen lässt sie sich aus der Füllmenge in kg51 und dem GWP52 berechnen (siehe Beispiele im Kasten unten); eine Nachkennzeichnung dieser Anlagen mit der Angabe über die Füllmenge in Tonnen CO 2-Äquivalenten würde etwaige darauffolgende Nachfüllungen erleichtern.
gemäss Anh. 2.10 Ziff. 3.2.1 ChemRRV gemäss Anh. 2.10 Ziff. 3.2.2 Abs. 1 ChemRRV gemäss Anh. 2.10 Ziff. 3.2.2 Abs. 2 ChemRRV siehe AS 2019 1495 und AS 2020 5125 sowie Anh. 2.10 Ziff. 3.3.1 i.V.m. Ziff. 3.3.2 Bst. a ChemRRV s. AS 2024 245 gemäss Anh. 2.10 Ziff. 3.3.2 Bst. b ChemRRV gemäss Anh. 2.10 Ziff. 3.3.2 Bst. c ChemRRV siehe Fussnote zu Anh. 2.10 Ziff. 3.3.2 ChemRRV siehe AS 2019 1495 gemäss Anh. 2.10 Ziff. 2.4 Abs. 2 ChemRRV z. B. gemäss Wartungsheft z. B. gemäss «Übersicht über die wichtigsten Kältemittel», zugänglich unter www.bafu.admin.ch > Themen > Thema Chemikalien > Industriechemikalien nach Anwendungsbereichen > Kältemittel
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Berechnung der Kältemittel-Füllmenge m in CO2-Äquivalenten
m in kg × GWP (Kältemittel)
Beispiel 1: m in kg: 11 kg → Nachfüllen nur mit regeneriertem Kältemittel
Beispiel 2: m in kg: 11 kg → Nachfüllen uneingeschränkt zulässig
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Anhang 1 Wartungsheft (Muster)
Technische Daten
Höchster Betriebsdruck: __________ bar
χ Anlage/Gerät industriell gefertigt und hermetisch dicht verschlossen gemäss Norm SN EN 378:2017
bezogen auf die Anlage bei Spitzenverbrauch und Temperaturdifferenzen beim Auslegungspunkt gemäss Leitfaden der «Kampagne effiziente Kälte» des Bundesamtes für Energie (BFE). Der Wert von Q0K ist in der Regel aus den Planungsunterlagen ersichtlich. Sollte im Fall von Wärmepumpen keine Angabe für Q0K zur Verfügung stehen, so kann diese näherungsweise bestimmt werden als die Differenz der Wärmeerzeugerleistung des Verflüssigers und der elektrischen Leistungsaufnahme des Verdichters beim Auslegungspunkt. Sollte der Auslegungspunkt nicht bekannt sein, kann eine Auslegung bei der zutreffenden Prüfbedingung nach SN EN 14511-2 zu Grunde gelegt werden (B0/W35, W10/W35 oder A-7/W35 für Heizung und Trinkwarmwassererzeugung; B0/W55, W10/W55 oder A-7/W55 für reine Trinkwarmwassererzeugung). Ein solche näherungsweise Bestimmung ist auf dem Formular zu vermerken. vom BAFU ausgestellte Nummer gemäss Anhang 2.10 Ziffer 5.1 Absatz 6 ChemRRV
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Inbetriebnahme Diese Anlage/dieses Gerät wurde am ______________________ in Betrieb genommen. Bei Anlagen mit mehr als 3 kg Kältemitteln ist die Meldekarte einzusenden.
Standort-Adresse: Strasse: ________________________________________________________ Gebäudebezeichnung / erweiterte Adresse: ____________________________
Inhaber/in der Anlage/des Gerätes: Name: __________________________________ ggf. Kontaktperson: _______________________
Kältefachfirma: Fachfirma: _______________________________
Durchführende Fachperson:_____________________________________________________________
Unterschrift durchführende Fachperson: ___________________________________________________
Wartungsbescheinigung Hiermit bestätigen wir, dass die Anlage/das Gerät nach unseren Wartungs- und Reparaturarbeiten geprüft wurde und voll funktionstüchtig ist.
– Falls ein SVK-Check-Up-Protokoll angefertigt worden ist:
Datum der Protokollerstellung: _____________________
– Für Geräte und Anlagen mit mehr als 3 kg ozonschichtabbauenden oder in der Luft stabilen Kältemitteln, sowie für Anlagen, deren Füllmenge mehr als 5 Tonnen CO2-Äquivalenten entspricht:
Die Anlage/das Gerät wurde gemäss Anhang 2.10 Ziffer 3.4 Absatz 1 Buchstabe a oder b ChemRRV einer Dichtigkeitskontrolle unterzogen und für dicht befunden.
Datum: _____________________ Nächste Kontrolle spätestens am: _____________________
Fachfirma: _____________________________________________________
Strasse: __________________________________ PLZ: _________ Ort: ________________________
Durchführende Fachperson: ___________________________________________
Datum: _____________ Unterschrift durchführende Fachperson: ______________________________
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Anhang 2 Meldeformular für neue und bestehende Anlagen (Muster)
MELDEFORMULAR Anlagen-Nummer L0
für die erstmalige Anmeldung neuer und bestehender stationärer Anlagen mit mehr als 3 kg Kältemitteln (zur Erfüllung der Meldepflicht gemäss Anhang 2.10 Ziffer 5.1 Absatz 1 ChemRRV)
Standort-Daten Gebäudebezeichnung / Stockwerk / erweiterte Adresse: ______________________________________________ Ergänzende Informationen (optional): ____________________________________________________________
Anlagespezifische Daten Baujahr: _________ Datum der Inbetriebnahme: ___________ Kältemittel: _______________________
Füllmenge: ________kg Kälteleistung Q0K 1: ________kW Wärmeleistung QH2: ________ kW
Sekundärkreisläufe: χ Kälteträgerkreislauf Austrittstemperatur des Kälteträgers (bei Kälteanlagen) 3: __________°C χ Wärmeträgerkreislauf Austrittstemperatur des Wärmeträgers (bei Wärmepumpen) 4:__________°C
Bauart: χ werksgefertigte Kompaktanlage 5 χ am Standort zusammengebaute Anlage
genutzte Energiequelle (Mehrfachnennungen möglich) 2: χ Luft χ Seewasser χ Flusswasser χ Grundwasser χ Erdwärme (Erdwärmesonden, Erdwärmekörbe, Erdregister etc.) χ Solarthermie (für Warmwasser, Erdwärmesondenregeneration, Eisspeicher etc.) χ Abwärme χ andere: __________________
χ die Anlage ist Teil eines Kälte- oder Wärmenetzes (über öffentlichem Grund)
Anlagetyp: χ Neuanlage χ bestehende Anlage χ Ersatzanlage χ Erweiterung χ Umbau
χ Anlage mit Nassrückkühlung6 χ adiabate Vorkühlung der Luft………………….. χ mit Umlaufwasser χ Verdunstung im geschlossenen Kühlsystem… χ mit Umlaufwasser χ Verdunstung im offenen Kreislauf
Anwendung: χ Kälteanlage χ Klimakälteanlage für die Gebäudekühlung (Komfort) χ Klimakälteanlage für die Gebäudekühlung (Industrie, inkl. Rechenzentren, Labors, etc.) χ Kühlung von Lebensmitteln und verderblichen Waren (Gewerbe) bei einer Nutzungstemperatur von ________ °C χ Kühlung von Lebensmitteln und verderblichen Waren (Industrie) bei einer Nutzungstemperatur von ________ °C χ Prozesskühlung (Industrie) χ Kunsteisbahn χ andere: __________________
χ Wärmepumpe χ Wärmepumpe für industrielle Prozesse χ Wärmepumpe für Heizung und Trinkwarmwasser in Wohnbauten χ Wärmepumpe für Heizung und Trinkwarmwasser in nicht-Wohnbauten χ Wärmepumpe für die Fernwärmelieferung an ein thermisches Netz
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χ andere: __________________
χ Polyvalente Anlage (bitte oben die entsprechenden Anwendungen ankreuzen)
χ Reversible Anlage (bitte oben die entsprechenden Anwendungen ankreuzen)
Strasse: _________________________________ PLZ: ________ Ort: ______________________________
Fachfirma: Fachfirma: _______________________________ E-Mail: _________________________________________
Strasse: _________________________________ PLZ: ________ Ort: ______________________________
Durchführende Fachperson: ________________________________
Diese Meldung erfolgt χ durch den Inhaber / die Inhaberin der Anlage 7 χ durch die durchführende Fachperson in Vertretung des Inhabers / der Inhaberin der Anlage 8
Datum: ______________ Unterschrift der meldenden Person: ________________________________________
bezogen auf die Anlage bei Spitzenverbrauch und Temperaturdifferenzen beim Auslegungspunkt gemäss Leitfaden der «Kampagne effiziente Kälte» des Bundesamtes für Energie (BFE). Der Wert von Q0K ist in der Regel aus den Planungsunterlagen ersichtlich. Sollte im Fall von Wärmepumpen keine Angabe für Q0K zur Verfügung stehen, so kann diese näherungsweise bestimmt werden als die Differenz der Wärmeerzeugerleistung des Verflüssigers und der elektrischen Leistungsaufnahme des Verdichters beim Auslegungspunkt. Sollte der Auslegungspunkt nicht bekannt sein, kann eine Auslegung bei der zutreffenden Prüfbedingung nach SN EN 14511-2 zu Grunde gelegt werden (B0/W35, W10/W35 oder A-7/W35 für Heizung und Trinkwarmwassererzeugung; B0/W55, W10/W55 oder A-7/W55 für reine Trinkwarmwassererzeugung). Eine solche näherungsweise Bestimmung ist auf dem Formular zu vermerken. zusätzliche Angabe für Anlagen, die zum Heizen oder zum Heizen und Kühlen genutzt werden und die nach dem 30. September 2022 in Betrieb genommen worden sind. z.B. Kaltwasser, Austrittstemperatur auf der Verdampferseite (bei Direktverdampfungssystemen gilt die Luft als Kälteträger) z.B. Trinkwarmwasser, Austrittstemperatur auf der Verflüssigerseite beim Auslegungspunkt oder bei der zutreffenden Prüfbedingung nach SN EN 14511-2. gemäss der Norm SN EN 378-2:2017 industriell gefertigt und als «hermetisch» geschlossen gekennzeichnet freiwillige Angabe zur Unterstützung von Massnahmen der Kontrolle von Risiken der Übertragung von Krankheiten (z.B. Legionellose) gemäss Artikel 19 Absatz 1 Epidemiengesetz (EpG, SR 818.101) und basierend auf der Risikobeurteilung gemäss SWKI-Richtlinie 200-02 (in Erarbeitung). verantwortlich für die Einhaltung der Meldepflicht nach Anhang 2.10 Ziffer 5.1 Absatz 1 ChemRRV Im Rahmen von Kontrollen kann das BAFU den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen (z. B. Installations- oder Serviceauftrag mit Anweisung zur Meldung; Brief oder E-Mail mit Unterschrift des Inhabers / der Inhaberin der Anlage).
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Anhang 3 Meldeformular für die Ausserbetriebnahme von Anlagen (Muster)
MELDEFORMULAR Anlagen-Nummer L0
für die Abmeldung bei Ausserbetriebnahme von stationären Anlagen mit mehr als 3 kg Kältemitteln (zur Erfüllung der Meldepflicht gemäss Anhang 2.10 Ziffer 5.1 Absatz 1 ChemRRV)
Standort-Daten:
Gebäudebezeichnung / erweiterte Adresse: ________________________________________________________
Information über die Entsorgung: Die Anlage mit der oben vermerkten Anlagen-Nummer wurde im Auftrag des Inhabers fachgerecht entleert. χ Die Kältemittelfüllung wurde vorschriftsgemäss entnommen und entsorgt. 1 χ Die Kältemittelfüllung wurde vorschriftsgemäss entnommen und fachgerecht zwischengelagert. 2 χ Die Ölfüllung wurde vorschriftsgemäss entnommen und entsorgt.
Empfänger des Kältemittels: ____________________________________________________________________
Fachfirma: Fachfirma: __________________________________________________________________________________
Durchführende Fachperson: ________________________________
Diese Meldung erfolgt χ durch den Inhaber / die Inhaberin der Anlage χ durch die durchführende Fachperson in Vertretung des Inhabers/der Inhaberin der Anlage4
Datum: ______________ Unterschrift der meldenden Person: ________________________________________
Fluorierte Kältemittel (FCKW, HFCKW, HFKW, HFO), deren sich der Inhaber entledigt, gelten in der Schweiz als Sonderabfall (vgl. Kapitel 14 Anhang 1 der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen (SR 814.610.1)) und sind fachgerecht zu entsorgen. z.B. unter Beachtung des Leitfadens zur Lagerung gefährlicher Stoffe, zugänglich unter https://www.kvu.ch/getdownload- verantwortlich für die Einhaltung der Meldepflicht nach Anhang 2.10 Ziffer 5.1 Absatz 1 ChemRRV. Das BAFU kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen (z. B. Installations- oder Serviceauftrag mit Anweisung zur Meldung; Brief oder E-Mail mit Unterschrift des Inhabers / der Inhaberin der Anlage).
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Anhang 4 Grafische Zusammenfassung der Regelungen zum Nachfüllen stationärer Anlagen mit Kältemitteln
Im Zweifelsfall findet der Text der ChemRRV Anwendung.
In der Luft stabile Kältemittel 2025 2026 2027 2028 2029 2030 GWP < 2500 zulässig GWP ≥ 2500 regeneriert zulässig nicht zulässig neu nicht zulässig(1) nicht zulässig
Ozonschichtabbauende Kältemittel ODP ≤ 0.0005 zulässig, wenn Anlage aufgrund der Ausnahme gemäss Ziffer 2.2 Absatz 6 in Verkehr gebracht worden ist ODP > 0.0005 nicht zulässig(2)
In der Luft nicht stabile und nicht ozonschichtabbauende Kältemittel zulässig
Ausnahmen: (1) Ausnahmen, wenn regenerierte Kältemittel auf dem Markt nicht verfügbar sind, für:
Anlagen mit einer Nutzungstemperatur tiefer als -50°C;
Anlagen, die aufgrund einer Ausnahmebewilligung gemäss Ziffer 2.2 Absatz 8 in Verkehr gebracht worden sind. (2) Ausnahme für Anlagen in Kernkraftwerken, siehe weitere Voraussetzungen unter 3.2.2 Abs. 2 ChemRRV.